Kann ein Richter wegen einem offensichtlich falsch gefälltem Urteil bestraft oder angezeigt werden?

13 Antworten

Die Juristen im Staatsdienst haben für sich ein Sonderrecht geschaffen und hierbei den Begriff der "minderschweren Tat" von Richtern und Staatsanwälten erfunden, die nicht mehr verfolgt werden müsse.

vgl.https://www.change.org/p/strafbarkeit-von-rechtsbeugung-wiederherstellen-b%C3%BCrgergerichte-einf%C3%BChren

Das Bewusstsein, sakrosankt zu sein und nicht zur Rechenschaft gezogen werden zu können und sich nicht wegen „fehlerhaften“ Verhaltens verantworten zu müssen, musste sich geradezu zwangsläufig auf die Arbeitsmoral von Richtern auswirken, zumal Richter eine feste Besoldung erhalten, die auch dann weitergezahlt wird, wenn sie den Griffel fallen lassen.

Gleichzeitig ist es ihnen ermöglicht, einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit zu Hause zu verbringen. Sie müssen tatsächlich niemanden gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, ob sie die Prozessakten überhaupt gelesen haben.

Jeden Tag kommt es in unserer Republik alleine im Bereich der Strafgerichte zu 650 Fehlurteilen und im Bereich der Zivilgerichte sieht es nicht anders aus, so dass das Ansehen der Justiz in der Bevölkerung sehr gelitten hat.

vgl. https://www.spiegel.de/panorama/justiz/justizirrtuemer-wie-strafgerichte-daneben-liegen-a-896583.html

vgl.

Wenn Richtern alles egal ist und sie verantwortungslos handeln“ aus Handelsblatt vom 19.4.2019

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Nein, Richter haben bis zu einem gewissen Grad "Narrenfreiheit". Das ist auch gut so.

Bei einem offensichtlich falschen Urteil kann man ggf. die nächst höhere Instanz mit einer Kontrolle des Urteils beauftragen.

Allerdings können auch Richter Straftaten im Amt begehen. Das ist aber extrem selten bzw. schwer nachzuweisen. Keine Ahnung. Bestechung und dergleichen, um Urteile zu "erkaufen".

Wenn ein Richter beispielsweise meint, dass ihn ein bestimmter Beweisvortrag nicht überzeugt hat, ist das nun mal seine Haltung. Wenn die nächsthöhere Instanz eine andere Meinung hat, wird sie das Urteil korrigieren.

Woher ich das weiß:Hobby – Mitglied AK Inkassowatch, jahreslanges Studium
Novosibirsk  23.09.2019, 19:04

Offensichtlich scheinst Du nicht zu wissen, dass der Weg in die höhere Instanz aufgrund eines Regierungsbeschlusses in der Regel nicht möglich ist. Dananch muss der Streitwert bei Anrufung des Oberlandesgerichtes mindestens 20.000 EURO betragen.

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mepeisen  24.09.2019, 06:59
@Novosibirsk

Wo kommt denn diese absurde Lüge her? Ich habe auch keine Ahnung, was für ein angeblicher "Regierungsbeschluss" das sein soll. Mit der Wahrheit hat das nichts zu tun, was du hier erzählst. Oder es ist derart absurd verzerrt, dass du vermutlich keine Ahnung hast, wovon du hier redest.

Bei Streitsachen vor dem AG ist das LG die nächsthöhere Instanz. Bei Streitsachen vor dem LG ist das OLG die nächsthöhere Instanz. Eine Streitwert-Grenze von 20tsd € ist von dir mehr oder minder frei erfunden worden.

Die einzige Grenze, die da festgelegt ist, sind die 600€. Aber selbst für Streitwerte darunter ist eine Berufung/Revision unter bestimmten Voraussetzungen oder über einen Umweg möglich.

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Novosibirsk  24.09.2019, 09:48
@mepeisen

Deine Reaktion ist vollkommen unangemessen. In § 26 EGZPO Nr. 8, Satz 1 ist eindeutig festgelegt, dass weder eine Berufung noch eine Revision bei einem Streitwert unter 20.000 Euro möglich ist.

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mepeisen  24.09.2019, 10:04
@Novosibirsk

Du solltest mal richtig lesen. Es geht hierbei um die Nichtzulassungsbeschwerde und gerade nicht um die eigentliche Berufung und Revision und auch nicht um das OLG. Wenn du den Unterschied nicht kennst, solltest du dich erst mal mit den Abläufen vor Gericht beschäftigen. Also was wann wo und wie stattfindet.

Davon abgesehen endet das ja Ende 2019...

Aber selbst wenn man das mal zugrunde legt, gibt es mehrere Wege, eine Nicht-Zulassung zu rügen. Es gibt beispielsweise noch das grundrechtgleiche Recht auf rechtliches Gehör, was man im Endeffekt beim BVerfG geltend machen könnte.

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Novosibirsk  24.09.2019, 10:55
@mepeisen

Es geht darum, dass Landesgerichte die Berufung zum Oberlandesgericht ausschließen, indem sie den Streitwert auf mindestens 20.000 Euro festsetzen. Damit verhindern sie den Rechtsweg in die Berufung. Dein Hinweis auf die Möglichkeit der Klage vor dem BVerfG ist kontraproduktiv. Der Normalverbraucher kann sich das gar nicht leisten.

Letztendlich ist festzustellen, dass Politik und Justiz an einem Strang ziehen, wenn es darum geht, den Bürger in seinem Recht, Gerichte anzurufen, massiv behindern.

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mepeisen  24.09.2019, 12:05
@Novosibirsk
Es geht darum, dass Landesgerichte die Berufung zum Oberlandesgericht ausschließen, indem sie den Streitwert auf mindestens 20.000 Euro festsetzen

Das ist leider völliger Quatsch, was du schreibst. Genau darum geht es NICHT.

Die Streitwert-Grenze für die Berufung liegt gemäß §511 ZPO bei 600€. Über 600€ muss die Berufung immer zugelassen werden.

Diese Grenze von 20tsd Euro kommt bei der Nichtzulassungsbeschwerde zur Anwendung, also bei der Revision, also bei der 3. Instanz. Das hat mit der Berufung, also der 2. Instanz schonmal absolut rein gar nichts zu tun.

Davon abgesehen ist die Revision auch nicht ausgeschlossen für Streitwerte kleiner 20tsd €. Ganz im Gegenteil. Überhaupt wurde durch die Reformen erst ermöglicht, dass sich u.a. der BGH mit auch vielen Fällen grundsätzlicher Bedeutung befasst, die nicht mal im Ansatz einen Streitwert jenseits der 20tsd € haben. Mit vielen Mietsachen beispielsweise. Das war davor viele Jahrzehnte so nicht möglich.

Davon abgesehen: Über 90% der Nichtzulassungsbeschwerden sind bereits nicht erfolgreich. Das ist verdammt viel und deutet vielfältig eher auf Missbrauch hin.

Der Normalverbraucher kann sich das gar nicht leisten.

Man kann sich also einen Rechtsstreit in 2 Instanzen leisten, aber die kostenfreie Verfassungsbeschwerde nicht? Klar, die Schutzgebühr gegen Missbrauch von 2600€ ist natürlich für einige schon heftig.

Letztendlich ist festzustellen, dass Politik und Justiz an einem Strang ziehen, wenn es darum geht, den Bürger in seinem Recht, Gerichte anzurufen, massiv behindern.

Das ist völliger Unsinn. Den du nur daraus ableitest, dass du nicht mal ansatzweise verstanden hast, wovon du hier redest.

Es bleibt nur festzuhalten, dass du Unsinn von dir gibst. Leider nicht zum ersten Mal. Und du hast auch nicht mal den Ansatz eines Willens, dich ernsthaft mit dem Thema zu beschäftigen.

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Novosibirsk  24.09.2019, 13:24
@mepeisen

Eine Partei, die eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und begründen muss, wird dies nur tun können, wenn sie feststellen musste, dass ihre Berufungsklage von dem Berufsgericht – hier das Landgericht – unter Hinweis auf den § EGZPO Nr. 8, Satz 1 nicht zugelassen worden ist.

Diese Nichtzulassungsbeschwerde muss sich also auf zu zuvor erfolgte verweigerte Nichtzulassung zur Berufung beziehen.

D.h., der Weg in eine Berufung wurde dem Bürger zuvor von einem Landgericht verstellt..

Damit ist aber eindeutig Dein oben als Ratgeber geäußerter Satz
„Bei einem offensichtlich falschen Urteil kann man ggf. die nächst höhere Instanz mit einer Kontrolle des Urteils beauftragen.“

als falsch zu bezeichnen.

Denn genau dies ist eben nicht mehr möglich. Anstelle der Berufung ist vielleicht eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, doch ist es nicht mehr möglich, in Berufung zu gehen.

Aber letztlich ist auch diese Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur als Ablenkungsmanöver der Justiz, um sich Arbeit zu ersparen, den Bürger auflaufen zu lassen und ihm seine Rechte vorzuenthalten.

Denn der Bürger erhält auf seine Nichtzulassungsbeschwerde nur einen Ablehnungsbescheid des BGH, in dem dieses sich ohne Begründung pauschalisierend und mit Leerformeln versehen, um eine Entscheidung drückt, so dass hier der Verdacht aufkommt, dass auch diese Richter sich das Lesen der Prozessakten ersparen wolllten.

vgl.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundesrat-wertgrenze-nichtzulassungsbeschwerde-revision-20000-euro-zugang-zum-recht-

Im übrigen zeugt es nicht von Charakterstärke, wenn Du das Forum dazu benutzt, um andere zu beleidigen und herunterzumachen. Eine sachliche Auseiandersetzung ist auf dieser Weise nicht möglich.

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mepeisen  24.09.2019, 13:51
@Novosibirsk
Diese Nichtzulassungsbeschwerde muss sich also auf zu zuvor erfolgte verweigerte Nichtzulassung zur Berufung beziehen.

§544 ZPO betrifft die Revision und NICHT die Berufung. Ich zitiere:

Die Nichtzulassung der Revision

Ich weiß nicht, ob du dich hier absichtlich dumm stellst, um nur zu hetzen oder ob du es einfach nicht verstehst, dass das zwei grundverschiedene Dinge sind. Ich will dir mal zugute halten, dass die Juristerei durchaus kompliziert sein kann.

Im übrigen zeugt es nicht von Charakterstärke, wenn Du das Forum dazu benutzt, um andere zu beleidigen und herunterzumachen. Eine sachliche Auseiandersetzung ist auf dieser Weise nicht möglich.

Es zeigt nicht von Charakterstärke deinerseits, wenn du meine überdeutlichen Hinweise, dass die zwei Worte "Berufung" und "Revision" etwas völlig verschiedenes sind, einfach so übergehst und weiterhin bei deinen absurden Aussagen bleibst.

Ich versuche dir das mal in möglichst einfachen Worte zu erklären:

Es gibt also ein Gerichtsverfahren. Dann gibt es daraus ein Urteil, was einer Partei aus irgendeinem Grund nicht passt. Es gibt dann exakt einmal (*) die Chance, das Urteil komplett inhaltlich und sogar via neuer Beweise u.ä. überprüfen zu lassen. Das ist die Berufung und exakt da gibt es zwei Varianten: A) Streitwert über 600€ ODER B) grundsätzliche Bedeutung in der Sache. Trifft eine der Bedingungen zu, MUSS die Berufung zugelassen werden. Punkt.

(*) Wir lassen Restitution und andere Wege, Urteile anzugreifen mal gedanklich am Besten weg, sonst wird es noch komplizierter.

Nun kommt die 2. Instanz dran, je nach Ausgangslage entweder das Landgericht oder bereits das OLG. Diese überprüft das Urteil vollständig, alle darin getroffenen Feststellungen und Wertungen, alle Beweise, man kann sogar neue Beweise vorlegen. Das ist eine inhaltliche Komplettprüfung des Urteils.

§26 EGZPO greift hier noch absolut rein gar nicht ein. Sie verhindert keinesfalls irgendetwas.

Nun sagen wir, das Urteil in zweiter Instanz gefällt dir immer noch nicht. Exakt hier gibt es nun ebenfalls diese zwei Varianten: A) Streitwert über 20tsd € oder B) grundsätzliche Bedeutung in der Sache. Trifft somit eine der beiden Bedingungen zu, gibt es die Möglichkeit der Revision. Die Revision aber befasst sich NICHT mehr mit einer Überprüfung der Sachlage. Sie prüft nur noch das Anwenden des Rechts, die Rechtsauslegung und ob beispielsweise ein Recht einer Partei verletzt wurde o.ä. Das ist also was völlig anderes als eine Berufung.

Nicht mehr, nicht weniger. Es geht hier also um den 3. Rechtszug. Man kann von der Grenze halten, was man will. Früher war die sogar noch deutlich höher, wurde deutlich abgesenkt. Und auch vor 20 oder 30 Jahren wurde noch niemand in seinen Rechten beschnitten.

Aber letztlich ist auch diese Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nur als Ablenkungsmanöver der Justiz, um sich Arbeit zu ersparen

Wenn du das absurde Wort "Ablenkungsmanöver" und den Beisatz "den Bürger auflaufen zu lassen und ihm seine Rechte vorzuenthalten." einfach weglassen würdest, hättest du sogar Recht. Ja, es geht darum, dem BGH Arbeit zu ersparen. Und zwar deutlich unnötige Arbeit. Es ist durchaus umstritten, welches Mittel man wählen sollte.

Beim Bundesverfassungsgericht gibt es das Mittel des "Strafgeldes" bei Missbrauch. Ob das hier auch funktionieren würde statt einer solchen Grenze, das sei dahin gestellt.

Fakt ist aber eines: Es werden immer wieder Urteile zur Revision zugelassen, die dann gerade auch vom BGH überprüft werden, die deutlich unter dem Streitwert von 20tsd € angesiedelt sind.

Selbst wenn in einem Einzelfall ein Recht einer Partei grob verletzt wird und man das auch beweisen kann, gibt es immer noch die Verfassungsbeschwerde. Über das "rechtliche Gehör". Und ja, das ist durchaus wichtig, denn dieser Rechtszug ist "kostenlos". Letztendlich könnte man sogar mit solchen Argumenten vor den EuGH ziehen, wenn man das will. Denn die EMRK schreibt vor, dass die Grundprinzipien des rechtlichen Gehör gewahrt werden, das ist also in Europa ein Menschenrecht.

Also. Entscheide dich. Setzt du dich endlich mal mit dem auseinander, was du hier komplett falsch wiedergibst und durcheinanderwirfst oder willst du wirklich nur hetzen?

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Novosibirsk  24.09.2019, 14:15
@mepeisen

Auch wenn Du es nicht wahrhaben willst, das mir konkret vorliegende ablehnende Urteil eines Landgerichtes bezieht sich auf die Reviision und und auf die Berufung. In diesem Fall ging es um einen Streitwert von 5.000 EURO. Das Landgericht machte unter Hinweis auf den § EGZPO Nr. 8, Satz 1 in diesem Urteil darauf aufmerksam, dass die Berufung abgelehnt wird und diese nur bei einem Streitwert ab 20.000 EURO eine Berufung bzw. Revison möglich ist.
Wenn man Deinen Ausführungen Folge leisten wollte, dann handeln die Richter, die dieses Urteil unterschrieben haben, offensichtlich allesamt in einem rechtsfreien Raum.
Angesichts dieser Fakten glaube ich aber eher, dass Du mit Deiner Meinung falsch liegst.


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mepeisen  24.09.2019, 14:37
@Novosibirsk

Nochmals: Die Ablehnung der Berufung mit Verweis auf §26 EGZPO ist inhaltlicher Quatsch. nenn mir doch bitte mal Gericht und Aktenzeichen, um das es hier geht. Dann kann ich das gerne mal in den Urteilsdatenbanken prüfen.

Das Landgericht

war deiner Schilderung nach bereits die 2. Instanz. Da in vielen Fällen bei einem Streitwert bis einschließlich 5000€ das Amtsgericht die erste Instanz ist.

Im übrigen führt dein Link von oben ins Nichts.

Angesichts dieser Fakten glaube ich aber eher, dass Du mit Deiner Meinung falsch liegst.

Welche Fakten meinst du? Für mich sieht es erst mal danach aus, als kannst du immer noch nicht unterscheiden, was hier eine Berufung ist und was eine Revision.

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Richter entscheiden nach dem Gesetz, der Akten-, Beweis- und Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung. Abgesehen davon sind sie in ihrer Entscheidung vollkommen frei.

Wenn man die Entscheidung für falsch hält, kann man ein Rechtsmittel einlegen (Revision, Berufung, Widerspruch, Einspruch, Beschwerde usw). Dann wird die Entscheidung (meistens) in der nächsthöheren Instanz von anderen Richtern geprüft.

Eine Bestrafung eines Richters wäre nur denkbar, wenn ihm Bestechlichkeit nachgewiesen wird oder andere strafrechtlich relevante Gründe in kausalem Zusammenhang mit einer Fehlentscheidung stehen.

Theoretisch schon. Es gab schon große Justizirrtümer. Bekannt ist z.B. der Fall Harry Wörtz. Der saß jahrelang unschuldig im Gefängnis. Mir ist aber nicht bekannt, dass der Richter für das Fehlurteil bestraft wurde.

Damit es soweit kommt, müßte man einen anderen Richter finden, der gegen einen Kollegen vorgeht. Es ist ja genauso wie bei Ärzten. Finde mal einen Arzt, der als Gutachter gegen einen anderen Arzt aussagt, um einen Arbeitsfehler nachzuweisen. Das dürfte kaum möglich sein und der gutachtende Arzt könnte seine Karriere als beendet betrachten, weil kein anderer Arzt jemals wieder mit ihm reden würde. Wie sagt man auch "eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus".

kommt darauf an ob es zu dem zeitpunkt überhaupt möglich gewesen wäre, dass er richtig entscheiden konnte zb anhand fehlender beweise die erst später ans licht kamen