Erbe. Auszahlung. Grundbuch?

6 Antworten

Er hat unter Umständen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung für seine 50%. (sofern er sich auch mit 50% an allen anfallenden Kosten beteiligt)

Er kann seinen (vermutlich) ideellen Erbanteil verkaufen, wobei dem Vater ein Vorkaufsrecht zusteht -setzt voraus man findet einen Käufer hierfür.

Abgesehen davon: der Vater kann ihn nicht ins Grundbuch eingetragen lassen, dies geschieht auf Grund Testament oder gesetzlicher Erbfolge.

Hat er damals einen Vertrag mit dem Vater beurkundet: muss er doch wissen, was hier vereinbart wurde.

Wenn der Vater ihm seinen Anteil nicht abkaufen kann oder will: bleibt nur die Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.

oder abwarten was geschieht, wenn auch der Vater verstorben ist.

50/50 ist nicht ganz richtig. Wenn den Eltern das Haus zu gleichen Teilen gehörte, hat der Vater seine 50% nach dem Tod der Mutter behalten. Von den 50% der Mutter erbt der Vater wieder 50%, also gehören ihm jetzt 75%, und dem Sohn, wenn kein weiterer erbberechtigter Nachkomme da ist, die restlichen 25%. Ist der Sohn jetzt im Grundbuch mit 50% eingetragen, muss es zwischen Vater und Sohn zu einer Schenkung gekommen sein. Das macht man normalerweise bei einem Notar, der dann auch den Grundbucheitrag ändern lässt.

Nach dem Tod meines Vaters wurden meine Schwester und ich vom Nachlassgericht benachrichtigt, dass wir ein Anrecht auf unser Erbteil von je 12,5% am Haus hätten. Meine Mutter hätte uns aber nicht auszahlen können, ohne das Haus zu verkaufen. Also haben wir auf unser Erbteil verzichtet.

Die Frage ist jetzt, wie das Erbe nach dem Tod der Mutter geregelt wurde, ob der Sohn auf sein Erbteil verzichtet hat, und ob im Grundbuch Eintragungen sind, die z. B. einen Verkauf vor dem Tod des Vaters ausschliessen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
BeviBaby  26.10.2019, 00:33

Nun ja, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Die gewillkürte schließt diese Erbfolge aus. Zudem weißt du nicht in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren, was ebenfalls eine Rolle spielen kann und was ein eventuelles Testament sagt ist hier ebenfalls nicht erläutert.

Insofern ist deine Rechnung per se zwar möglicherweise richtig, doch entscheidende Angaben dazu fehlen im Text des Fragestellers.

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Nein, er hat doch sein Erbe bekommen, das halbe Haus.

Er kann den Vater nicht zwingen, ihm die Hälfte abzukaufen.

Das muss er selbst verkaufen, was praktisch unmöglich ist.

Horstiii90 
Fragesteller
 26.10.2019, 00:07

Klingt einleuchtend ja. Aber gehen wir mal von einer erbengemeinachaft aus. Erben da 5 Leute ein Haus heißt es ja auch nicht" ihr habt doch eurer Erbe, das Haus". Sondern man einigt sich ob es verkauft werden soll und zu welchen Preis oder ob es einer aus der Familie behält und die restlichen erben auszahlen muss?!

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Fortniter2005  26.10.2019, 00:10
@Horstiii90

Muss man nicht, es kann auch jeder sein 1/5 behalten und irgendwas damit machen.

Guck mal aus der Sicht des Vaters, warum sollte er es seinem Sohn abkaufen, er hat davon keinen realen Vorteil, nur dass sein Sohn 100k hat, die er nicht mehr hat.

Du kannst den Vater nicht zwingen, wenn er nicht will.

Er kann ihn fragen, ob er seine Hälfte kaufen will, was er nicht wollen wird und gut ist die Welt.

Der Vater wird vielleicht auch mal nicht eben 100k oder so haben.

Soll der Sohn einen Teil vermieten, wenn das möglich ist.

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Allexandra0809  26.10.2019, 00:10
@Horstiii90

Wenn sich Vater und Sohn einig sind, können sie das Haus natürlich verkaufen. Das ist genauso wie bei mehreren Erben. Auch sie müssen sich einig sein.

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BeviBaby  26.10.2019, 00:11
@Horstiii90

Doch, genau das heißt es. Wenn 5 Leute ein Haus erben, dann ist dieses Haus erstmal da und die 5 bilden eine Erbengemeinschaft, die dann geschlossen darüber entscheiden muss, was mit diesem Haus geschieht. Wenn 1,2 und 3 das Haus vermieten wollen, 4 will verkaufen und 5 will es zu eigenen Wohnzwecken, dann kann erstmal gar nichts mit dem Haus gemacht werden.

Eine Einigung ist natürlich das beste... doch Erbengemeinschaften sind Schicksalsgemeinschaften und gerade wenn eben keine Einheitliche Meinung besteht kannst du lange warten, bis es so abläuft, wie du oben idealistisch beschreibst.

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Fortniter2005  26.10.2019, 00:13
@BeviBaby

Wenn die Meinungen krass unterschiedlich sind, kann einer die Versteigerung erzwingen.

Das kann der Sohn machen, die Versteigerung des Hauses zur Auflösung der Gemeinschaft erzwingen.

Ist ein netter Zug dann, ist sowieso schon etwas geldgeil vom Sohn.

Der Vater wird doch gar nicht die Mittel haben, um da jetzt den Sohn mit 100k+ zu überschütten.

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mariontheresa  26.10.2019, 00:25

Das ist schon richtig - so lange die Erben sich einig sind. Wenn nicht, kommt es zu jahrelangen Auseinandersetzungen, und die Anwälte freuen sich. Daher stammt der Satz: Seid ihr noch Freunde, oder habt ihr schon geerbt.

Das Haus kann nur verkauft werden, wenn Vater und Sohn sich einig sind. Dann kann der Sohn seine 25% der Verkaufssumme nehmen, und der Vater mit den 75% seinen Aufenthalt im Altersheim finanzieren. Dann ist das Haus weg, und das Geld auch. Wartet der Sohn bis er den Vater beerbt, bleibt ihm das Haus.

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Fortniter2005  26.10.2019, 00:27
@mariontheresa

Nein, der Sohn kann die Auflösung der Gemeinschaft erzwingen, genau wie der Vater.

Dann geht das Haus in eine Zwangsversteigerung, was auch total super ist.

Es reicht, dass sie uneinig sind, der eine will verkaufen, der andere nicht.

Das ist für die Erzwingung der ZVG ausreichend.

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Fortniter2005  26.10.2019, 00:32
@mariontheresa

Nicht nur dumm, auch sehr habgierig.^^

Als mein Vater gestorben ist, hatte meine Mutter jedem von uns 200k in Wohnungen gegeben, wenn der Vater das nicht gemacht hatte, wird er es schlicht nicht können.

Das wird ein mittelmäßiges EFH sein, bei uns zb ein altes Zechenhaus und der Vater wird gar keine Möglichkeit haben, da dem Sohn jetzt 30, 50, 100k rüber zu schieben, sonst hätte er es wohl getan.

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mariontheresa  26.10.2019, 00:38
@Fortniter2005

Bei einer Zwangsversteigerung erzielt man nie den Erlös, den das Haus eigentlich wert ist. Ist man habgierig sollte man wenigstens rechnen können. Aber Familie kann man sich nicht aussuchen. Wenn der Vater bei der Schenkung einen guten Notar hatte, gibt es eine Klausel, dass das Haus nicht vor dem Tod des Vaters verkauft werden kann. War jedenfalls bei mir so. Zusätzlich hatte meine Mutter noch den Nießbrauch und das Wohnrecht auf Lebenszeit.

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Nein, das ist nicht möglich. Er hat sein Erbe schließlich bekommen und damit müsste sich die Sache eigentlich haben, den Vater kann er auf jeden Fall nicht zwingen ihm die Häfte des Hauses abzukaufen. Den Anspruch auf 'Abkauf' des Erbanteils innerhalb einer Erbengemeinschaft z.B. gibt es nicht. Dies ist nur eine häufige Praxis, wenn z.B. unteilbare Vermögenswerte vorliegen, die nur für einen oder einige der Erben wirklich von Nutzen sind (z.B. eine Betrieb) und vor allem, wenn ein Grundstück etc. vorliegt und die Entscheidung fallen muss, ob dieses Veräußert wird oder eben nicht. Dies kann nämlich nur gemeinschaftlich entschieden werden und wenn sich einer vehement weigert kann eine Auszahlung bzw. ein 'Kauf' des ideellen Anteils an der Erbmasse, oft ein zielführender Weg sein - einfach damit es weitergeht.

Er könnte seinen Anteil an dem Haus verkaufen, doch dabei wird er auf die Probleme stoßen, die bei vielen Erbengemeinschaften vorkommen: Wenige werden ANteile an einer entsprechenden EG kaufen wollen, durch die das Grundstück gebunden ist, weil man eben nur mit anderen darüber verfügen kann.

Dabei ist es im übrigen vollkommen egal ob irgendjemand noch in den Haus wohnt oder dort gemeldet ist. Selbst wenn du ein Recht hast, sagt das noch nichts darüber aus, ob du von diesem Recht auch Gebrauch machen musst und dennoch stellt es einen rechtlichen Vorteil dar

Horstiii90 
Fragesteller
 26.10.2019, 00:18

Wie wäre das bei dem Fall das er sich hätte nach dem Tod der Mutter nicht mit eintragen lassen. Erbe wäre er ja. Hätte er dann ein Anspruch auf Auszahlung gehabt?

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BeviBaby  26.10.2019, 00:22
@Horstiii90

Nein. Das ist vollkommen unabhängig vom Grundbuch. Die Eintragung ins Grundbuch ist, soweit ich weiß, allerdings Pflicht, auch wenn sie in diesem Falle für den eigentlichen Eigentumsübergang nicht mal nötig wäre, denn die Erbmasse ist schon im Rahmen der Universalsukzession entsprechend der vorgeschriebenen Anteile auf die Erben übergegangen, sprich Sohn und Vater bereits Eigentümer des Grundstücks geworden.

Entscheidet sich der Sohn dagegen Eigentümer des Grundstücks zu werden... schwierig. Wenn Einigkeit herrscht, dann gäbe es die Möglichkeit, dass der Vater ihn auszahlt, wenn er das Gr.stck. alleine haben möchte und der SOhn eben nur das Geld will... wenn dies aber nicht möglich ist kann er die Auszahlung seines Erbteils nicht erzwingen.

Ansonsten... bieten sich in meinen Augen kaum möglichkeiten. Die Erbengemeinschaft bildet sich automatisch, wird also auch entprechend mit diesen beiden Mitgliedern ins Grundbuch eingetragen.

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mariontheresa  26.10.2019, 00:30

Hab ich doch geschrieben: Nach dem Tod der Mutter hätte der Sohn auf seinem Erbteil bestehen können, der Vater hätte ihn auszahlen müssen, auch wenn das Haus dadurch hätte verkauft werden müssen. So wie die Situation sich jetzt darstellt hat der Sohn auf die Auszahlung verzichtet, ist jetzt Miteigentümer des Hauses, und ein Verkauf geht nur, wenn beide Eigentümer damit einverstanden sind. Abgesehen von einer Zwangsversteigerung, die aber finanziell ungünstig ist.

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BeviBaby  26.10.2019, 00:37
@mariontheresa

Anscheinend hat der Sohn im Rahmen einer Erbaufteilung 50% des Hauses erhalten bzw. Vater und Sohn bilden eine Erbengemeinschaft. Das ist so legitim und damit hat der Sohn auch sein Erbe erhalten.

Ich bin mir hier unsicher, inwieweit der Sohn eine Auszahlung hätte fordern können. Ansonsten stimmt der letzte Satz, doch das steht auch in meiner Antwort. Mit der kleinen Abweichung dass der Sohn auch seinen kompletten Ideellen Anteil an der Erbmasse verkaufen könnte. Das würde theoretisch gehen, ist aber in der Praxis eher selten unter Dritten sondern eher zwischen Erbe und anderem Erbe der Fall.
Ansonsten... ja, die Versteigerung wäre auch ein Weg... wird aber auch eher als Drohmittel als als wirkliche Lösung eingesetzt

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hilflos99  05.11.2019, 10:35
@mariontheresa

nein bei einer Erbengemeinschaft muß niemand den anderen auszahlen.Man muß die Zwangsversteigerung beantragen.

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Hätte er einen Anspruch sich von seinem Vater auszahlen zu lassen, eben seinen erbanteil?

Ja, aber nur im Wegen der Teilungsversteigerung. Damit würde sein Vater wohnungslos, ihn vermutlich enterben, der Verlust des Kauferlöses wäre erheblich und Auszahlungen dürften Monate in Anspruch nehmen.

Da würde ich es als Sparbuch betrachten und so belassen, wie es ist, bis der Vatre es selbst verkaufen will oder ich mit seinem Tod Gesamterbe der Immobilie würde und sie freihändig verkaufen oder selbst nutzen, vermieten oder vererben kann.