Jobwechsel und Resturlaub / Urlaub beim neuen AG?

6 Antworten

Wenn dein Vertrag in der zweiten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) endet und du länger als 6 Monate (nicht eine Jahr, wie @MancheAntwort behauptet) dort beschäftigt warst, hast du Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Das ergibt sich aus dem BUrlG. Beim neuen AG hast du diesen Anspruch dann nicht mehr.

Allerdings zwingt dich niemand, den Urlaub beim alten AG auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

TomE1990 
Fragesteller
 20.06.2017, 09:23

Heißt also, ich kann in der Zeit meiner 3 Monatigen Frist alle 23 Tage nehmen, hab dann aber aufgrund der Bescheinigung die der neue AG bekommt dort keine weiteren Tage?

Stattdessen könnte ich in der Frist auch nur 18 Tage nehmen und die restlichen 5 gewährt mir dann der neue AG?

0
DarthMario72  20.06.2017, 10:02
@TomE1990

Diese Regelung betrifft den gesetzlichen Mindesturlaub. Der beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage, bei einer 5-Tage 20 Tage.

Für die drei Monate beim neuen AG gilt: 20/12*3 = 5 Urlaubstage. Diese (zzgl. eventuellen zusätzlichen Urlaub) kannst du bei deinem neuen AG in Anspruch nehmen, wenn du sie beim alten nicht genommen hast und sie dir von ihm nicht ausbezahlt wurden.

1

Da du nach dem 01.07. kündigst, hast du Anspruch auf dem vollen Jahresurlaub. Ob der jetzige AG den terminlichen Gründen verweigert, lasse ich mal außen vor.

Wenn du bis September den ganzen Urlaub genommen hast, du natürlich keinen Anspruch mehr auf Urlaub beim neuen AG für 2017, ob der neue AG dir dennoch Urlaub gewährt und den von den 2018er abzieht, musst du mit ihm klären.

DerCaveman  20.06.2017, 08:57

Urlaub im Vorgriff auf das Folgejahr zu gewaehren, kann ganz schoen nach hinten losgehen. Der Arbeitnehmer koennte diesen Urlaub dann im Folgejahr noch einmal einfordern.

3
Jewi14  20.06.2017, 08:58
@DerCaveman

Du, dass müssen AG und AN klären, es ist ja kein muss, sondern ein Entgegenkommen. Wenn der AN kein Urlaub mehr hat, aber Ende des Jahres Betriebsurlaub ist, so sehe ich keine andere Möglichkeit.

0
DarthMario72  20.06.2017, 10:09
@Jewi14

 aber Ende des Jahres Betriebsurlaub ist, so sehe ich keine andere Möglichkeit

Betriebsferien sind i. d. R. längerfristig bekannt. Da kann man als AN entsprechend planen.

1
Jewi14  20.06.2017, 10:11
@DarthMario72

Ach so, wenn ich also ein Vorstellungsgespräch führe, sage ich: "Wann sind bei Ihnen den Betriebsferien, ich will mein Urlaub richtig verteilen".

Das freut sicherlich den AG, noch mal ein Arbeitsvertrag unterschrieben, aber schon nach Urlaub fragen.

0
Familiengerd  20.06.2017, 12:57
@Jewi14

Das freut sicherlich den AG, noch mal ein Arbeitsvertrag unterschrieben, aber schon nach Urlaub fragen.

Das ist doch Unsinn!

Was soll daran verkehrt sein, unklare Punkte zu klären?!?!

"Urlaub" ist doch kein Tabu-Thema!

Im Übrigen: Wenn der Arbeitgeber Betriebsferien anordnet und der Arbeitnehmer noch nicht genügend Urlaubsanspruch erworben hat, um die Ferien abzudecken, ist das ein Problem des Arbeitgebers - entweder gibt er dem Arbeitnehmer Gelegenheit, trotz der Betriebsferien zu arbeiten, oder er muss dem Arbeitnehmer den benötigten Urlaub "schenken".

Wie die beiden sich ansonsten einigen, ist eine andere Frage; auch wenn es heißt "Wo kein Kläger, da kein Richter", geht der Arbeitgeber bei einer Einigung mit (unerlaubtem) Vorgriff auf den Urlaub des Folgejahres ein Risiko ein - denn wie DerCaveman schon richtig sagt, kann der Arbeitnehmer dann im Anspruchsjahr trotzdem noch den vollen Urlaub verlangen (was er auch sicher tun wird, wenn er von dieser Rechtssituation weiß und die beiden "nicht miteinander können"). 

0

Brauche beim jetzigen AG nur den anteiligen Urlaub bis 09. auf, dann hast Du die anteiligen Urlaubstage (09. - 12.17) beim neuen AG gut.

Wie eigentlich immer bei solchen Fragen haben wir hier wieder mal ueberwiegend Antworten von Usern, die sich zwar ueberhaupt nicht im Bundesurlaubsgesetz auskennen, sich aber dennoch dazu berufen fuehlen, irgend einen Quatsch von "anteiligem Urlaub" zu schreiben.

Dabei ist das Bundesurlaubsgesetz in diesem Punkt doch voellig eindeutig und § 5 Abs. 1 regelt in leicht verstaendlichen Worten abschliessend, unter welchen Voraussetzungen lediglich ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht, naemlich:

"a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;

b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet."
In allen anderen Faellen besteht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
a) bedeutet, dass lediglich ein anteiliger Anspruch entsteht, wenn man am Ende des Kalenderjahres noch keine vollen 6 Monate dort beschaeftigt war.
b) bedeutet, dass nur ein anteiliger Anspruch entsteht, wenn das Arbeitsverhaeltnis vor Ablauf der ersten 6 Monate endet.
c) bedeutet, dass auch dann nur ein anteiliger Anspruch entsteht, wenn das Arbeitsverhaeltnis schon laenger als 6 Monate bestanden hat und man vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres ausscheidet (hier ist dann aber auch Absatz 3 zu beachten: "Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.")
§ 6 regelt dann, dass bei einem neuen Arbeitgeber fuer das Eintrittsjahr kein Urlaubsanspruch erworben wird, wenn man von einem vorherigen Arbeitgeber bereits den Urlaub fuer das laufende Jahr erhalten oder von diesem (wegen Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses) ausgezahlt bekommen hat.

Ich verstehe einfach nicht, wieso bei Fragen wie dieser immer wieder Leute antworten, die von diesen doch wirklich nicht so schwer verstaendlichen Regelungen keinen Schimmer haben.







DarthMario72  20.06.2017, 09:02

Ich verstehe einfach nicht, wieso bei Fragen wie dieser immer wieder Leute antworten, die von diesen doch wirklich nicht so schwer verstaendlichen Regelungen keinen Schimmer haben.

So ist es!

1
Familiengerd  20.06.2017, 12:46

1. Richtige Antwort!

2. Völlig richtige Kritik!!!!!

0

wie viele Monate hast du den gearbeitet? Also normal hast du anfangs des Jahres 26 Tage (ausgenommen Rest Urlaub vom Jahr davor)

26 Tage : 12 Monate 2,16667 tage das mal die Monate die du arbeitest.

2,16667 * 9 = 19,5 Tage Urlaub - 3 = 16,5 (16)

die 16 Tage Urlaub darfst du noch nehmen, dein neuer Arbeit Geber hat damit nichts zu tun. Du kannst ja so machen das du die 16 Tage entweder am ende nimmst oder zwischendurch. Wenn du nicht alle nimmst dann muss der auch ausbezahlt werden.

Der hat ja schon gesagt das du 6 Urlaubstage ab dem 1.10 bis 31.12 nehmen darfst.

TomE1990 
Fragesteller
 20.06.2017, 08:25

Ich bin schon mehrere Jahre bei der aktuellen Firma.

0
DarthMario72  20.06.2017, 08:57

dein neuer Arbeit Geber hat damit nichts zu tun.

Das sieht das BUrlG aber völlig anders.

Scheidet man beim alten AG in der zweiten Jahreshälfte aus und war man dort länger als 6 Monate beschäftigt, hat man Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub - also bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage. Damit es keine Doppelansprüche gibt, kann man diesen Urlaub beim neuen AG nicht mehr nehmen.

3