Darf ich eine Straftat filmen und es dem Richter vorzeigen?
Weil bei Alexander Hold geht das.
3 Antworten
Weil bei Alexander Hold geht das.
Auch nicht mehr, da er nun mehr Abgeordneter ist. Zudem schein es ihm gesundheitlich nicht gerade blendent zu gehen :(
Rechtlich haben diese Sendungen nicht mehr als Unterhaltungswert. Oft sind Aufnahmen überhaupt nicht als Beweis zulässig, da diese bereits sich als rechtswidrig erwiesen haben.
Pass nur auf, dass Du nicht selbst wegen unterlassener Hilfeleistung drankommst.
Auch da hast du die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und insbesondere §§ 201, 201a StGB zu achten.
Wenn du deine genannten §§ durchlesen und verstehen würdest, würdest du erkennen, dass das Filmen einer Straftat und die Verwertung als Beweismittel dort nicht verboten sind.
Zitiere einfach aus 201 und 201a StGB, falls du was passendes findest.
Es gilt der Grundsatz: Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt! Da weder 201 noch 201a das Filmen einer Straftat verbieten, macht sich der FS auch nicht strafbar!
Dann bitte zitiere aus den von dir genannten Paragrafen, was der FS falsch macht.
Du ziehst definitiv den Schwanz ein!
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
5.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Dann zitiere Mal, was DU für gegeben hältst; ich lese es dann.
Guten Morgen!
Wie ich dich schon aufforderte: zitiere mir eine zutreffen Passage aus dem Gesetz. Ich weiss, dass du das nicht kannst, da da eben kein Verbot besteht.
Den werde ich haben. Verzieh du dich in deinen Bau, denn hier kannst du keine Maus fangen.
Wenn du mir ein Zitat vorlegen könntest, könnte ich es auch lesen. Du lieferst aber nicht, da es nichts gibt, was du vorweisen kannst. Das mit dem "richtig lesen" bringst du jetzt zu dritten Mal. Das ist schlichtweg arrogant, denn ich WEISS, dass du falsch liegst!
Die Frage ist klar umrissen: Filmen einer Straftat.
Dann kommst du mit 201 und 201a StGB daher, obwohl diese §§ überhaupt nicht zutreffen.
Zu wiederholten Male:
Jeder, ausser Dir, darf eine gegenwärtige Straftat per Video dokumentieren und als Beweis einem Gericht vorlegen.
Das ist der Inhalt der Frage!
Von DIR stammt diese Antwort:
Auch da hast du die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und insbesondere §§ 201, 201a StGB zu achten.
Was soll das dann bitte bedeuten?
Selbst wenn ich durch deine Wohnzimmerscheibe filme, wie du deine Frau schlägst, ist das zulässig, weil eben kein Sichtschutz auf diese Straftat besteht!
Jeder, ausser Dir, darf eine gegenwärtige Straftat per Video dokumentieren und als Beweis einem Gericht vorlegen.
Nein, das ist falsch. Zu beachten sind - auch weiterhin - insbesondere die Persönlichkeitsrechte und §§ 201, 201a StGB.
An der Stelle beende ich aber endgültig das Gespräch. Du hast keinerlei Argumente und wir drehen uns im Kreis. Ich wünsche dir alles Gute!
Darf ich dir "vorwerfen" feige zu sein?
Der Täter hat keine Persönlichkeitsrechte mehr, die nach § 201a StGB geschützt werden, und da du nicht eines dieser vor behaupteten "Rechte" hier anführen kannst: tschüß!
Negativ. Bei Ausführung der Straftat verwirkt der Täter sein Recht. Anders sähe das bei einer Video-Überwachung aus.