eBay Kleinanzeigen - Rücknahme?


11.04.2020, 14:10

PS: der Grund der Rücknahme ist nicht das sie Defekt oder beschädigt sind , sondern weil sie nicht auf sein Auto passen

6 Antworten

Bei einem Verkauf von Privat gibt es so oder so KEINE Rücknahme, das muss man auch nicht dazu schreiben, das ist Gesetzlich so geregelt. Das die Reifen nicht passen, hat der Verkäufer nicht zu interessieren, es ist deine Schuld. Eine Rückgaberecht hast du nicht.

Kein Widerrufsrecht im Verbraucher/Verbraucher Geschäft, es sei denn die Felgen sind defekt gewesen dann müsstest du die wohl zurücknehmen

HTD34 
Fragesteller
 11.04.2020, 14:11

Nein nicht defekt, ist falsche Größe und deshalb passt es nicht auf sein Auto

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nanfxD  11.04.2020, 14:12
@HTD34

Aber du hast nix geschrieben irgendwie 17 Zoll oder ähnliches sondern nur ,,Felgen“ohne Größenangabe

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Frageichdich222  11.04.2020, 14:13
@HTD34

Hat er pech. Man kauft nicht wenn man nicht sicher ist. Der soll mal schön die fliege machen

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HTD34 
Fragesteller
 11.04.2020, 14:14
@nanfxD

ne hatte nur geschrieben „verkaufe Felgen die auf 16 Zoll reifen sind. Verkauft wird ausschließlich Felge, nicht der Reifen“. Weil die Reifen waren über 12 Jahre alt und nicht fahrbar

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nanfxD  11.04.2020, 14:16
@HTD34

ok, mit dem unten geschrieben, das der Lochkreis nicht passt würde ich mal sagen das du die nicht zurück nehmen musst. Er sollte auch nicht anfechten können, da es ein unbeachtlicher Motivirrtum ist

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HTD34 
Fragesteller
 11.04.2020, 14:19
@nanfxD

Ich bin auch kein KFZ Meister ^^ also auch wenn er mich gefragt hätte , hätte ich gar keine Antwort ^^

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PS: der Grund der Rücknahme ist nicht das sie Defekt oder beschädigt sind , sondern weil sie nicht auf sein Auto passen

Wenn Du z.B. in der Beschreibung stehen hast passend für Fahrzeug xyz und nun passen die nicht für xyz, dann ist der Käufer im Recht.

In der Anzeige hatte ich diesen Satz den einige ganzen unten in der Beschreibung haben wie „keine Rücknahme oder Garantie“ NICHT drin

Dieser Satz wäre eh sehr sinnlos, da beides eine freiwillige Leistung ist und nur wenn man dies geben möchte dies rein schreibt.

"Zur Rücknahme einer per Privatverkauf verkauften Sache oder eines Gegenstandes ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, wenn er in der Gewährleistungspflicht steht. Sind Versuche der Mängelbeseitigung fehlgeschlagen, muss er dem Käufer den kompletten Kaufpreis erstatten und den Gegenstand wieder an sich nehmen.

Ansonsten besteht beim Privatverkauf keine Pflicht zur Rücknahme. Hat der Käufer keinen Gefallen mehr an der Sache oder bereut er aus anderen Gründen den Kauf, ist das sein Problem. Ein Privatverkäufer muss nicht dafür einstehen."

Solange du also keine falschen Versprechungen gemacht hast, musst du die Ware nicht zurück nehmen.

warum will er sie denn zurückgeben?

HTD34 
Fragesteller
 11.04.2020, 14:11

Passen nicht auf sein Auto. Also der Lochkreis

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Esskah  11.04.2020, 14:14
@HTD34
Auch habe ich die Größe und so nicht drin, da ich davon keine Ahnung habe.

hat er denn nachgefragt? Was hattest Du denn als Artikelbeschreibung? Wenn Du Felgen anbietest, dann ist die erste Frage i.d.R. "welche Größe". Wenn Du dazu keine Angaben gemacht hast und er auch nicht nachgefragt hat, dann hat er Pech.

Es gibt kein Widerrufs- oder Rückgaberecht beim Verbraucher/Verbraucher-Geschäft. Es gibt aber Kulanz. Ob Du das nun machst oder nicht ist Dir überlassen.

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HTD34 
Fragesteller
 11.04.2020, 14:17
@Esskah

Nö ich habe ihm nur gesagt „die waren auf meinem VW Modell xy“ und er hat gesagt „ja das Auto fährt er auch“. Danach hat er sie mitgenommen

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Esskah  11.04.2020, 15:28
@HTD34

er könnte den Kaufvertrag wegen Irrtum anfechten. Dementgegenstehen könnte, dass dies unverzüglich erfolgen muss und 3 Wochen nach dem Kauf nicht mehr als unverzüglich zu werten wären.

Unverzüglich nach rechtlicher Definition bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Die Witterung oder Beschaffung von Sommerreifen könnte dies begründen.

Es ist eine schwierige Lage. Jetzt kommen noch Wert und Aufwand dazu. Du kannst auf stur schalten und ihm empfehlen die Felgen selbst zu verkaufen. Wie es rechtlich ausgehen würde, vermag hier keiner zu sagen.

vgl. hierzu §§ 119 und 121 (1) 1 BGB

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