Könnte der Bundespräsident einfach den Bundestag auflösen?
Mal angenommen:
Der Bundespräsident entdeckt bei der Bundesregierung etwas schlimmes und er möchte dadurch Neuwahlen erreichen.
Ginge das?
Das Ergebnis basiert auf 5 Abstimmungen
3 Antworten
Scheitern der Vertrauensfrage (Art. 68 GG):
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
Bei der Gründung der Bundesrepublik 1948/1949 sah man die Weimarer Regelung als schädlich an, da die Parlamentsauflösung zu leicht gemacht worden sei. Darum darf sich der Bundestag nicht einfach selbst auflösen, noch darf dies allein der Bundespräsident oder die Regierung. Der Bundestag kann in zwei Fällen aufgelöst werden:
Scheitern der Kanzlerwahl (Art. 63 Abs. 4 GG): Der Bundestag wählt innerhalb von vierzehn Tagen keinen Bundeskanzler – weder den vom Bundespräsidenten vorgeschlagen noch einen von Bundestagsabgeordneten vorgeschlagenen Kandidaten – mit der Mehrheit seiner Mitglieder (sogenannte Kanzlermehrheit). In diesem Fall muss „unverzüglich“ ein weiterer Wahlgang erfolgen, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Erreicht der Gewählte diese „Kanzlermehrheit“, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Scheitern der Vertrauensfrage (Art. 68 GG):
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
Der erste Fall ist noch nie eingetreten, da stets der vom Bundespräsidenten präsentierte Kanzlerkandidat mit absoluter Mehrheit gewählt wurde.[4] Den zweiten Fall gab es in den Jahren 1972, 1983 und 2005. Brandt, Kohl und Schröder nutzten das Instrument der Vertrauensfrage, um den Bundestag aufzulösen. Teile der Regierungsfraktionen stimmten nach Absprache nicht für die Aussprache des Vertrauens, sodass die Vertrauensfrage durch die Stimmen der Opposition scheiterte und der Bundespräsident den Bundestag auflösen konnte. Der Bundespräsident folgte dem Wunsch von Kanzler und Parlamentsmehrheit und löste den Bundestag auf.[5]
Google, dein Freund und Helfer.
Es gibt nur eine Möglichkeit den Bundestag aufzulösen und die steht hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_63.html
bzw, nach der Vertrauensfrage gem. Art. 68.