Mauerdurchbruch nach Eigentümerwechsel wieder schließen?
Auf einem meiner Grundstücke hatte der Nachbar ein Nebengebäude, welches direkt auf der Grenze steht. Da der Nachbar dieses Gebäude nicht nutzte, und ich Platz brauchte für eine Werkstatt, kamen wir überein, dass ich das Gebäude von ihm miete, und von meiner Grundstückseite die Mauer geöffnet, und eine Tür eingebaut wird, sodass ich jederzeit Zugang habe zu "meiner" Werkstatt.
Nun wurde das Grundstück zwangsversteigert, und der neue Besitzer, ein Immobilieninvestor, der selbst kein Interesse an dem Grundstück hat, verlangt von mir, dass ich die Tür entferne und den Eingang wieder mit Mauerwerk verschließe.
Aus meinem Rechtsempfinden ist die Forderung gegenstandslos, weil ich mit dem neuen Besitzer kein Rechtsgeschäft eingegangen bin, und er das Grundstück so erstanden hat, wie es ist.
Ich möchte keine Rechtsberatung, das kann ich selbst einleiten, ich möchte nur Meinungen dazu. Liege ich völlig falsch mit meiner Einschätzung?
Selbstverständlich habe ich das Gebäude mittlerweile geräumt.
6 Antworten
meiner meinung nach hast du recht. du hattest die erlaubnis des ehemaligen Besitzers, aber die Hütte hat ihm ja trotzdem noch gehört.
jetzt hat der neue Besitzer ein Gebäude mit einem Loch darin gekauft. was wäre wenn das gebäude marode wäre? kann ja auch nicht verlangen das du die mauer wieder hochziehst. es ist teil des bestandes gewesen und fertig.
Aus meinem Rechtsempfinden ist die Forderung gegenstandslos, weil ich mit dem neuen Besitzer kein Rechtsgeschäft eingegangen bin
Nun, beim Verkauf geht auch das Rechtsverhältnis der Mietsache über. Bedeutet, der neue Eigentümer ist - soweit der Vertrag noch besteht - der neue Vermieter. Der neue Eigentümer tritt in das Rechtsverhältnis des alten Vermieters/Eigentümers.
Nun muss man sich dann weiter Fragen ob der Rückbau zum Mietvertrag gehört. Das ist nun problematischer, denn grundsätzlich sollte man immer bei baulichen Veränderungen an Mietsachen eine schriftliche Genehmigung/Vertrag einholen.
Ich kann das aus der Schilderung nicht richtig lesen. Für mich klingt es nach einer mündlichen Absprache. Korrigiere wenn ich falsch liege. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, so ist der Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet die Mietsache im ursprünglichen Zustand zurückzugeben, es sei denn er kann anderweitiges beweisen. Der Zustand war hier, so lese ich es, ohne die Tür. Korrigiere auch hier wen es anders ist.
Was du machen könntest, wäre die Zeugenaussage des alten Vermieters einholen, dass der Umbau genehmigt und gewollt war und damit als Rückgabezustand akzeptiert wird und das der Vertrag in der Form mündlich geschlossen wurde.
Also fragst du mich nun nur nach meiner Meinung, dann ist nach der Schilderung der neue Eigentümer bei der Schilderung etwas auf der besseren Seite. Der Sachverhalt kann sich aber schneller wenden. Eben je nach Absprachen und Beweisbarkeit.
Also um es auf einen Satz zu verkürzen: Es hängt maßgeblich davon ab welcher Rückgabezustand geschuldet ist, damit steht und fällt die Rückbaupflicht.
Der Vertrag kann m.E. ohne Weiteres gekündigt werden, da kein Wohnraum, aber es besteht kein Rückbauanspruch. Auch mündliche Verträge gelten.
für mein Verständniss übernimmt der Käufer auch deinen Mietvertrag, du zahlst doch Miete an den Nachbarn
ist auch ohne Mietvertrag durch Kontoauszüge nachweisbar.
Es wird gekündigt - die Tür bleibt wo sie ist, du musst nix rückbauen.
Aus meinem Rechtsempfinden ist die Forderung gegenstandslos, weil ich mit dem neuen Besitzer kein Rechtsgeschäft eingegangen bin, und er das Grundstück so erstanden hat, wie es ist.
genau DAS
Das Rechtsverhältnis und der Mietvertrag mit neuer Vertragspartei/neuen Eigentümer besteht zweifellos. Kauf bricht nicht Miete. Es sei denn der Vertrag wurde vor dem Verkauf gekündigt. Der Erwerber/neue Eigentümer hat die Pflichten, aber auch die Rechte des "alten" Vermieters.
Der Rückbau hängt dann einzig von dem Vertrag ab und genau das ist hier problematisch, denn er ist nicht schriftlich. Er hat es ohne Tür gemietet, die Rückgabe der Mietsache erfolgt in dem Zustand in dem er es bekommen hat. Der Zustand war ohne Tür - also Rückbau.
Sagt der Vertrag schon, dass die Tür drin sein soll und das der zu mietende Zustand ist, dann kann er das mit der Tür zurück geben. Problem, mündlicher Mietvertrag. Das könnte also der alte Vermieter aufklären, das dann aber mit Sicherheit erst in einer Verhandlung und dann ist noch die Frage ob das wirklich so war.
hat nicht jede gemeinde eine baurecht stelle?
dort wirst wohl erfahren dass ein fenster oder gar türe auf der grenze nicht möglich ist? und erst recht ohne baugenemigung?