Erzieherin sperrt Kind in das Laufgitter!

7 Antworten

Deine Enkelin keinen weiteren Tag da hin schicken und das Jugendamt informieren. Überforderte Erzieherinnen dürfen keinen Kontakt zu Kindern haben die sich nicht wehren können. Kleine Kinder zusammenschreien geht gar nicht das kann sie noch lange verfolgen.

Holt das Kind da raus und macht auch andere Eltern auf diese Zustände aufmerksam. Irgendwer kann doch sicher auf zu Hause auf die Kleine aufpassen, oder?

Hallo,

ich habe nicht gewusst, dass Kitas auch Laufgitter haben. Eine Erzieherin sollte eigentlich wissen, dass solche Käfige Kinder in ihrer Entwicklung hindern.

Man kann mal kurz ein Säugling oder ein Kleinkind in das Laufgitter stellen, aber nur kurz für den Notfall, wenn mal eine Erzieherin gerade alleine ist und Pipi machen muss.

Ausserdem ist dieses Laufgitter keine sinnvolle Maßnahme, ein Kind damit zu bestrafen, egal, was es gemacht hat. Kinder müssen lernen, machen Fehler, lernen daraus und fertig. In diesem Alter ist solch eine Strafe nicht angemessen, die Kinder verstehen den Sinn nicht. Ein "nein" hätte vollkommen genügt.

Ich würde das Kind aus der Kita nehmen und es zu Hause lassen, bis es in den Kindergarten kann.

Dann würde ich mich noch bei der Leiterin oder bei dem Träger über solche Maßnahmen beschweren.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Bin ein erfahrener und vielseitiger Sozialpädagoge

Klingt nach einer gestörten Erzieherin, die in die Klapse gehört. Gibt es leider gerade in dem Beruf zuhauf. Nehmt das arme Kind da bloß raus, oder sorgt für neue Erzieherinnen, die nicht psychisch krank sind.

Ein solches Vorgehen ist in keinem Fall zu tolerieren. Leider ist in solchen Situationen, die eine völlige Überforderung der Erzieherinnen vermuten lassen, nicht mit einer schnellen Besserung zu rechnen.

Aus diesem Grund würde ich dringend dazu raten, das Kind aus der Tagesstätte zu nehmen. In diesem Alter sind tiefgreifende Störungen sehr schnell passiert und nur schwer wieder auszugleichen.

Wenn Ihre Energie dazu reicht, sollten Sie auch den Träger und das Jugendamt als Aufsichtsbehörde informieren.