Kann man irgendwo noch eine SIM-Karte ohne Registrierung bekommen?

3 Antworten

Seit dem 01.01.19 nicht mehr - jedenfalls nicht legal.

Doch was hast Du von einer neuen Sim-Karte - Du musst sie ja auch irgendwann aufladen, und das kannst Du auch nur noch mit Registrierung.

Gesichtskirmes  01.01.2019, 14:47
Du musst sie ja auch irgendwann aufladen, und das kannst Du auch nur noch mit Registrierung.

Wieso sollte man sich zum aufladen registrieren müssen? Ist leider Quatsch die Aussage!

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Gesichtskirmes  01.01.2019, 14:51
@Bonnie627

Im Internet nachgelesen? Ich weiß nicht was du gelesen hast, aber es ist Quatsch!

Wenn ich mir eine Guthaben-Karte irgendwo kaufe, und dann auflade ... so ist dies Anonym ... so ganz ohne Registrierung.

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Bonnie627  01.01.2019, 14:52
@Gesichtskirmes

so wars bisher - leider las ich was anderes. Doch wie immer auch - so wie es ist so ist es halt.

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Gesichtskirmes  01.01.2019, 15:08
@Gesichtskirmes

Sag mal Mädel ... ich habe seit mind. 15 Jahren Prepaid-Karten ... ich weiß doch wohl wie der Hase läuft.

Es mag sein, dass man jetzt Karten registrieren muss ... aber das Aufladen selber ist quasi anonym.

Zumindest wenn man jetzt zum Beispiel in irgendeinem Supermarkt an der Kasse eine Aufladekarte kauft.

Dann bekommt man einen Code, und den gibt man dann im Handy ein .... und taadaaaa wie durch Zauberhand hat man Guthaben auf dem Handy.

Und wenn ich jetzt irgendwo Online z.B. mit Bitcoins Guthaben kaufe, dann weiß kein Schwein woher die Aufladung kam.

Also bitte ... schreibe nichts zu Sachen, von denen du keine Ahnung hast. Und wenn du trotzdem antworten musst, dann lies wenigstens richtig, wenn du schon versuchst zu recherchieren.

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Win7User  01.01.2019, 15:34
@Gesichtskirmes

Normal mische ich mit nicht in Diskussionen von anderen ein aber hier muss, meiner Meinung nach, die aktuelle Rechtslage geklärt werden. Ich selbst benutze auch schon immer Prepaid-Karten und habe mich noch nie dafür registriert.

Auf diesen Artikel aus dem TKG bin ich aber schon nach einer sehr kurzen Recherche gestoßen:

§111 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

§ 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113
1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
6. das Datum des Vertragsbeginns
vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden. Bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten ist die Richtigkeit der nach Satz 1 erhobenen Daten vor der Freischaltung zu überprüfen durch
1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,
4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,
5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,
6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder
7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt,
soweit die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind. Die Überprüfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise durch Verfügung im Amtsblatt fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zwecke der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 3 genutzt werden muss. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 4 des Geldwäschegesetzes entsprechend. Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.
(2) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektronischen Post erbringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Kennungen der elektronischen Postfächer und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Inhaber des elektronischen Postfachs tritt.
(3) Wird dem Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen. In diesem Zusammenhang hat der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erhobene Daten zu erheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist.
[...]

Ich konnte nicht den kompletten Text kopieren, weil es dann die maximale Kommentarlänge von GF.net überschreitet. Der Link ist aber oben, falls du nachlesen willst (was ich überhaupt nicht verstehen würde!)

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Bonnie627  01.01.2019, 15:55
@Gesichtskirmes

Auch bestehende Wertkartenkunden müssen sich identifizieren. Eine Aufladung ohne Identifizierung ist ab dem 01.09.2019 nicht mehr möglich. Noch vorhandenes Guthaben kann theoretisch ab 01.09.2019 bis zum Ende der Gültigkeit der benutzten Wertkarte verwendet werden. Danach soll es in Österreich keine anonymen Wertkarten mehr geben.

https://www.lteforum.at/mobilfunk/mobilfunk-handy-wertkarte-registrierung-2019.11242/

Und was sagst Du dazu Du Klugscheisser?

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antonptrvc 
Fragesteller
 01.01.2019, 14:47

aber bei ebay habe ich gehört, kann man sich noch welche holen:)

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Nein. Die Identitäten sollen nachvollziehbar sein bei Strafdaten