Gefangenenbefreiung §127 StPO?

3 Antworten

Gefangene i.S. des 120 StGB sind Personen, die sich in einem formell, ordnungsgemäß angeordnetem Gewahrsam befinden, so dass ihnen die körperliche Bewegungsfreiheit entzogen ist und sie unter der Kontrolle der die Verwahrung vollziehenden Organe sind. Von einer zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland muss die Freiheit entzogen oder beschränkt worden sein (Dreher/Tröndle, Kommentar zum StGB).

Nach § 127 Abs. 1 StPO durch Privatpersonen festgenommene fallen nicht darunter.


Grinzz  12.01.2020, 08:29

Jap. Ich ergänze die Liste mal. So sehen es nämlich auch:

Bosch in MüKo zum StGB, 3. Auflage 2017, Rn. 8 f. zu § 120; Dallmeyer in BeckOK, 44. Edition 2019, Rn. 3-6 zu § 120 StGB; Koch in Dölling u.A., Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 2 zu § 120 StGB; Ostendorf in Kindhäuser u.A., Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, Rn. 7 zu § 120; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, Rn. 5 zu § 120 und Eser in Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Rn. 3 zu § 120 StGB.

Eine Gegenstimme fand ich nirgendwo. Es dürfte damit also jedenfalls herrschende, wenn nicht gar allgemeine Meinung sein.

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Kurios dabei ist, dass laut deutschen (Straf)Recht der Ausbruch/Flucht/Fluchtversuch aus einem Gefängnis (JVA) für den Insassen (Häftling) NICHT strafbar ist. Die Hilfe bzw. Unterstützung zur Flucht von Außen durch Fremdpersonen allerdings schon.

Woher ich das weiß:Recherche

Hacker48  12.01.2020, 04:14

Klar, da das Freiheitsstreben ein angeborener Instinkt des Menschen ist, der nicht bestraft werden soll. Jemanden dabei zu helfen, ist allerdings keiner.

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Eine Festnahme nach §127 ist eigentlich nichts weiteres als ein Festhalten, bis jemand kommt, der die Identität des Festgenommenen feststellt. Ob die hinzugezogene Polizei danach weitere Maßnahmen ergreift, wie z.B. eine vorläufige Festnahme, kommt auf den Grund des Festhaltens an.

Ein Gefangener hat einen ganz anderen Status. Die Inhaftierung hat ein Richter verfügt.


furbo  12.01.2020, 07:30

Nicht unbedingt. Festnahmen nach 127, 2 StPO fallen auch unter den Schutz des 120 StGB.

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