Gibt es ein Gesetz, dass den Umtausch von Gegenständen wie Lego oder Sammelkarten untersagt nach dem Öffnen?
Die Ware wäre ja wertlos.
7 Antworten
ja, es wäre doch was, 100 Sammelkartenkartons zu bestellen, alle öffnen und den einen auswählen der die Guten enthält und dann 99 geöffnete zurückschicken können....
funktioniert nicht. Umtausch ist nach dem Öffnen bei solchen Sachen nicht möglich. Anders sieht es bei Lego aus. Eine Gewährleistungspflicht besteht m.E. allerdings nur bei Sachmängeln. Kann ich mir bei Lego jetzt nicht vorstellen.
Alles andere wäre Kulanz. Da kommt es darauf an, wie aufwändig die Prüfung ist, ob du alle Kleinteile zurückgeschickt hast, ob es wieder verkauft werden kann. Man kann mit dem Händler gegebenenfalls reden, bei Amazon wird -soweit mir bekannt- eine Abschlagszahlung erfolgen.
Ein Umtausch ist immer eine freiwillige Leistung des Verkäufers. Es gibt kein Recht auf Umtausch, folglich kann es auch kein Gesetz geben, dass die Modalitäten regeln würde.
Unter welchen Umständen ein Umtausch zulässig ist, mußt du mit dem jeweiligen Verkäufer klären.
Online hast du ein Rückgaberecht. Kaufst du vor Ort, ist es reine Kulanz
Weil hier geöffnete Produkte zurück gegeben werden sollen, aber boosterpacks packt man auch im Laden nicht aus. Die Idee ist ja das man im Fernabsatz die Ware nicht anschauen kann, daher ist nur das benutzen der Ware wie es im Laden möglich wäre ok, alles andere geht dann zu weit und schließt den Widerruf aus
Umtausch ist grundsätzlich freiwillig, es gibt kein Gesetz was einen Laden zum Umtausch zwingt.
Da ist der Umtausch auch nur eine Kulanz Sache und nicht verpflichtend
Natürlich ist das verpflichtend. https://www.ihk-ostbrandenburg.de/zielgruppeneinstieg-gruender/recht/internetrecht/widerrufsbelehrung-und-widerrufsrecht-im-online-handel-2703460
Das ist aber ganz klar gemeint.
Wenn du von dem widerrufsrecht gebrauch machst, dann musst du die ware zurückschicken und der verkäufer muss dir das geld wiedergeben.
Vorsicht!
Die genauen Ausnahmeregelungen sind in § 312g Absatz 2 BGB festgelegt.
Ausnahmen von der RegelWie schon erwähnt gibt es natürlich auch Ausnahmen, für die die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht nicht gelten. Hierunter fallen:
- Dienstleistungen
- Gewerbliche Käufer
- Digitale Güter & Downloads
- Personalisierte und individualisierte Produkte
- Verderbliche Ware
- Hygieneartikel
- Versiegelte Ware
- Lieferung von alkoholischen Getränken (Details siehe unten)
https://www.markt.de/ratgeber/recht-finanzen-steuern/umtauschrecht/
Sammelkarten sind i.d.R. versiegelt. Der Online- Händler muss in dem Fall gar nichts.
Schön, aber ich weiß dass du den Paragraphen garantiert nicht gelesen hast. Denn da steht nur
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
Erkläre mir doch Mal was das versiegeln von lego mit Hygiene zu tun hat...
Da geht es um Sachen die aus hygienischen Gründen versiegelt werden, sowas wie Verbandszeug, Unterwäsche usw..
Versiegelungen sind für den Wert von Sammlerprodukten wichtig, der Bruch des Siegels macht die nahezu wertlos. Das steht i.d.R. auch direkt auf dem Lieferschein oder dem Produkt selber.
Nichts anderes sagst du auch mit deinem Kommentar zu Wertverlust aus..
Hygieneartikel und versiegelte Waren werden deshalb auch getrennt aufgeführt.
Nein, das verstehst du falsch. Die werden nicht getrennt aufgeführt, das ganze ist ein Punkt. Es geht um versiegelte waren die aus Hygiene Gründen nicht zurückgegeben werden können.
Sonst trifft das auf jedes Produkt zu. Jedes Handy, jeder Staubsauger und auch sonst nahezu jedes Produkt wird heutzutage versiegelt.
Nein, dafür gibt es kein Gesetz. Die Ware ist nur wertlos, weil sie jemand als wertlos betrachtet.
grundsätzlich ja hier nicht