kann man das Zeitungs austragen einfach nach dem ersten mal schon gleich kündigen?

6 Antworten

Wenn im schriftlichen Vertrag steht, "der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jeden Samstag von 8 bis 9 Uhr 200 Exemplare der Zeitung XY auszutragen in den Häusern der Straßen A, B und C", dann muss du zunächst nur das tun.

Falls der Arbeitgeber einen "guten Grund" für Mehrarbeit hat (etwa "eine unerwartet gute Auftragslage oder eine Personalknappheit aufgrund [von] Erkrankung mehrerer Kollegen bzw. während der Urlaubszeit"), kann er auch Mehrarbeit anordnen.

Du darfst dann diese angeordnete Mehrarbeit ablehnen - aber nur, wenn du selbst einen guten Grund für diese Ablehnung hast ("zum Beispiel die Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen"):

"Kann der Arbeitgeber einen solchen guten Grund geltend machen, kann der Beschäftigte die Mehrarbeit nur dann ablehnen, wenn er wiederum einen guten Grund dafür hat." Das alles steht in dieser zuverlässigen Quelle hier.

Aber in allen Fällen muss dein Chef die Mehrarbeit vorher rechtzeitig ankündigen, damit du dich darauf einstellen kannst - etwa einen Termin mit Freunden absagen (schreibt dieselbe Quelle):

"Es herrscht zunächst Konsens darüber, dass Überstunden vorher angekündigt werden müssen. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt / Oder (Az.: 7 Ca 3154/04) müsse der Arbeitgeber die Mehrarbeit mindestens vier Tage im Voraus ankündigen, um seinen Angestellten Raum für die Gestaltung ihres Privatlebens zu lassen."

Wenn zum schriftlichen Vertrag aber noch mündliche oder konkludente Vereinbarungen getroffen worden sind, sind die meist ebenso bindend wie schriftliche. Dann hat man aber das Recht, diese ebenfalls schriftlich zu bekommen vom Chef - binnen 4 Wochen auf Nachfrage. Dann weiß man genauer Bescheid, was man genau machen muss - und kann dies später auch leichter vor dem Arbeitsgericht glaubhaft machen.

Dieses Gericht entscheidet im Streitfall auch darüber, ob eine außerordentliche Kündigung (also auch eine fristlose) wirksam ist oder nicht. Daher empfiehlt es sich, außer der fristlosen außerordentlichen Kündigung noch eine fristgemäße ordentliche Kündigung zu schicken - falls die erste nicht wirksam ist.

Falls sie nicht wirksam ist, muss man dann nur noch so lange arbeiten, bis die ordentliche Kündigung wirksam ist. Tut man auch das nicht, hat der Arbeitgeber das Recht auf einen Ersatz für den Schaden, der durch die Nicht-Arbeit entstanden ist.

Aber: "Ist keine Vertragsstrafe vereinbart, muss ein Schaden nachgewiesen werden." Quelle. Daraus weiter: "... etwa Inseratskosten, ... höhere Lohnkosten ... für ... die Ersatzkraft ... Schadenersatz für entgangenen Gewinn ..."

Vorteilhaft für beide Seiten wäre es aber, zunächst ein klärendes Gespräch zu führen über den Umfang der zu erledigenden Arbeit - und den angemessenen Lohn dafür!

Gruß aus Berlin, Gerd

Steht das denn mit den 200 Zeitungen so im Vertrag? Dann müsstest du theoretisch immer nur 200 davon austragen.

Wenn nichts davon im Vertrag steht und du den Job ganz hinschmeißen willst, dann musst du dich an deine Kündigungszeit halten und so lange noch arbeiten.

Aber bist du dir sicher, dass diese Zeitungen alle für dich waren und nicht auch noch für andere Austräger?

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ich würde an deiner Stelle nicht einfach unüberlegt kündigen !

Es gibt bestimmt einen guten Grund für die falsche Lieferung ! Z.B Fehler in der Lieferung , die Zeitungen waren nicht für dich vorgesehen .

Auf jedenfalls absprechen .

Mache ich auch. Habe auch immer viel zu viele über. Klar darfst du das aber du hast eine Kündigungsfrist von einem Monat.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Hallo.

Max 200 Zeitungen, das ist schon viel.

Hier ländlich würde ich das einmal machen. Hab es mit einem mal ausprobiert.

Bin dann angefangen TAXI zu fahren. Kostet zwar erst etwas aber eher wie Zeitungen austragen.

Mit Gruß

Bley 1914

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung