Krankenwagenfahrer werden mit 19?

3 Antworten

Nach den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der allermeisten Bundesländer, muss die zweite fachlich geeignete Person, der Fahrer des Krankentransportwagens im qualifizierten Krankentransport mindestens als Rettungshelfer ausgebildet sein, 320 Stunden Ausbildung. Zudem wird eine passende Fahrerlaubnis benötigt, für Krankentransportwagen ist dies in aller Regel die Fahrerlaubnis der Klasse B, also die ganz "Normale".

Um als zweite fachlich geeignete Person und zugleich als Fahrer auf einem Rettungswagen zum Einsatz kommen zu dürfen, muss man in den allermeisten Bundesländern mindestens die Ausbildung zum Rettungssanitäter (Mindestumfang 520 Stunden), erfolgreich abgeschlossen haben und für den Rettungswagen, ist heutzutage eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich.

Einer gesonderten Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung, bedarf es für beides NICHT!. Paragraph 1 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes: "Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen mit Krankenkraftwagen, wenn darin Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch- fachlichen Betreuung oder der Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres medizinischen Zustandes zu erwarten ist". Desweiteren Paragraph 48 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV): "Einer gesonderten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für... Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste".

Wer also Rettungshelfer oder als Rettungssanitäter ausgebildet ist und über die für das jeweilige Rettungsfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnisklasse verfügt, der darf den Krankentransportwagen oder den Rettungswagen fahren, auch ohne einen gesonderten P- Schein.

Mfg.

„Krankenwagenfahrer“ sind mindesten Rettungshelfer, und Benötigen zusätzlichen den Führerschein Klasse B jedoch wir dafür kein Personenbeförderungschein benötigt.

Hierzu zitiere ich aus Paragraph 1 Personenbeförderungsgesetz:

“Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen [...] mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.“

Der Vollständigkeit halber noch der Hinweis: Rettungswagen ungleich Krankenwagen

Für den qualifizierten Krankentransport (Krankentransportwagen und ein Rettungssanitäter sitzt neben dem Patienten) brauchst du keinen P-Schein.

Den benötigst du nur für den nicht qualifizierten Krankentransport (z.B. Rollstuhl-Taxi).