Frage zur GoA - Rettung?

3 Antworten

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I. Voraussetzungen des § 677

1. Geschäftsbesorgung: Jedes Handeln mit wirtschaftlichen Folgen (+)

2. Fremdes Geschäft = Rettung des P (+)

3. Fremdgeschäftsführungswille (+), wird ohnehin vermutet

4. Kein Auftrag des P

II. Voraussetzungen des § 683 S. 1

1. Interesse des Geschäftsherrn (+), da es nur auf die objektive Betrachtung ankommt

2. Wille des Geschäftsherrn (+)

Einen geäußerten Willen des Geschäftsherrn gibt es nicht. Jedoch reicht der mutmaßliche Wille aus. Ein Geschäft, das objektiv nützlich ist - wie hier die Rettung - dürfte regelmäßig auch dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen.

III. Rechtsfolge

  • Grundsätzlich nur Aufwendungsersatz
  • Im Rahmen von § 670 können aber auch risikotypische Schäden ersetzt werden, hier also zerstörte Kleidung und Tasche infolge der Rettungsaktion.
  • Wenn man Schäden ersetzt, muss man konsequenter Weise aber auch über ein Mitverschulden des O nachdenken (§ 254 BGB); zu welchem Ergebnis man hier gelangt, ist eigentlich egal. Man sollte jedoch die Wertung des § 680 BGB in diesem Rahmen berücksichtigen, sodass ein Mitverschulden nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht kommt. In Anbetracht der Umstände würde ich hier wohl keine grobe Fahrlässigkeit annehmen.
  • Nach meiner Lösung hätte O also einen Anspruch auf 210€.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
lunda123 
Fragesteller
 30.06.2018, 17:39

Vielen Dank.
Ich müsste wenn ich die Falllösung mit deiner Lösung schreibe es jetzt einfach richtig formulieren bzw. in ein Text verfassen? Falls ja... Wie kann ich die Punkte gut Prüfen bzw. verständliche erklären.

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lunda123 
Fragesteller
 30.06.2018, 17:41
@uni1234

Ja muss ich, aber muss dazusagen das ich nicht Jura studiere sondern nur Wirtschaftsrecht.

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uni1234  30.06.2018, 17:46
@lunda123

gut. der obersatz ist dann ja: P könnte gegen O einen Anspruch aus §§ 760, 677, 683 S. 1 BGB haben.

Dann nimmst du einfach jeden Punkt von mir und machst daraus zunächst einmal einen Obersatz, also z.B. "dann müsste es sich zunächst um eine Geschäftsbesorgung handeln." nach dem obersatz folgt dann die Definition, also z.B. "eine geschäftsbesorgung ist... "

Bis du zum Willen bei § 683 kommst, ist das alles kein Problem. Den Teil mit dem mutmaßlichen Willen musst du dann ein bißchen ausführlicher schreiben. Gleiches gilt für die Rechtsfolge im Rahmen des § 670.

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lunda123 
Fragesteller
 30.06.2018, 17:51
@uni1234

Ok danke, eine Frage hätte ich noch.. Was ist mit der Tasche?
Kann er es trotz leichter Fahrlässigkeit verlangen? Also P sagt ja im Grund das er für die Tasche aufkeinen Fall zahlen würde weil, O es ja ausziehen könnte bevor er gesprungen wäre.

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uni1234  30.06.2018, 17:55
@lunda123

wenn man § 680 bgb im rahmen des mitverschuldens anwendet, kann man auf jeden Fall zu dem ergebnis kommen, ja. aber ob das jetzt leicht oder grob fahrlässig ist, liegt immer im auge des betrachters, sodass man da beides sehr gut vertreten kann.

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lunda123 
Fragesteller
 30.06.2018, 19:32
@uni1234

danke, spielt es ebenfalls keine rolle das es vom P nur ein scherz war und er garnicht gerettet werden müsste?

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uni1234  30.06.2018, 19:39
@lunda123

Das dürfte - wie gesagt - ein Problem im Rahmen von 683 sein. Es kommt hier nur auf den mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn an. Sein wirklicher Wille ("ich will nicht gerettet werden, das ist doch alles nur ein spaß") dürfte unerheblich sein.

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Guck mal in den § 680 BGB, für P besteht eine drohende dringende Gefahr für sein Leben. Somit hat O nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, für beides gibt es keinerlei Hinweise. Somit kann O die ihm entstandenen Aufwendungen gem. § 683 BGB verlangen.

Ist es jetzt nur ganz kurz skizziert, musst das natürlich noch im Detail prüfen, aber ich hoffe mal ich konnte dir nen kleinen Denkanstoß geben.

Gruß,
Hinke

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
lunda123 
Fragesteller
 30.06.2018, 17:36

Danke, genau das ist mein Problem ich weis nicht wie ich es formulieren soll. Sprich wie ich meine Falllösung schreibe und wie ich es Prüfen soll

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Das ist aber wirklich einfach.

Tätigwerden im Rechtskreis des Geschäftsherrn +

Ohne Auftrag +

Mit Willen des Geschäftsherrn -, aber abzustellen auf das Wissen des Geschäftsführers, mithin + ( vermutetes Geschäftsinteresse des Geschäftsherrn aus objektiver Sicht )

Aufwendungen? Hier Schaden, aber Schaden unterfällt im § 683 BGB auch dem Aufwendungsbegriff.

Mitverschulden gem. § 254 BGB? Kann wohl dahinstehen, wenn dem Geschäftsführer in der Eile der Entscheidung und des Handelns kein Vorwurf gemacht werden kann. Hier wohl der Fall, da lebensrettende GoA. 

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung