Grobe Fahrlässigkeit bei Kreditkartenmissbrauch?
Soweit ich das verstanden habe, liegt die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit bei der Bank. Als grobe Fahrlässigkeit gilt u.a.
- Wenn der Kunde die PIN auf der Kreditkarte selbst vermerkt hat
- Wenn die PIN sich im Geldbeutel mit der Karte befunden hat
- Wenn der Karteninhaber die PIN an andere weitergegeben hat
- Wenn das Portemonnaie unbeaufsichtigt war
- Wenn die Jacke oder Tasche mit dem Geldbeutel des Karteninhabers in einem Hotel o.ä. an einer öffentlichen Garderobe hing
Die ersten drei Punkte sind recht eindeutig und lassen leicht vermeiden. Wie steht es aber um die letzten beiden Punkte? Ich denke jeder hat schon Mal seinen Geldbeutel irgendwo liegen gelassen oder die Kreditkarte in einem Automaten stecken lassen. Auf einer anderen Seite habe ich als weiteren Punkt noch "wenn der Verlust nicht zeitnah gemeldet wird" gesehen.
Sollte man sich darum Gedanken machen und z.B. sein Verfügungslimit anpassen, sodass der Schaden bei alleiniger Haftung einen nicht komplett ruiniert, oder ist die grobe Fahrlässigkeit eher ein theoretischen Konstrukt das in der Praxis sehr selten auftritt?
1 Antwort
Sicherlich ist es beruhigend, den Verfügungsrahmen möglichst gering anzusetzen, aber nicht sehr hilfreich, wenn man im Ausland oder weitab von daheim Verfügungen treffen muß. Beispielsweise bei den abenteuerlichen Tarifen, die hierzulande ein Mietwagen kostet, kann der Verfügungsrahmen schnell erreicht sein und dann sieht der Hertz-Mitarbeiter auf seinem Monitor "VOID".