Kann man nach dem neuen Selbstbestimmungsgesetz seinen Namen ändern ohne das Geschlecht zu ändern?

4 Antworten

Nein, das steht explizit in dem Entwurf, der durchgegangen ist, drin, dass das nicht geht. Im Vordergrund steht die Änderung des Geschlechtseintrages, die Vornamensänderung ist im selben Zug möglich.

Also: Den Geschlechtseintrag ändern, ohne den Vornamen zu ändern, ist möglich. Andersrum aber nicht.

Allerdings bin ich mir nicht sicher, in wie vielen Situationen tatsächlich das eingetragene Geschlecht relevant ist. Es steht im Reisepass und den Dokumenten, die im Familienbuch sind (Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Heiratsurkunde). Sehen also die wenigsten Leute - eigentlich nur welche, die beruflich dazu verpflichtet sind, da neutral zu sein (Ärzte, Wachleute am Flughafen, Standesbeamte); oder deine näheste Familie.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Bin bisexuell und nichtbinär & kenne viele andere 'Queere'.

Hallo LilaSmyle ich glaube, weiß es aber gerade nicht sicher, das Du Deinen Namen unabhängig von Deinem Geschlechtseintrag ändern kannst.

Da Du Dich keinem Geschlecht wirklich zuordnen kannst oder willst, gibt es ja noch die Option das den Geschlechtseintrag komplett weg zu lassen.

Generell sollte das auf dem Land mit dem Geschlechtseintrag gar niemand mitbekommen. Denn außer im Personenstandregister steht das nirgends.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Lost003  28.04.2024, 17:56

Mit dem Selbstbestimmungsgesetz zumindest nicht. Mit anderen Gesetzen bezüglich Namensänderung kenn ich mich nicht aus, mayahuel hat ja was verlinkt.

1
IsaJea  28.04.2024, 18:01
@Lost003

Ja hatte ich bei Mayahuel gelesen. Leider erst nachdem meine Antwort schon draußen war.

1
IsaJea  28.04.2024, 18:13
@IsaJea

Oftmals hast Du Lost003, Mayahuel und viele andere hier, die aktuelleren Informationen. Für mich ist das Hilfreich wenn ich die durch euch wieder etwas mehr Wissen bekomme.

Dafür kann ich euch nur von Herzen danken.

0
Nein, eine isolierte Änderung des Vornamens - ohne Änderung des Geschlechtseintrags - soll nach den Vorschriften des SBGG nicht möglich sein.

und:

Davon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit einer (isolierten) Änderung der Vornamen nach den §§ 3 und 11 des Namensänderungsgesetzes, sofern ein wichtiger Grund die Namensänderung ausnahmsweise rechtfertigt. Dies wird im SBGG ausdrücklich klargestellt.

https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft_familie/queeres_leben/selbstbestimmung/faq_selbstbestimmung/faq_selbstbestimmung_node.html