Handwerker stellt Rechnung bei Rücktritt vom Vertrag?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Jenny,

Ein Werkvertrag kommt zwischen einem Handwerker und einem Auftraggeber zustande, wenn eine Partei ein Angebot unterbreitet, den die andere Partei ohne Änderung annimmt. Meist erhält der Handwerker eine Anfrage des Auftraggebers, wie viel eine bestimmte Leistung kostet.

Ausführliche Informationen findest du hier:

https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/werkvertrag-so-wird-er-geschlossen-156028/

Du schreibst:

eine Rechnung über den Beratungstermin, Fahrtkosten und 8h Angebotsbearbeitung in Höhe von ca. 500€.
Meine Frage, ist das rechtens wenn vorher nichts über solch einen Fall erwähnt wurde ?
Er bezieht sich auf Paragraph 648 BGB, allerdings wurde wie gesagt vorher nichts davon erwähnt.
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers

1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Das heißt: Der Auftragnehmer hat ggf. einen Zahlungsanspruch auf 5 % der vereinbarten Lohnkosten.

Wenn der Unternehmer 500,- EUR in Rechnung stellt, müssten die im Vertrag vereinbarten Lohnkosten also etwa 10.000,- EUR betragen.

  • 5 % = 500,- EUR
  • 95 % = 9.500,- EUR
  • 100 % = 10.000,- EUR

Du schreibst:

eine Rechnung über den Beratungstermin, Fahrtkosten und 8h Angebotsbearbeitung in Höhe von ca. 500€.
Meine Frage, ist das rechtens wenn vorher nichts über solch einen Fall erwähnt wurde

Meine persönliche Meinung ist:

Wenn die Firma dir für Beratung, Fahrtkosten und 8 Stunden für die Angebotserstellung als bereits erbrachte Leistung in Rechnung stellen will, müsste sie eigentlich zumindest in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, dass diese Kosten fällig werden, wenn der Auftraggeber sein Recht auf Kündigung des Vertrags wahrnimmt.

Die Frage ist:

Hätte der Auftraggeber diese Forderung auch gestellt, wenn z.B. nicht unterschrieben hättest und so gar kein Auftrag zustande gekommen wäre?

Durchaus üblich ist z.B. Folgendes:

Der Auftragnehmer berechnet dem Kunden die Angebotserstellung. Dazu gehören das Aufmaß, sowie die Preiskalkulation und eine Leistungsbeschreibung.

Häufig wird vereinbart, dass der Kunde den Betrag bei Auftragsvergabe gut geschrieben bekommt.

Wenn du diesbezüglich über die Folgen bei Ausübung des Kündigungsrechts nach § 648 BGB nicht informierst wurdest, konntest du meiner Meinung nach davon ausgehen, das es sich um eine Service-Leistung handelte und ähnlich wie ein Kostenvoranschlag kostenlos ist.

Du schreibst:

heute kam ein Brief, dass bereits ein Werkvertrag zustande kam.
Er bezieht sich auf Paragraph 648 BGB, allerdings wurde wie gesagt vorher nichts davon erwähnt.

Meine Rechtsauffassung ist nun diese:

Durch deine Annahme des Angebots ist ein Werkvertrag zustande gekommen.

Aus diesem Vertrag ersteht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Zahlung von 5 % der vereinbarten Arbeitskosten für noch nicht erbrachte Leistungen.

Bezieht sich der Unternehmer auf diesen Werkvertrag, können Rechtsansprüche auch nur aus diesem Vertrag gezogen werden.

Wenn die verlangten 500,- EUR für Beratung, Fahrtkosten und Angebotserstellung jedoch nicht Bestandteil des Vertrags sind fehlt selbstverständlich jede Anspruchsgrundlage.

Grundvoraussetzung für jeden Vertrag sind nämlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

Wenn ich dich richtig verstanden habe, hast du diese Forderung weder gekannt noch zugestimmt.

Vor diesem Hintergrund würde ich die Forderung ablehnen und auf die 5 % Regelung verweisen.

WICHTIG ZU WISSEN!

Verträge sind immer individuell zu bewerten. Als juristischer Laie ist man also immer gut beraten, den Vertragsinhalt von kompetenter Stelle auf Pflichten prüfen zu lassen.

Mein Tipp:

Für 500,- EUR solltest du auch deine Rechtschutzversicherung nicht gleich in Anspruch nehmen. Die könnte in diesem Fall die Beiträge erhöhen oder sogar auch kündigen.

Schnell einfach und günstig kannst du den Vertrag z.B. von der Verbraucherzentrale prüfen lassen. Hier erfährst du auch, wie hoch das mögliche Prozessrisiko ist.

Zu aller erst würde ich dir jedoch empfehlen, die alles noch einmal in Ruhe durchzulesen, ob es wirklich keine Informationen gibt, die die Forderung von 500,- EUR rechtfertigen würde.

Viel Erfolg!

Ihr hatten schon unterschrieben, der Vertrag ist gültig. Es gibt hierbei normalerweise kein Widerrufsrecht, es sei denn es wurde Vertraglich eines Vereinbart.

Somit ist es eine Stornierung. Einer Stornierung müssen beide Seiten zustimmen und der Handwerker kann natürlich schon erstellte Arbeiten in Rechnung stellen, auch Material, was er eventuell schon bestellt hat.

Ich weis nicht, wie hoch das Auftragsvolumen war, aber 500 € beim Hausbau für eine Stornierung halte ich nicht für viel Geld. Ich gehe mal davon aus, das wir von einerSumme über 5000 € reden.

jennylehnert 
Fragesteller
 03.05.2021, 11:00

500€ stimmt schon. Nur habe ich gelesen, dass sowas vorher abgesprochen oder vertraglich festgehalten werden muss.

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berlina76  03.05.2021, 11:04
@jennylehnert

Im Vorvertrag, wenn der Vertrag anschließend nicht zustande kommt. Also das Angebot. Da mus es drinn stehen, das, wenn ihr das Angebot nicht annehmt eine Entschädigung gezahlt werden muss. Ja da müsst ihr Informiert werden.

Nicht aber im Laufenden Vertrag. Ihr habt den Vertrag unterschrieben, somit ist er gültig und alle Arbeiten die gemacht wurden sind eurerseits zu zahlen, wenn ihr den Vertrag vorzeitig abbrecht.

Das währ ja noch schöner ihr last ein Haus bauen und kurz vor Beendigung der Arbeiten kündigt ihr alle Verträge und müsst nichts zahlen. Das würde was werden.

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jennylehnert 
Fragesteller
 03.05.2021, 11:06
@berlina76

Es wurde nichts angefangen.. das ist ja unser Problem. Es geht nur um das Angebot. Ansonsten würde ich die Frage ja gar nicht stellen..

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berlina76  03.05.2021, 11:12
@jennylehnert

"Wir haben das Beste unterschrieben, allerdings kam ein Tag später ein sehr viel günstigeres Angebot und wir haben den Auftrag zurückgezogen."

Ihr habt das Angebot unterschrieben und somit Akzeptiert und es ist zum Vertrag geworden.

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Wenn ihrs mit dem Rechtsweg versucht habt ihr eine große Chance zu gewinnen. Dazu müssen sie erstmal nachweisen, das es die Anfahrt jemals gegeben hat (könnt ihr abstreiten, dass die Anfahrt es jemals gegeben hat.) Dazu auch die 8 Stunden müssen die erstmal nachweisen können, das es solange war. Es werden vermutlich trotzdem kosten Fällig, daher ihr den Auftrag zurück gezogen habt. Die Frage ist, ist die Anfahrt schrifrlich bestätigt/ angefordert worden oder nur mündlich.Wenn münflich kann vor der Gericht die Anfahrt auf Grund von ungenügenden Beweisen (ausser die haben Nachweise/ gibt es aber normal nie). Dazu müssen die offen legen wie die 8h zustande gekommen sind. Daher es eine sehr hohe Zahl ist wird auch da das Gericht sagen 8h sidn zu viel ihr könnt als bsp: max 1h. Verechnen, dann werden die kosten viel geringer.

jennylehnert 
Fragesteller
 03.05.2021, 11:02

Ja, da ich selbst jeden Tag damit zutun habe fand ich 8h sehr fragwürdig.. wir hätten uns ja auf eine Entschädigung von 100€ eingelassen aber 500€ finden wir doch ganz schön viel, zumal vorher nichts erwähnt wurde.

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AnglerAut  03.05.2021, 11:05

Der Handwerker hat nen unterschriebenen Vertrag, den der FS nur mündlich gekündigt hat.
Und da willst du jetzt mit Beweislast ankommen? Dumme Idee, würde ich behaupten.

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winner25  03.05.2021, 14:46
@AnglerAut

Wurde bei 2-3 Gerichtsverfahren schonmal durchgesetzt. Deshalb. Aber ich selber würds zahlen und gut ist.

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Wenn es keinen triftigen Grund für den Rücktritt gibt und die Auftragserteilung endgültig war, kommt ihr da noch günstig davon. Er könnte auch noch entgangenen Gewinn geltend machen.

Hattest du ein Rücktrittsrecht und hast dieses genutzt oder hast du gekündigt?

jennylehnert 
Fragesteller
 03.05.2021, 10:58

In den AGBs stand nichts über das Rücktrittsrecht drin. Deshalb ging ich davon aus, dass wir 14 Tage Zeit haben.

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AnglerAut  03.05.2021, 11:01
@jennylehnert

Also gingst du von einem Widerrufsrecht aus. Das dürftest du aber nicht haben, wenn du den Handwerker zu dir nach Hause bestellt hast und er mit den Vorarbeiten begonnen hat.

Dann wäre dein „Rücktritt“ eine Kündigung und der Handwerker hätte recht.

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jennylehnert 
Fragesteller
 03.05.2021, 11:04
@AnglerAut

zu dem Zeitpunkt war nichts unterschrieben, er hatte beim ersten Mal nicht richtig gemessen und musste dann nochmal zu uns kommen um das Angebot zu schreiben.

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AnglerAut  03.05.2021, 11:06
@jennylehnert

Aber der Handwerker hat aktuell einen unterschriebenen Vertrag in der Hand, oder?

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AnglerAut  03.05.2021, 11:09
@jennylehnert

So wie ich das sehe könnte der Handwerker auch auf den Vertrag bestehen.
Damit hättest du die Wahl diese 500€ zu zahlen oder den Vertrag zu erfüllen.

Ausser aus den Umständen ergibt sich ein Widerrufsrecht, was ich aber bezweifle.

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