Honorarvertrag mit der eigenen GbR?
Guten Tag,
ich betreue ein Projekt für eine GbR, die aus 2 Gesellschafterinnen besteht. Die GbR bekommt öffentliche Gelder für dieses Projekt. Eine der Gesellschafterinnen soll für ihre künstlerische Leistung ein Honorar bekommen. Mir ist nicht klar, ob wir einen Honorarvertrag abschliessen sollen, wie bei allen anderen TeilnehmerInnen am Projekt. Ist es juristisch möglich zwischen der Person als Gesellschafterin und der Person als Freiberuflerin zu unterscheiden? Aber dann würde sie praktisch einen Vertrag mit sich selber unterschreiben... Das kommt mir komisch vor...
Der Grund, warum wir einen Vertrag abschliessen möchten ist, damit sie der KSK gegenüber einen Beweis für ihre Tätigkeit hat. Wir möchten auch sicher gehen, dass sie, falls das Projekt nicht stattfinden kann, für die schon erbrachte Leistung bezahlt wird.
Ich wäre dankbar auf Tipps!
2 Antworten
Also wie ich das verstanden habe erhält die GbR bzw. beide Gesellschafter für ein Projekt öffentliche Gelder, welche einer der beiden Gesellschafterinnen durch einen Honorarvertrag mit der GbR ausgezahlt werden sollen bzw. entsprechend der Leistung?
Grundsätzlich ist das möglich, allerdings nur unter der Bedingung, dass per Gesellschaftsvertrag ein sogenanntes Insichgeschäft (§ 181 BGB) möglich ist, denn bei einer GbR müssen sich grundsätzlich alle Gesellschafter einig sein, somit würde eine der beiden unweigerlich einen Vertrag mit sich selbst schließen.
Wenn das Vertraglich so geregelt wurde ist ein Honorarvertrag grundsätzlich mit der GbR und der Gesellschafterin möglich.
Jup, ich hoffe mal, dass sich der Projektbetreuer dies auch im Klaren ist.
Vielen Dank für die Antworten! Ja, das wurde schon im Vorfeld der Förderinstitution mitgeteilt.
Vertrag mit sich selbst
Das sind Insich-Geschäfte gem. § 181 BGB - diese sind grundsätzlich unzulässig, aber es gibt Ausnahmen.
Dazu müssen die Gesellschafterinnen schriftlich vereinbaren, daß die Gesellschafterin X von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist (ggf. speziell auch für die konkrete Sache) - dem Zuschußgeber ist das auch mitzuteilen (es empfiehlt sich aber auf jeden Fall vorher Rücksprache mit den Zuschußgeber zu halten, damit eine Förderschädlichkeit ausgeschlossen werden kann!!!).
Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam - solange also die andere Gesellschafterin ihre Zustimmung nicht (nachträglich) verweigert, gibt es auch grundsätzlich kein Problem.
Sie kann sich ja nicht selbst als Arbeitnehmerin anstellen - inwieweit das überhaupt notwendig ist und wie das beim Zuschußgeber akzeptiert wird, müsste geklärt werden.
Einige Punkte sind daher unklar:
ich betreue ein Projekt für eine GbR, die aus 2 Gesellschafterinnen besteht.
Bist DU eine der Gesellschafterinnen? Was ist Deine Funktion in der Betreuung? Wer führt das Projekt durch (die GbR selbst?)
Um was für ein Projekt handelt es sich?
öffentliche Gelder
Was für Gelder, von wem und für welchen Zweck?
künstlerische Leistung
Was hat das mit dem Projekt zu tun?
Honorarvertrag abschliessen sollen, wie bei allen anderen TeilnehmerInnen am Projekt
Was sind das für andere Teilnehmerinnen und was machen die für das Projekt?
KSK
Was ist das - Künstlersozialkasse, Kreissparkasse Köln oder irgendein Kreis?
falls das Projekt nicht stattfinden kann
Also gibt es das Projekt ja noch nicht? Was steht in den Förderbedingungen des Bewilligungsbescheides? Oft sind Tätigkeiten vor Bewilligungszeitraum nicht abrechnungsfähig.
Danke für die Antwort. Sorry wenn ich in meiner Post zu viele irrelevante Details gegeben habe. Ich dachte mehr Kontext wäre hilfreich.
Ich bin keine Gesellschafterin, sondern bin als Produktionsleiterin von der GbR beauftragt. Ich kümmere mich also um alle Verträge und Budgetabwicklung. Das Projekt ist ein künstlerisches Projekt in den Darstellenden Künsten und wird zum Grossteil von einer öffentlichen Institution gefördert. Die GbR erhält das Geld und produziert das Stück. Die GbR macht am Ende null Profit vom Projekt, das Geld soll nur durchfliessen. Aber eine der Gesellschafterinnen erfüllt eine spezifiche Aufgabe als Dramaturgin, wofür im Budget ein Honorar geplant ist (und das in Rücksprache mit der Förderinstitution). Mit KSK wird die Künstersozialkasse gemeint: es wäre meiner Kollegin bequemer, wenn sie der KSK einen Honorarvertrag vorlegen könnte, als Beweis für ihre künstlerische Tätigkeit (das muss man leider jedes Jahr neu beweisen).
Wenn ich nun die zwei Kommentare richtig verstanden habe muss die Kollegin in ihrem GbR Vertrag auf § 181 BGB gucken. Falls das noch nicht im Vertrag geregelt ist, soll sie mit der anderen Gesellschafterin ein Addendum machen, um für dieses Projekt von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit zu werden.
Danke, dass ihr euch die Zeit genommen habt!
Schönen Sonntag noch!
das ist alles richtig - aber hier müssten dann die Zuschußbedingungen noch geprüft werden - ggf. könnte das förderschädlich sein...