Ist der Absatz 2 des Paragraphes 140 StGB ("Billigung von Straftaten") überhaupt verfassungsgemäß?

3 Antworten

§ 140 StGB hat keinen zweiten Absatz, sondern enthält nur eine Aufzählung. Grundrechte können eingeschränkt werden, wenn der betreffende Artikel des Grundgesetz einen sogenannten Gesetzesvorbehalt enthält, wonach das zulässig ist. In diesem Fall steht er in Artikel 5 Absatz 2 GG:

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

befreiungskampf 
Fragesteller
 05.06.2022, 05:02

Zumindest Punkt 2 hat dieses Gesetz. Um diesen Punkt geht es in meiner Frage.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__140.html

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befreiungskampf 
Fragesteller
 05.06.2022, 05:10
@befreiungskampf

Du schreibst https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html, da geht es um Meinungsfreiheit. Meine Beanstandung ist aber viel mehr, dass sich dadurch den Artikel 140 Punkt 2 StGB über die entsprechenden Strafgesetze nicht einmal im Bundestag diskutiert werden darf, denn jeder Vorschlag zur Milderung oder Abschaffung kann als Billigung der entsprechenden Straftaten ausgelegt werden (denn die Diskussionen des Bundestags werden ja normalerweise im TV übertragen). Die entsprechenden Strafgesetze sind also noch unantastbarer geworden, als das Grundgesetz selbst. Ist es denn nicht verfassungswidrig, dass die Politik irgendwelche Gesetze außer Grundgesetz nicht mehr infragestellen darf? Das war der wesentliche Teil meiner Frage.

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PatrickLassan  05.06.2022, 11:45
@befreiungskampf
Du schreibst https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html, da geht es um Meinungsfreiheit

Worum denn auch sonst?

Meine Beanstandung ist aber viel mehr, dass sich dadurch den Artikel 140 Punkt 2 StGB über die entsprechenden Strafgesetze nicht einmal im Bundestag diskutiert werden darf,

Deine 'Beanstandung' ist unsinnig. Über eine gesetzliche Norm zu diskutieren hat nichts mit Billigung zu tun, außerdem solltest du schon mal etwas von Immunität und Indemnität gehört haben.

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befreiungskampf 
Fragesteller
 05.06.2022, 14:56
@PatrickLassan

"Über eine gesetzliche Norm zu diskutieren hat nichts mit Billigung zu tun,"

Wenn es aber um eine mögliche Milderung oder Abschaffung einer Norm geht, dann schon. Denn ein solcher Wunsch ist ja indirekte Kritik an einem von diesen Gesetzen und insomit indirekte Billigung der Verstöße dagegen. Also scheint diese Behauptung falsch zu sein, wenn alles in diesem Gesetz nicht sehr oberflächlich gemeint ist.

"außerdem solltest du schon mal etwas von Immunität und Indemnität gehört haben." Und? Sollen Initiativen zu Gesetzesänderungen nur von Immunitätsbesitzern ausgehen, in einer Demokratie? Außerdem, soll der Immunitätsbesitzer Angst haben, nach Ablauf der Immunität in den Knast zu gehen, nur weil er öffentlich oder im Bundestag den Wunsch geäußert hat, irgendein von diesen Strafgesetzen abmildern oder abschaffen zu wollen?

Gibt es im Grundgesetz eigentlich webigstens eine klare Ansage, dass alle Gesetze, die kein Teil des Grundgesetzes sind, auf den vorgesehenen Wegen der parlamentarischen Demokratie in jede Richtung geändert werden dürfen, wenn diese Änderung nicht gegen das Grundgesetz verstoßen würde? Wenn ja, dann wäre die Ergänzung (Punkt 2) zu dem Paragraph 140 StGB klar verfassungswidrig.

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PatrickLassan  05.06.2022, 15:25
@befreiungskampf
Wenn es aber um eine mögliche Milderung oder Abschaffung einer Norm geht, dann schon

Nein.

Auf den Rest lohnt es sich nicht, einzugehen.

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Es steht dir frei Verfassungsklage einzureichen.

befreiungskampf 
Fragesteller
 04.06.2022, 03:27

Ich bin (noch) nicht verurteilt worden. Gibt's schon solche Verfassungsklagen, die abgewiesen wurden, kennst du einen öffentlich zugänglichen Präzedenzfall? Ich kann das nicht finden, das ist das Problem, ich bin nicht so ein Internethai. Das zu finden wäre für eine weitere Argumentation meinerseits hilfreich, falls ich verurreilt werde.

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JMJreboot  04.06.2022, 03:39
@befreiungskampf

Davon ist mir nichts bekannt.

Ich würde mich an den Anwalt wenden den du doch sicher hast.

Der weiß sicher mehr als wir Laien.

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befreiungskampf 
Fragesteller
 04.06.2022, 03:45
@JMJreboot

Ich habe einen Anwalt, aber er vertritt mich in einer ganz anderen Angelegenheit.

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Das kommt doch in allen möglichen Gesetzen vor, dass Paragraphen auf andere Paragraphen referenzieren. Ist auch kein Problem, denn da ist gar nichts „unantastbar“. Man muss bei Gesetzesänderungen dann halt die entsprechenden Paragraphen mitändern.

Außerdem ist Deine Behauptung falsch: Die Paragraphen darfst Du beliebig kritisieren! Auch im Netz und in der Politik. Was Du halt nicht öffentlich billigen darfst - sofern die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet ist - sind manche schwere Straftaten wie eben Hochverrat. Nehmen wir an, es gäbe hier einen Putsch und Anführer würde wegen Hochverrates verurteilt werden. Dann darf ich mich halt nicht hinstellen und einfach sagen: „Fand ich aber geil!“.

befreiungskampf 
Fragesteller
 05.06.2022, 05:18

Nein, durch den Punkt 2 (die Ergänzung zum Paragraph 140) darf man nicht nur die Straftaten billigen, die schon stattgefunden haben. Und das sind nicht nur etwa Hochverrat. Durch diese Ergänzung kann jeder Vorschlag zur Milderung der entsprechenden Gesetze als Verstoß gegen diesen Paragraph ausgelegt werden. Eine vernünftige Diskussion über diese Gesetze, auch im Bundestag, ist nicht mehr erlaubt, obwohl diese Gesetze nicht einmal ein Teil des Grundgesetzes sind. Das .eine ich mit "Unantastbar". Und die Erweiterung der Liste der entsprechenden im Paragraph 140 aufgelisteten Gesetze ist logischerweise möglich.

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segler1968  05.06.2022, 09:43
@befreiungskampf

Dann hast Du ein anderes Verständnis als ich von Grammatik. Auch Punkt zwei bezieht sich ausschließlich auf begangene Taten.
Davon abgesehen ist das wirklich unsinnig: Der Gesetzgeber kann über alle Gesetze diskutieren und sie ändern. Und die Abgeordneten genießen darüber hinaus auch Immunität.
Jedenfalls liest Du den Paragraphen nicht korrekt. Auch Punkt 2 bezieht sich auf den einleitenden Satz.

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befreiungskampf 
Fragesteller
 05.06.2022, 15:03
@segler1968

"Auch Punkt zwei bezieht sich ausschließlich auf begangene Taten."

Woher nimmst du das? Im Punkt 2 steht eben, anders als im Punkt 1, nichts davon, dass es sich um bereits begangene Taten handeln soll und nicht einfach um eine geäußerte Vorstellung, dass die oder die Straftat im Prinzip gut sei (was ja auch Billigung dieser Straftat wäre, auch ohne Bezug auf Fakten).

"Davon abgesehen"

Warum?

"Und die Abgeordneten genießen darüber hinaus auch Immunität."

, der wohl irgemdwann abläuft.

"Auch Punkt 2 bezieht sich auf den einleitenden Satz.",

in dem, anders als im Punkt 1, nichts davon steht, dass die Tat bereits begangen sein soll.

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