Kündigung Ausbildung?
Hallo, ich wurde in der Ausbildung fristlos gekündigt und ich möchte es erneut versuchen im selben Betrieb, und möchte meine Ausbildung fortsetzen, so jetzt ist die Frage WENN der Arbeitgeber bzw. der Marktleiter einverstanden wäre mit der Wiedereinstellung nach einer Kündigung gibt es dann noch etwas was dagegen spricht? Bzw etwas was aus rechtlichen gründen dagegen sprechen könnte ?
5 Antworten
Theoretisch kann dich der Marktleiter wieder einstellen. Praktisch solltest du dir da jedoch weniger Hoffnungen machen.
Was war der Grund für die fristlose Kündigung und warum sollte auf einmal funktionieren, was vorher nicht geklappt hat?
Weiss ich nicht. Habe nur auf deinen ersten Satz geantwortet.😏
In der Probezeit ist der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht in Kraft getreten. Allerdings legt das Gesetz auch für diese Zeit gewisse Vorschriften fest, damit eine Kündigung rechtskonform ist.
Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, müssen Sie zuerst abgemahnt worden sein.
Dies ist allerdings in jedem Einzelfall individuell zu prüfen!
Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, müssen Sie zuerst abgemahnt worden sein.
Das gilt nicht in der Probezeit.
Und auch danach kommt es auf den Schweregrad der Verfehlungen an, ob vorher erst einmal eine Abmahnung ausgesprochen worden sein muss.
Die oben zitierte Aussage ist so pauschal undifferenziert also falsch.
Lies richtig🤦♂️! ....ich wurde in der Ausbildung fristlos gekündigt...
Es geht um eine Ausbildung!!
Erst lesen und verstehen - dann kritisieren!!
Dies ist allerdings in jedem Einzelfall individuell zu prüfen!
Zudem habe ich einen Link zu ausführlichen Informationen genannt. Wenn du solche Hinweise ignorierst, ist das alleine dein Problem.
Und nun noch eine Information aus der Praxis!
Für Auszubildende gelten besondere Bestimmungen. So muss der Ausbildungsbetrieb z.B. die IHK über die Kündigung informieren.
Abmahnung, Verwarnung, oder nenne es wie du willst. Das ein Ausbildungsbetrieb eine fristlose Kündigung ausspricht, ohne den Auszubildenden auf seine Verstöße angesprochen und über mögliche Konsequenzen im Wiederholungsfall informiert zu haben, halte ich für sehr unwahrscheinlich.
Grundsätzlich gilt:
Jeder Fall ist individuell. Ein Online-Portal kann eine individuelle Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht nicht ersetzen.
In § 22 BBiG (dein Link) ist geregelt:
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Ich wiederhole meine Frage!
Woher weißt du, dass es sich in diesem Fall um die Probezeit handelt??
Der § 22 BBiG regelt nämlich nicht nur die Kündigung während der Probezeit.
Erst lesen und verstehen - dann kritisieren!
Ja, genau!
Das gilt dann besonders auch für Dich.
Ich habe geschrieben :
Und auch danach kommt es auf den Schweregrad der Verfehlungen an, ob vorher erst einmal eine Abmahnung ausgesprochen worden sein muss.
Wenn ein Auszubildender also z.B. stiehlt Oden den Ausbilder schwer beleidigt, muss er vor der (fristlosen) Kündigung nicht erst abgemahnt werden.
Jetzt verstanden?
Also auch Dir: Erst lesen und verstehen - dann kritisieren!
Voraussetzung für eine wirksame fristlose Kündigung in der Probezeit
Ist Dir eigentlich schon aufgefallen, dass es in der Frage um eine Kündigung in der Ausbildung geht und Dein Link die Kündigung in der Probezeit des Arbeitsverhältnisses behandelt?
In der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses können beide Seiten "ganz normal" ohne konkreten Anlass fristlos kündigen.
Wie war das noch mit Deinem vorlauten "Erst lesen und verstehen - dann kritisieren!!"??
Wenn ein Auszubildender also z.B. stiehlt Oden den Ausbilder schwer beleidigt, muss er vor der (fristlosen) Kündigung nicht erst abgemahnt werden. Jetzt verstanden?
Ich habe nie etwas anderes behauptet. Im Gegenteil. Ich habe deutlich darauf hingewiesen:
Dies ist allerdings in jedem Einzelfall individuell zu prüfen!
In der Frage heißt es:
....ich möchte es erneut versuchen im selben Betrieb, und möchte meine Ausbildung fortsetzen....
Hat solche Wünsche ein Azubi, der seinen Ausbilder schwer beleidigt oder des Diebstahls überführt wurde?
Da halte ich Kündigungsgründe wie wiederholtes zu spät kommen, Blau machen, Arbeitsverweigerung, sowie das Ignorieren der Warnungen durch den Vorgesetzten für wahrscheinlicher.
Mein Vorschlag:
Die Fragende, die die Diskussion verfolgt könnte ja eventuell auch noch etwas zur Sache sagen.
Unterschiedliche Sichtweisen, die eine Stellungnahme durch die Fragende begründen, gibt es jedenfalls genug.
In der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses können beide Seiten "ganz normal" ohne konkreten Anlass fristlos kündigen.
Woher weißt du, dass es sich in diesem Fall um die Kündigung während der Probezeit handelt?
Im Übrigen sind Bestimmungen zur Kündigung im BBiG wesentlich strenger. Da gebe ich dir Recht.
Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 22 Kündigung(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Woher weißt du, dass es sich in diesem Fall um die Kündigung während der Probezeit handelt?
Ich habe mich nicht auf die Frahe bezogen, sondern auf Aussagen in Deinen Kommentaren - und da schreibst Du z.B.:
Voraussetzung für eine wirksame fristlose Kündigung in der Probezeit
Und das bezieht sich auf die fristlose Kündigung in der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses!
Jetzt zitierst Du überflüssigerweise das Berufsbildungsgesetz BBIG, dessen Bestimmung in § 22 "Kündigung" ich selbstverständlich "aus dem FF" kenne (sonst hätte ich kaum die Erklarung in meinem Kommentar geben können).
Meine Bemerkung
Wenn ein Auszubildender also z.B. stiehlt oder den Ausbilder schwer beleidigt, muss er vor der (fristlosen) Kündigung nicht erst abgemahnt werden. Jetzt verstanden?
bezieht sich auf Dein Zitat
Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, müssen Sie zuerst abgemahnt worden sein.
Wenn Du auf meine Bemerkung mit
Ich habe nie etwas anderes behauptet.
erwiderst, dann ist das schlicht und einfach falsch.
Offensichtlich geht es bei Dir ja wohl "drunter und drüber"!
Jetzt zitierst Du überflüssigerweise das Berufsbildungsgesetz BBIG, dessen Bestimmung in § 22 " Kündigung" ich selbstverständlich "aus dem FF" kenne
Wenn dem so ist, lieber Familiengerd, muss ich dich fragen, weshalb du so viel Energie in die andauernde Beanstandung meiner (und anderer) Beiträge investierst, auf eine direkte Beantwortung der Frage aber offensichtlich weniger Wert legst.
Sollte es nicht selbstverständlich sein, dass du deine Kenntnisse der Betroffenen zur Verfügung stellst.
Darüber kannst du ja mal nachdenken.
Mit dieser Idee würde ich das ewige hin und her schreiben auch jetzt gerne beenden.
Vielen Dank für dein Verständnis.
weshalb du so viel Energie in die andauernde Beanstandung meiner (und anderer) Beiträge investierst, auf eine direkte Beantwortung der Frage aber offensichtlich weniger Wert legst
Ob ich nur Antworten kommentiere (weil sie z.B. falsch sind) oder eine Frage beantworte oder beides tue, entscheide ich alleine - und an kompetenten Antworten zu arbeitsrechtlichen Fragen herrscht bei mir wahrlich kein Mangel!
Nur der Geschäftsführer , nicht ein Marktleiter stellt ein oder entläßt !
Erst informieren - dann kritisieren!
Was macht ein Marktleiter?Ein Marktleiter ist für die Führung eines Marktes verantwortlich und organisiert alle Abläufe, die für dessen Gestaltung notwendig sind. Auch Personalentscheidungen, z.B. Rekrutierungsabläufe, gehören zu seinen Aufgaben. Er arbeitet unterdessen eng mit der Geschäftsführung zusammen, in dem er beispielsweise Berichte und Abschlüsse erstellt, die er ihr vorstellt und zusammen mit ihr analysiert. Auch für die Planung und Umsetzung von verschiedensten Werbemaßnahmen ist ein Marktleiter verantwortlich.
THEORETISCH lässt sich das machen. Die Frage ist nur ob das praktisch so umsetzbar ist. Dass dir gekündigt wurde hatte ja einen Grund und eine Kündigung wird in der Regel ja auch nicht leichtfertig ausgesprochen, insbesondere eine fristlose.
Dementsprechend ist halt fraglich ob das wirklich realistisch ist. Aber rechtlich besteht da kein Problem.
insbesondere eine fristlose
Der Arbeitgeber kann nach dem Ende der Probezeit nur noch kündigen aus wichtigem Grund.
Es gibt also kein "insbesondere".
Nein, da würde nichts dagegen sprechen.
Fraglich halt wie realistisch das wirklich ist
Warum solltest du dich so erniedrigen, sie wollen dich offensichtlich nicht weiter beschäftigen. Suche dir eine andere Firma, in der du Wertgeschätzt wirst.
Naja, eine fristlose Kündigung hat häufig schon mit anderen Punkten zu tun als 'mangelnder Wertschätzung'.
Mangelhafte Leistung - oft auch in der Berufsfachschule = nur das nennen Betroffene nicht !
Du kannst wohl kaum von mangelnder Wertschätzung reden, wenn Du die Gründe der Kündigung überhaupt nicht kennst!
Was hast du gemacht? Normalerweise darf in der Ausbildungszeit nicht so ohne weiteres gekündigt werden. Dazu benötigt es handfeste Gründe.
da steht keine richtige aussage über das fehlverhalten !
In der Probezeit ist es die Regel, dass das Ausbildungsverhältnis SOFORT endet. Das muss nicht mal begründet werden.
In der Probezeit ist es anders!