Ermittlungsverfahren läuft, aber kein Strafantrag wird gestellt, was tun?
Undzwar läuft gegen mich ein Ermittlungsverfahren, jedoch muss die Polizei dies ja einleiten. Ich weiss aber von der Gegenseite, dass sie keinen Strafantrag stellen wir. Das Schreiben kam und jetzt ist die Frage, soll ich mich zum Sachverhalt äußern oder irgendwas angeben? Oder kann ich das schreiben einfsch ignorieren, weil ich weiss dass keine Anzeige gestellt wird?
6 Antworten
Das Strafverfahren wurde eingleitet, das bedeutet, die Anzeige existiert.
Bei dem Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Antragsdelikt, das bedeutet, dass die Straftat nur weiter verfolgt wird, wenn vom Geschädigten Strafantrag gestellt wird (absolutes Antragsdelikt) oder der StA ein öffentliches Interesse sieht (nur bei relativem Antragsdelikt).
Wird bei einem absoluten Antragsdelikt kein Strafantrag gestellt ist das ein sog. „Verfahrenshindernis“, das heißt dass das Verfahren eingestellt wird. Jedoch existiert die Anzeige. Die Polizei kann kein Verfahren einstellen, da sie Ermittlungsbehörde und keine Ahndungsbehörde bei Straftaten ist.
Kein Strafantrag - Anzeige geht zur StA - eingestellt.
Ich hoffe ich konnte es verständlich erklären
Sollte es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt handeln, so ist im Allgemeinen ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich. Sollte die Staatsanwaltschaft jedoch der Überzeugung sein, dass ein besonderes öffentliches Interesse besteht, so werden Ermittlungen auch ohne Strafantrag eingeleitet. Bei Offizialdelikten braucht es keinen Strafantrag, da wird auf jeden Fall ermittelt, auch dann, wenn es der Geschädigte nicht will.
Sollte es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt handeln, so ist im Allgemeinen ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich.
Nur richtig bei einem absoluten Antragsdelikt. Bei einem relativen Antragsdelikt kann der StA immer noch auf öffentliches Interesse erkennen.
, weil ich weiss dass keine Anzeige gestellt wird?
Die Anzeige ist gestellt. Das ist nicht die Frage. Die Frage ist, ob ein Strafantrag (zusätzlich) gestellt werden muss oder nicht.
Die Gegenseite will keinen Strafantrag stellen. Das bedeutet, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt werden muss, wenn es sich um ein absolutes Antragsdelikt handelt, das Ermittlungsverfahren eingestellt werden kann, wenn es sich um ein relatives Antragsdelikt handelt und der StA kein öffentliches Interesse sieht, das Ermittlungsverfahren weiter läuft (auch ohne Strafantrag), wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt.
Ich weiß nicht, um welches Delikt es sich handelt, deshalb kann ich keine Aussage darüber machen, ob du dich täuscht oder richtig liegst.
Den Anhörungsbogen musst du, außer deinen pers. Daten nicht weiter ausfüllen.
Wenn es ein Ermittlungsverfahren gibt, dann gibt es doch bereits eine Anzeige.
Bleibt nur die Frage ob das Offizial- oder ein Relatives- oder Absolutes- Antragsdelikt war.
Nur in letzterem Fall wärest Du sicher, dass nichts weiter passierte, so die "Gegenseite" keinen Strafantrag stellte.
Nein, das Ermittlungsverfahren wird von der Polizei eingeleitet, wenn diese eine Straftat mitbekommt. Das ist Pflicht. Und je nach dem, ob der geschädigte Strafantrag stell oder nicht, wird das ganze ausgeweitet.
Das heisst quasi, die Polizei hat mich angezeigt? Ich dachte das Ermittlungsverfahren ist nicht gleich einem Strafantrag, bzw setzt keinen Strafantrag voraus.
Ich mache es mal einfach.
Die Polizei bekommt mit, dass es ein strafbares Verhalten gegeben hat. Das kann sie selber mitbekommen haben oder jemand hat das angezeigt. Das ist die Anzeige.
Fertig.
Jetzt wird geschaut, ob das ein Offizialdelikt ist. Mord, Totschlag, Vergewaltigung etc. wären z.B. welche. Hier müssen Polizei und Sta. ermitteln und verfolgen. Völlig egal ob das Opfer das will oder nicht. (OK. Bei Toten wäre das auch schwierig.)
Oder es ist ein relatives Antragsdelikt. Körperverletzung z.B. Hier schaut die Sta. ob sie ein Verfolgungsinteresse hat oder auch nicht. Das Opfer kann zusätzlich einen Strafantrag stellen und sagt damit quasi aus. "Liebe Staatsanwaltschaft ich möchte dass die Straftat geahndet wird" Sieht die Sta. kein öffentliches Interesse dann verfolgt sie das auch nicht weiter ansonsten schon.
Und es gibt absolute Antragsdelikte. Die werden nur verfolgt, wenn es auch einen Strafantrag des Opfers gibt. Bekommt also die Polizei ein Beleidigungsdelikt mit, sind ihr und der Sta. die Hände gebunden solange das Opfer keinen Strafantrag stellt.
Halbwegs verständlich?
Du verstehst den Unterschied zwischen relativ und absolut nicht.
Es gibt Antragsdelikte und es gibt Offizialdelikte. Bei letzterem muss niemand einen Strafantrag stellen, da wird von Amtswegen Ermittelt.
Äußern musst du dich in beiden Fällen nur zu deiner Person.