Hundesitter mit 12? Darf ich das?

7 Antworten

12 ist viel zu jung, ich glaub kaum, dass ein verantwortungsbewusster Hundehalter dir den Hund mit gibt. Wenn was passiert zahlt die Versicherung nicht und der Halter dir A-Karte.

Auch wenn die Hunde, die du ausführen willst alle gut Erzogen sind, so sind das nicht alle Hunde die draußen rum laufen. Und auch der best erzogene Hund ist ein Tier, man kann nie 100% sicher sein, dass es nichts macht.

Ich kann es auch gut verstehn, dass man als Kind gerne was mit Hunden machen will. Mir ging es nicht anders, als ich keine Hunde hatte. Ich bin dann immer mit Bekannten mit gelaufen, wenn die Gassi gingen.

Hier in NRW lautet die Antwort durch die Landeshundeverordnung eindeutig NEIN. Die Hunderassen (oder deren Mischlinge / Blendlinge ) werden in 3 Kategorien gelistet. Kleine Hunde die unter keine der aufgeführten Kategorien fallen dürfen NUR von eingewiesenen (Hundeerfahrung etc.) Personen ab dem 16. Lebensjahr gehalten und/oder geführt werden. Auch bei diesen gilt es eine gültige Haftpflichtversicherung nachweisen zu können, ebenso darf man nicht nach dem Jugendgesetz vorbestraft bzw. auffällig geworden sein etc. und sollte mit dem Hund vertraut sein. Hier bei uns wird das sogar kontrolliert, Sachkundenachweis, Impf,- Europaausweis und Versicherungsnachweis sind hier sogar mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollperson auszuhändigen. Obwohl ich mitten im Waldgebiet wohne, meine Hundekids steuerbefreit und als Begleithunde eingetragen sind wird kontrolliert. Und das ist auch gut so, denn wenn mal etwas passiert ist der Jammer groß. Und ALLE Hunde sind, egal wie lieb und erzogen immer wieder mal ( je nach Situation etc.) nicht einschätzbar. Passieren kann immer und überall etwas Unvorhergesehenes, davon kann sich NIEMAND freisprechen.

Kategorie 1 = Kampfhunde, gelistete sogen. gefährliche, verbotene Rassen.Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

Kategorie 2 = Kampfhundeähnliche ( z.B. Dobermann, Rottweiler, sogen. Kampfhunde-Mischline ) deren Rassen durch Beißvorfälle / bereits auffällig wurden oder sind.

Kategorie 3= Hunde die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Siehe dazu: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2060&bes_id=5116&aufgehoben=N&menu=1&sg=0

Siehe auch diese Hinweise: Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, 2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, 3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, 4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, 5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person: 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, 2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt, 3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1), 4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, 5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und 6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.

Für mich selbst gilt aber IMMER ( jenseits aller Gesetze und Verordnungen ), das nur ich bzw. eine meine Haushalt angehörige Person (Partner etc. ), der meine Hunde kennt, in Ausnahmefällen meine Hunde ausführen dürfte ! Nur wenn ich selbst meine Hunde ausführe kann ich wirklich sicher sein, das ich Situationen einschätzen kann. Auch event. Partner sind nie wie man selbst, bzw. ich hätte dann keine Ruhe, auch wenn meine beiden wirklich kreuzbrav und gut erzogen sind. Man steckt nie drin, das ist wie mit ausgeliehenen Dingen, es passiert immer etwas Unvorhergesehenes wenn man selbst nicht dabei ist. Ich hoffe ich konnte Dir weiterhelfen.

Ich möchte ja nicht mit riesigen Hunden raus. Ich würde mit Hunden raus gehen die kleiner sind als ein Labrador.

Wenn dir jemand seinen Hund anvertraut, warum nicht.

Ich würde dir meinen Hund allerdings nicht geben, obwohl er sehr leicht zu führen ist. Ich weiß auch nicht, was meine Haftpflichtversicherung dazu sagen würde.

In den meisten Hundeverordnungen ist fest gelegt, dass man um einen Hund der 40cm Groß und oder 20kg schwer ist nicht von Kinder unter 16Jahren ausführen dürfen außerdem benötigt man einen Sachkundenachweis.

Ich selber hätte ein Problem mit dem Versicherungsschutz, denn wenn Du vom Gesetz nicht berechtigt bist einen Hund aus zuführen, dann zahlt die Versicherung auch nicht. Und Geld wurde ich nur zahlen, wenn der Gassigänger etwas Leisten könnte, was ich nicht leisten kann.