Darf man ein blinkendes Rücklicht am Fahrrad montieren?
8 Antworten
Nein, ein blinkendes Rücklicht am Fahrrad ist nicht erlaubt.
Als zusätzliches Rücklicht an der Kleidung oder am Helm getragen, ist es aber erlaubt. Die Betonung liegt hier aber auf "zusätzlich" und "nicht am Fahrrad montiert".
Da gebe ich den Vor-Kommentatoren Recht. Erstens schadet es mehr, als dass es nützt (ein Blinklicht kann man überhaupt nicht in der Entfernung, Bewegung und Größe einschätzen. Außerdem lenkt es andere Verkehrsteilnehmer ab) und zweitens ist es schlicht und einfach aufgrund der TA (Technische Anforderung) überhaupt nicht möglich, dass dieses eine Prüfkennzeichnung bekommt. Ergo: Laut StVZO NICHT zulässig, man darf also Versicherungsverlust, Teilschuld und Ordnungswidrigkeit erwarten...
Anders KÖNNTE es sich verhalten, wenn es ZUSÄTZLICH zu einer konformen Leuchte NICHT fest am Fahrrad (z. B. am Helm) genutzt wird. Aber "erstens" (siehe oben) ist auch dort zu beachten....
Das Rücklicht braucht eine Prüfnummer vom Kraftfahrtbundesamt wenn es eine Blinkfunktion hat bekommt es diese Zulassung nicht und darf daher auch nicht verwendet werden.
Ergo alle zugelassenen Rücklichter können nicht blinken.
ja, warum sollte man das nicht dürfen
Natürlich darfst du ein Blinklicht am Fahrrad montieren. Die Frage ist ob du damit im Straßenverkehr unterwegs sein darfst. Den Straßenverkehr regelt die Straßenverlehrs- (StVO) und die Zusatzordnung (StVZO).
Die einzige Quelle auf die du dich berufen solltest ist die StVZO selbst (http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_67.php). Die regelt nämlich die Beleuchtung am Rad.
oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein.
@Sellinasayone111:
Gibt es dafür keine Vorschriften oder Parragrafen?