Dürfen Lehrer Handys einkassieren?

Bergfex49  10.09.2021, 11:22

in welchem Bundesland gehst Du zur Schule?

Manga1fee 
Fragesteller
 10.09.2021, 11:24

Niedersachsen

7 Antworten

Danke für die Beantwortung der Nachfrage; ich kann Dir nur die Regelungen darstellen die in Bayrischen Schulen gelten, aber da hat "Einfachsoos" schon eine umfassende Antwort gegeben;

nachdem Schulrecht Landesrecht ist, müsstest Du mal nachschauen ob in dem entsprechenden Erziehungs- und Unterrichtsgesetz in NS eine gleiche oder ähnliche Regelung steht;

Bergfex49  10.09.2021, 11:31

Nachsatz: ich lese gerade, dass es in NS keine speziellen landesweiten Regelungen gibt, jedoch ist es den Schulen vorbehalten, eigene Regeln aufzustellen; also ist es da anders als in Bayern

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Wenn der Schüler das Handy trotz Verbots während der Schulzeit genutzt wird, etwa im Unterricht, kann ein Lehrer das Handy abnehmen. Dies dient letztlich der Durchsetzung des Nutzungsverbots für Mobiltelefone. Ohne die effektive Möglichkeit, das Nutzungsverbot umzusetzen, hätten die Schulen keine Möglichkeit der Durchsetzung. Allerdings bleibt das Handy natürlich auch nach der Wegnahme durch einen Lehrer Eigentum des Schülers bzw. der Eltern/Erziehungsberechtigten. Die Wegnahme des Handys kann nur vorübergehend erfolgen und nicht dauerhaft.

Wie lange die Schule das Handy behalten kann, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. So ist etwa in Bayern (Art. 56 Abs. 5, S. 3 BayEUG) geregelt:

„Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.“ 

Wie lange „vorübergehend“ ist, ist durch die Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Der Begriff macht aber deutlich, dass die Wegnahme (1) lediglich zeitlich beschränkt sein kann und (2) sich keineswegs über einen übermäßig langen Zeitrahmen erstrecken darf. Die Schule ist somit verpflichtet, das Gerät alsbald herauszugeben.

Das Handy muss dem Schüler bzw. den Eltern/Erziehungsberechtigten zeitnah herausgegeben werden. Wenn der Schüler das Verbot auch weiterhin missachtet, kann auf die „klassischen“ Disziplinarmaßnahmen zurückgegriffen werden, etwa (verschärfter) Verweis, Ausschluss vom Unterricht usw.

Sollte eine Schule sich weigern, das Handy trotz Anfragen herauszugeben, etwa unter Hinweis auf eine vermeintliche Sanktion, sollte überlegt werden, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der der Schule auf die Rechtslage aufmerksam macht und das Handy herausverlangt.

Woher ich das weiß:Recherche

Als ich noch zur Schule ging und keine 18 gewesen bin, war das normal, es vorne beim Leherer abgeben zu müssen. Vorallem vor Schularbeiten, Tests und Prüfungen, musste man es sowieso abgeben.

Später hat sich niemand dafür interessiert, in der Uni usw.

Ja, das dürfen Lehrer tatsächlich machen. Ein Gerichtsurteil vom April 2017 hat entschieden, dass Lehrer tatsächlich übers Wochenende das Handy der Schüler einbehalten dürfen. Am Montag können die Schüler ihr Handy im Sekretariat wieder abholen. Zwar hat ein Schüler mit seinen Eltern dagegen geklagt, aber das Gericht hat die Klage zurückgewiesen.

Lehrer dürfen Handys allerdings nicht einfach so einkassieren, sondern nur dann, wenn ein Schüler damit den Unterricht stört oder eine Störung des Unterrichts durch das Handy drohen könnte, ist es dem Lehrer gestattet, das Handy wegzunehmen.

Hinzu kommt auch noch: ein Lehrer darf das beschlagnahmte Handy zwar übers Wochenende einbehalten. Was er allerdings nicht darf, ist das Handy noch nach Inhalten oder gesendeten bzw. empfangenen Nachrichten durchsuchen.

rallerapper799  13.03.2022, 18:31

Wenn man als Schüler weiß, dass man einen wichtigen Anruf am Tag erhält, kann man dies schon am Anfang der Stunde dem Lehrer mitteilen. Dann ist es i.d.R. auch gestattet, dass man das Handy vor sich auf dem Tisch liegen lassen darf, sofern es auf Vibration geschaltet ist und den Unterricht nicht zu doll stört. Wenn der Anruf dann kommt, kann man kurz den Raum verlassen und den Anruf entgegennehmen. Anschließend macht man das Handy eben wieder aus oder packt es auf leise, damit es nicht nervt. Fertig ist die Sache.

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Wenn die Schulordnung das so besagt: ja.