Kann der Vermieter hier ohne Gründe fristgericht kündigen?
§ 18 Ordentliche Kündigung durch den Vermieter
(1) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des über-
nächsten Monats zu kündigen. Hiervon wird der Vermieter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn
a) der Mieter gegen den Mietvertrag, die allgemeinen Mietbedingungen, die gültige Hausordnung oder
die gültige Brandschutzordnung trotz Abmahnung verstößt, soweit nicht bereits eine fristlose Kündigung
gerechtfertigt ist.
b) umfangreiche Werterhaltungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, die
den Mietgegenstand betreffen. Der Vermieter bietet dem Mieter im Rahmen der Möglichkeiten vergleich-
baren Wohnraum an. Die Maßnahmen sind rechtzeitig anzukündigen.
c) das Wohnheim geschlossen wird. Der Vermieter bietet dem Mieter im Rahmen der Möglichkeiten
vergleichbaren Wohnraum an
(2) Sämtliche weiteren gesetzlichen Möglichkeiten der fristgerechten Kündigung (z. B. nach dem BGB)
durch den Vermieter bleiben hierdurch unberührt. Insbesondere kann eine Teiländerungskündigung erfolgen,
um die Mieten den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
6 Antworten
a) der Mieter gegen den Mietvertrag, die allgemeinen Mietbedingungen, die gültige Hausordnung oder die gültige Brandschutzordnung trotz Abmahnung verstößt, soweit nicht bereits eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
Daraus ließe sich wahrscheinlich eine Begründung herleiten. Kommt auf die Umstände an.
Vermutlich wurde hier noch nicht gekündigt. Ausnahmen bei Anwendung des Mietrechtes regelt für Studentenwohnheime der § 549 BGB, die Gründe für eine Kündigung sind in der Wohnheimordnung aufgeführt.
Hierdurch werden doch Gründe angegeben. Ohne Gründe kann ein Vermieter nicht kündigen. Handelt es sich hier um ein Wohnheim? Hier gelten andere Regeln und Hausordnungen.
Es geht immer noch um das Wohnheim des Studentenwerks ... hier gelten andere Regeln als die des normalen Mietrechts ....
Die Betonung liegt hier auf "begründet". Ohne Begründung kann der Vermieter einen unbefristeten (Wohnungs-) Mietvertrag überhaupt nicht kündigen.
Ob die Begründung berechtigt ist, entscheidet im Streitfall ein Gericht.
Das steht aber im § 573 des BGB.
"Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben."
(1) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des über-
nächsten Monats zu kündigen. Hiervon wird der Vermieter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn
Steht hier nix von begründet.