Ich arbeite demnächst im Ausland, habe meinen Wohnsitz aber weiterhin in Deutschland. Muss ich dann mein Auto ummelden?

3 Antworten

Ein Kfz kann man immer nur da zulassen, wo der aktuelle Wohnsitz ist.

Bei Wohnsitzwechsel ist man verpflichtet diesen anzuzeigen.

Nein, die Steuerpflicht entsteht nach dem Standortprinzip. Dort wo der dauerhafte Standort ist, ist das Kfz (nach deutschm Recht) steuerpflichtig. Dies gilt für ausländische Pkw, wenn ihr dauerhafte Standort für über 12 Monate in Deutschland, also nicht nur vorübergehend, ist.

Inländische Fahrzeuge
Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht mit der verkehrsrechtlichen Zulassung und besteht solange, wie das Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).
Ausländische Fahrzeuge
Für ausländische Fahrzeuge beginnt und dauert die Steuerpflicht, solange sich diese im Inland befinden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG.

Quelle: https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Kraftfahrzeugsteuer/Steuerpflicht/steuerpflicht_node.html

Nach § 1 Abs.1 Nr. 2 KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) unterliegt das Halten ausländischer Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich der KFZ-Steuer, solange sich die Fahrzeuge im Inland befinden.
Ausnahmen von der Besteuerung gibt es für ausländische PKW, die zum vorübergehenden privaten Aufenthalt ins Inland gelangen. Somit fallen die ausländischen PKW von Saisonarbeitskräften regelmäßig unter diese Befreiungsregelung. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch, wenn die Fahrzeughalter ihren Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für ihre Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist. Danach ist die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung des Fahrzeugs im Inland vorzunehmen und die Bezahlung von KFZ-Steuern fällt an. Die Anmeldung beziehungsweise Zulassung muss unverzüglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von zwei Wochen nach Begründung des regelmäßigen Standorts erfolgen.

Quelle: https://www.lbv-bw.de/KFZ-Steuer-fuer-auslaendische-Fahrzeuge,QUlEPTUxMDI1MTkmTUlEPTU1NzEw.html

Als vorübergehend im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt 1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und 2. bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag.
(§ 20 (6) FZV)

Quelle: https://daubner-verkehrsrecht.info/2015/fahrzeuge-zulassung-auslaendisch-steuer

Nein.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung