Mit unter 25 jahren und Hartz4 ausziehen?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja das würde so gehen allerdings wird das ziemlich ungemütlich werden. Nicht nur bekommt man eine 30% Sanktion für 3 Monate sonden die Leistungen werden auch noch nach § 34 SGB 2 zurückgefordert. Dabei wird die forderung zu 30% auf die Hartz-IV leistungen aufgerechnet zusätzlich zu der 30% Sanktion. Ausnahme: Für die kündigung gibt es einen wichtigen Grund. Oder man kündigt nicht sondern wird arbeitsunfähig krank.

Es gibt aber eine möglichkeit ohne Arbeit und ohne Sanktion von Zuhause weg zu kommen:

Lasse dir eine frist zum auszug setzen oder lasse dich direkt rausschmeißen und lasse es dir von deinen Eltern schriftlich geben das sie dich danach weder bei sich wohnen lassen noch Unterhalt leisten werden. Zu beidem sind sie nämlich nicht verpflichtet wenn du mindestens 18 Jahre alt bist und keine Ausbildung absolvierst. Mit dem Wisch kann man dann auch Hartz-IV beantragen und man hat nicht nur Anspruch auf den vollen Hartz-IV Regelsatz sondern auch auf eine eigene Wohnung (man muss sich nicht auf eine WG verweisen lassen). Bei einem rausschmiss liegt ein schwerwiegender Grund vor weswegen das Jobcenter dir den Umzug genehmigen muss (Härtfall). Die Eltern müssen dafür allerdings ein wenig mitspielen und auch wenn jemand vom Amt vor der Tür steht es durchziehen und sagen der kommt hier nicht mehr rein weil xy. Eventuell muss der Anspruch mit einem Anwalt durchgesetzt werden. Um eine Wohnung muss man sich allerdings selber kümmern.

Bei behördlicher kommunikation sollte alles rechtssicher übermittelt werden so das man einen nachweis hat das z.b. der Hartz-IV Antrag beim Jobcenter angekommen ist. Das geht z.b. mit einem FAX welches einen qualifizierten Sendebericht erstellen kann.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Viel damit beschäftigt und bin selber Arbeitslos.

Wenn Dein Plan aufgehen würde, würde es ja wohl jeder machen - nicht wahr?

Und wenn Du selbst kündigst, bekämst Du erstmal eine Sperre. 😉

Du bist dazu verdonnert, bis zum 25. Lebensjahr entweder zu arbeiten oder von Deinen Eltern abhängig zu sein. Schlimme Vorkommnisse zu Hause sind natürlich eine Angelegenheit für das Jugendamt.

Selbst kündigen warum? Abgesehen davon, dass das Jobcenter ja nicht dämlich ist und dir dann eine Sperre verpasst. Wenn du einen Job hast und der Lohn langt nicht nimm Aufstockung arbeite eine Weile und such dir was mit besserem Job.

Wer das gut findet, sich vom Staat aushalten zu lassen um den entscheiden zu lassen wo es langgeht, ist für mich das 4 er und 7er Wort mit d.

Ne, es ist nicht mehr wie früher, in dem du einfach auf der Coach zu Hause pennen kannst, weil das System Hartz 4 stärker/strenger reguliert ist, als je zuvor.

Heute kannst du schon sanktioniert werden, wenn du Jobangebote ablehnst oder einen Job kündigst. Besonders Leute unter 25 haben davon am Meisten zu leiden. Soweit ich gehört habe, wird bei einer dritten Sanktion die Leistung komplett auf 0 gestrichen. (d.h. du landest auf der Straße)

Ab 18 kannst du ausziehen, auch ohne den Auszug vorher beim Jobcenter beantragt und bewilligt bekommen zu haben, wenn du dann deinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kannst.

Eine Eigenkündigung ohne nachweisbarem wichtigen Grund hätte dann eine entsprechende Sanktion von 3 Monaten zur Folge, danach solltest du dann deinen zustehenden vollen Grundbedarf erhalten, wenn du die sonstigen Voraussetzungen erfüllst.

Du müsstest dann sicher nachweisen das du deinen Grundbedarf aus eigenem Einkommen decken konntest, sonst wird es mit dem Jobcenter Probleme mit der Übernahme deiner Wohnkosten und deinem vollen Regelbedarf geben.


TeamStoffcouch  01.12.2020, 16:24

Sie würden zusätzlich die Leistungen nach § 34 SGB 2 zurückfordern was 30% aufrechnung bedeutet zusätzlich zu der 30% Sanktion.

Es würde also richtig ungemütlich werden.

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isomatte  03.12.2020, 09:20
@TeamStoffcouch

Wenn genug anrechenbares Einkommen vorhanden ist, dann zählt das Kind auch nicht mehr zur BG - der Eltern, wenn es damit seinen eigenen Bedarf decken kann, demnach kann es dann auch zu keiner Forderung einer Ersatzleistung kommen.

Denn der genannte § 34 SGB - ll geht von einer BG - aus, wenn ich mich nicht irre.

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isomatte  04.12.2020, 04:39
@TeamStoffcouch

Was ist denn daran dann sozialwidriges Verhalten ?

Keiner kann einem volljährigen verbieten bei den bedürftigen Eltern auszuziehen, wenn man seinen Grundbedarf dann aus eigenem Einkommen decken kann und da braucht man dann auch keine Bewilligung vom Jobcenter.

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TeamStoffcouch  04.12.2020, 05:40
@isomatte

Ich meine die Kündigung weil man dadurch absichtlich seine hilfsbedürftigkeit herbeiführt.

Das Jobcenter sieht ja man zieht aus und kündigt danach dann hat das Jobcenter leichtes Spiel weil das kann kein Zufall sein.

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isomatte  04.12.2020, 08:14
@TeamStoffcouch

Dann kann es max. eine entsprechende Sanktion des ALG - 2 geben, entscheidend ist, ob ab Auszug ohne vorherige Beantragung und Bewilligung der Bedarf aus eigenem Einkommen gedeckt werden konnte oder nicht.

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TeamStoffcouch  04.12.2020, 15:59
@isomatte

hmmm im ersten Abstatz steht

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

Da steht nur oder also zählt das nicht nur für (andere) Personen in einer Bedarfsgemeinschaft. Und wer einfach so kündigt führt grob fahrlässig die Hilfsbedürftigkeit herbei.

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isomatte  05.12.2020, 04:09
@TeamStoffcouch

Wenn er genug eigenes Einkommen hat und dann ohne vorherige Beantragung und Bewilligung auszieht, seinen dann erhöhten Grundbedarf selber decken kann, dann darf es erst einmal für ihn keine Probleme geben, weil er dann wohnhaft bei den Eltern eh keinen Leistungsanspruch mehr gehabt hätte.

Demnach kann es auch zu keiner Überzahlung bei ihm kommen.

Würde er dann selber kündigen, oder für seine Kündigung selber verantwortlich sein, nachdem er schon in einer eigenen Wohnung oder WG - leben würde, dann würde ja bei ALG - 2 Antragstellung ersichtlich sein was er an Einkommen hatte und ob er seinen Bedarf damit decken konnte.

Wäre also dann nichts anderes, als wenn ein unter 25 jähriges Kind, was z.B. schon eine Zeit arbeitet und nicht mehr bei den Eltern lebt, sich einen ALG - 1 Anspruch erworben hat, durch z.B. Eigenkündigung ohne wichtigen Grund eine Sperre von 12 Wochen nach § 159 SGB - lll bekommen würde und dann ALG - 2 beantragen würde, was dann entsprechend sanktioniert würde.

Diese sanktionierte ALG - 2 Leistung, müsste dann unabhängig davon, ob man vorher schon einmal im ALG - 2 Bezug war oder nicht, im Regelfall ans Jobcenter erstattet werden, aber bei Bedürftigkeit müsste es erst einmal sanktioniertes ALG - 2 inkl. KDU - geben.

Das wäre bei unter 25 jährigen nicht der Fall, wenn sie ohne ausreichend Einkommen bzw. ohne vorherige Bewilligung vom Jobcenter bei den Eltern ausziehen würden, denn dann würde kein Anspruch auf KDU - bestehen und nur auf den geringeren Regelbedarf, der dem Kind auch bei den Eltern zugestanden hat, dieser würde dann entsprechend auch sanktioniert und müsste dann ggf. ans Jobcenter zurückgezahlt werden.

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TeamStoffcouch  05.12.2020, 04:11
@isomatte

Aber das Jobcenter sieht doch das er nur umgezogen ist um höhere Hartz-IV leistungen zu erhalten wenn auch mit einem kleinen Unweg über eine kurzfristige Arbeit um einen Anspruch extra dafür zu erwirken.

Die Jobcenter versuchen doch alles um Geld zu sparen da muss man damit rechnen das sie die Leistungen zurückfordern zusätzlich zu der Sanktion.

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isomatte  05.12.2020, 04:15
@TeamStoffcouch

Woran sehen sie das denn ?

Nur weil man dann selber kündigt ?

Das kann ja verschiedene Gründe haben, dass Jobcenter wird wohl kaum nachweisen können das er nur wegen höheren Bezügen ausgezogen ist.

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TeamStoffcouch  05.12.2020, 04:21
@isomatte

Das Jobcenter kann doch die ganze Kette ganz leicht nachverfolgen:

  1. Er bezieht Hartz-IV und lebt noch bei seinen Eltern.
  2. Er nimmt eine Arbeit an.
  3. Er hat den Job gekündigt und beantragt Hartz-IV. Das Jobcenter weiß dann ja durch den veränderten Wohnort und der Nachweise die vorgelegt werden müssen (wegen der KDU) das er umgezogen ist.

Das Jobcenter kann dann ganz leicht sagen das er nur wegen erhöhten Hartz-IV leistungen umgezogen ist. Das er direkt nach dem Umzug gekündigt hat ist für das Jobcenter kein Zufall erst recht deswegen weil es keinen Grund für die Kündigung gab. Sprich sie fordern wahrscheinlich direkt die Leistungen zurück mit entsprechender Begründung.

Und die Richter sind ja nun auch nicht blöd sie können auch 1 zu 1 zusammen zählen. Ein Risiko bleibt also das das Jobcenter es durch bekommt.

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isomatte  05.12.2020, 04:32
@TeamStoffcouch

Was das Jobcenter oder ein Gericht annehmen würde spielt doch keine Rolle, die Beweispflicht läge beim Jobcenter oder beim Gericht, im Zweifel für den Angeklagten und wie gesagt, die sanktionierten Leistungen müssten im Regelfall eh erstattet werden, selbst wenn man noch nie im ALG - 2 Bezug war.

Es gibt ja im Normalfall immer eine Probezeit, in dieser kann ohne Angabe von Gründen beiderseitig gekündigt werden, dann hat halt die Arbeit nicht gepasst, etwas anderes wird man ihm nicht nachweisen können, eine Annahme reicht hier wie gesagt nicht aus.

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TeamStoffcouch  05.12.2020, 04:41
@isomatte

"Die Arbeit hat nicht gepasst" ist aber kein wichtiger Kündigungsgrund. Sonst könnte man ja auch direkt bei ner Zeitarbeitsfirma oder gar bei jeder Arbeit Sanktionslos kündigen weil "mir die Arbeit nicht gepasst hat".

Das Jobcenter wird wohl auf seiner Position verharren und der Richter wird sich eventuell auch denken "das ist kein Zufall das der einfach so direkt nach dem Umzug gekündigt hat" und die Klage abweisen. Am Ende hat der Richter das sagen man kann den auch nichts man kann höchstens in die nächste Instanz gehen wobei die auch erstmal zugelassen werden muss. Auch viele fallen warten auf einen so das man selber in die Falle rennt.

Ein risiko bleibt also meiner meinung nach.

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isomatte  05.12.2020, 04:48
@TeamStoffcouch

Ich sage auch nicht das dies ein wichtiger Grund wäre, denn dann dürfte es weder eine Sperre noch eine Sanktion geben.

Hier geht es ja nur um deine Behauptung, dass er dann nur wegen höheren Leistungen ausgezogen wäre und das ist wohl schwer nachweisbar, auch wenn er dann ohne wichtigen Grund kündigen würde bzw. der Grund nicht als wichtiger Grund angesehen würde.

Wenn ich eine Arbeit annehmen würde und mir diese nicht gefällt, diese dann kündige, dann wird das für das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit ggf. kein wichtiger Grund sein, aber für mich, weil mir diese Arbeit eben nicht lag und das Gegenteil wird man mir nicht nachweisen können, also das ich diese dann ggf. nur wegen einem höheren Leistungsanspruch gekündigt habe.

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