Hätte ich Anspruch auf Krankengeld?

2 Antworten

Wenn du aktuell noch im Ausbildungsverhältnis stehst, dann lass dich krankschreiben, wenn es nicht geht, wie du schilderst. Und dann gehst du am Freitag wieder hin, läßt dich weiter krankschreiben usw.

Die Krankheitstage, die du schon hattest, werden auf die Lohnfortzahlung angerechnert, wenn es sich um dieselbe Erkrankung handelt. Das erfährt dien Arbeitgeber von deiner Krankenkasse. Dann wirst du demnächst Krankengeld bekommen. Hier ist es auch wichtig, immer zeitnah die AU an die Krankenkasse zu schicken und auf die Lückenlosigkeit zu achten.

Du solltest das Gespräch mit deinem Arbeitgeber suchen, ob es nicht sinnvoller wäre, die Ausbildung auszusetzen, um erst einmal gesund zu werden, bzw. deine Erkrankung so in den Griff zu bekommen, daß du eine Ausbildung absolvieren kannst. Dein Arbeitgeber sollte die dann kündigen, denn:

Während der Krankheit besteht in der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz. So kann dein Arbeitgeber gemäß § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) während der vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate) mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.

Dann bekommst du weiter Krankengeld, längstens incl. Lohnfortzahlung für 78 Wochen. Das gibt dir Zeit, dich um deine Erkrankung zu kümmern.

Gute Besserung und alles Gute.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
lillysommer 
Fragesteller
 07.12.2021, 17:58

Vielen Dank für deine Ausführliche Erklärung und Genesungswünsche !

mein Arbeitgeber hat leider eh keinesfalls verständnis für meine Erkrankung, da ich schon öfter mit ihm über meine Krankheitstage etc. reden musste. weshalb ich eh nur noch warte bis die Kündigung einschneit 😅

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sassenach4u  07.12.2021, 18:00
@lillysommer

Gut dann warte einfach drauf, aber lass dich jetzt durchgehend krankschreiben, bitte.

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Wenn du in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis warst, warst du doch pflichtversichert. Dann hattest du Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, und anschließend Krankengeld durch die Krankenkasse. (insgesamt 78 Wochen)

ACHTUNG deine Arbeitsunfähigkeit muss LÜCKENLOS dokumentiert sein. Also auch an den Wochenenden.

Wirst du "ausgesteuert", also nach den 78 Wochen, hast du auch Anspruch auf eine EM-Rente. In diesem Fall brauchst du auch nicht die 36 Pflichtbeiträge nachweisen.

Du solltest AUF KEINEN FALL die Ausbildung selbst abbrechen, oder einem Aufhebungsvertrag zustimmen.

lillysommer 
Fragesteller
 07.12.2021, 14:22

Danke dir ! & auch danke für den Tipp nicht selbst zu kündigen.

Lückenlos sind die AU‘s leider nicht da ich oftmals nur eine Woche beispielsweise von Mo-Fr Krankgeschrieben war & es dann geheißen hat wenn‘s nicht besser geht soll ich nochmal kommen. also Wochenenden sind leider nicht mit dokumentiert & ab und zu war ich zwischendurch noch arbeiten zwischen 2 AU‘s.

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DerHans  07.12.2021, 14:24
@lillysommer

Von dem Moment an, wo du Krankengeld beziehst, musst die AU lückenlos belegt werden. Darauf musst du unbedingt achten, sonst verfällt der Anspruch auf Krankengeld. Selbst wenn du dafür zur Notarztpraxis musst.

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DerHans  07.12.2021, 14:30
@lillysommer

Notfalls musst du versuchen mit einigen 450 € Jobs die 36 Pflichtbeiträge zusammen zu bekommen um den Anspruch auf die EM-Rente zu haben. Der Bezug von Krankengeld zählt da ebenfalls. Dann kannst du auch über die Rentenversicherung gefördert werden um wieder ins Arbeitsleben integriert zu werden.

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lillysommer 
Fragesteller
 07.12.2021, 14:33
@DerHans

ja ich hab auch schon mit dem Gedanken gespielt, mir einen 450€ Job zu suchen.

Finanziell bin ich zum Glück nicht von meiner Ausbildung abhängig, da mir meine Eltern größtenteils alles finanzieren aber irgendwann will ich ihnen auch nicht mehr dauerhaft auf der Tasche liegen.
das mit dem Krankengeld war auch mehr eine Frage aus Interesse welche möglichkeiten ich habe & nicht aus Bedarf heraus :)

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DerHans  07.12.2021, 14:37
@lillysommer

Du solltest diesen Anspruch auf keinen Fall verfallen lassen. Du bist ja pflichtversichert und hast dafür ja auch Beiträge entrichtet. Bei einem 450 € Job musst du dann natürlich auch bei der Versicherungspflicht für die RV bleiben.

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