Gilt ein Umschüler als erwerbstätig?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Mir ist bekannt, dass im Unterhaltsrecht für Umschüler dieselben Kriterien gelten wie für Erwerbstätige.

Wieso sollte da in anderen Lebensbereichen eine andere Betrachtungsweise gelten, zumal die Mutter ja eigentlich an der Betreuung gehindert ist.

Allerdings sollte die Schule oder Vergleichbares zu Hause schon stattfinden.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

amrita1514 
Fragesteller
 22.04.2020, 10:56

Vielen Dank für die Hilfe! Dann frage ich mich, warum sie ihr das vom Jobcenter so erzählen.

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Es geht darum, ob bei ihr die Notbetreuung greift.

Wozu für eine VerwaltungsAngstellte eine Kindernotbetreuung ... gleichgültig ob nun in Ausbildung oder als ausgebildete Kraft?


amrita1514 
Fragesteller
 22.04.2020, 06:37

Sie ist alleinerziehend und für erwerbstätige Alleinerziehende würde die Notbetreuung greifen. Wir dürfen bald wieder arbeiten bzw. in die Berufsschule. Wenn es diese Möglichkeit geben würde, warum sollte sie diese nicht nutzen. Dann kann sie sich besser auf die Ausbildung konzentrieren.

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wilees  22.04.2020, 06:51
@amrita1514

https://de.wikipedia.org/wiki/Erwerbst%C3%A4tigkeit

Erwerbstätige sind nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen alle zivilen Erwerbspersonen, also Personen, die als Arbeitnehmer oder Selbständige beziehungsweise mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben.[1] Die Gruppe der Erwerbspersonen setzt sich aus den Erwerbstätigen und den (sofort verfügbaren) Erwerbslosen zusammen.

Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind nach § 5 Abs. ... Danach sind Auszubildende, deren praktische Ausbildung sich in demselben oder einem anderen operativ tätigen Betrieb des Unternehmens vollzieht, Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.10.02.2014

Der Auszubildende – und die betriebsverfassungsrechtliche ...

Arbeitnehmer = Erwerbstätige

https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/der-auszubildende-und-die-betriebsverfassungsrechtliche-arbeitnehmereigenschaft-372121

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