Darf ich eine Straftat filmen und es dem Richter vorzeigen?

3 Antworten

Weil bei Alexander Hold geht das.

Auch nicht mehr, da er nun mehr Abgeordneter ist. Zudem schein es ihm gesundheitlich nicht gerade blendent zu gehen :(

Rechtlich haben diese Sendungen nicht mehr als Unterhaltungswert. Oft sind Aufnahmen überhaupt nicht als Beweis zulässig, da diese bereits sich als rechtswidrig erwiesen haben.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Pass nur auf, dass Du nicht selbst wegen unterlassener Hilfeleistung drankommst.

Auch da hast du die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und insbesondere §§ 201, 201a StGB zu achten.


Still  07.05.2024, 18:08

Negativ. Bei Ausführung der Straftat verwirkt der Täter sein Recht. Anders sähe das bei einer Video-Überwachung aus.

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Jurafuchs  07.05.2024, 18:09
@Still

Hast du dazu auch eine Quelle? Das ist nämlich Blödsinn.

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Still  07.05.2024, 18:12
@Jurafuchs

Wenn du deine genannten §§ durchlesen und verstehen würdest, würdest du erkennen, dass das Filmen einer Straftat und die Verwertung als Beweismittel dort nicht verboten sind.

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Jurafuchs  07.05.2024, 18:14
@Still

Deine Aussage ist halt auch weiterhin Quatsch. Aber gut, für was brauchst du eine Quelle... :-)

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Still  07.05.2024, 18:15
@Jurafuchs

Zitiere einfach aus 201 und 201a StGB, falls du was passendes findest.

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Still  07.05.2024, 18:24
@Still

In 8 Minuten nichts passendes gefunden? Zieht der Fuchs den Schwanz ein?

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Jurafuchs  07.05.2024, 18:41
@Still

Du behauptest doch das diese nicht anwendbar sind - also musst du das entsprechend auch belegen. Ganz einfach.

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Still  07.05.2024, 19:03
@Jurafuchs

Es gilt der Grundsatz: Alles was nicht verboten ist, ist erlaubt! Da weder 201 noch 201a das Filmen einer Straftat verbieten, macht sich der FS auch nicht strafbar!

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Jurafuchs  07.05.2024, 19:03
@Still

Ich habe auch nicht pauschal gesagt das es jederzeit dagegen Verstößen würde. Aber beide § sind entsprechend anwendbar.

Richtig lesen, ehe du hier Leute belehren willst.

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Still  07.05.2024, 19:10
@Jurafuchs

Dann bitte zitiere aus den von dir genannten Paragrafen, was der FS falsch macht.

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Jurafuchs  07.05.2024, 19:18
@Still

Tut mir leid, aber du kannst scheinbar nicht mal lesen. Mit so jemanden brauche ich nicht diskutieren.

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Still  07.05.2024, 23:20
@Jurafuchs

Du ziehst definitiv den Schwanz ein!

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

1.

von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

2.

eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

3.

eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,

4.

eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

5.

eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, 

1.

herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder

2.

sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Dann zitiere Mal, was DU für gegeben hältst; ich lese es dann.

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Jurafuchs  08.05.2024, 06:12
@Still

Ich beende an der Stelle die Diskussion. Ich muss ganz sicher nicht dir deine schwachsinnige Aussage beweisen. Ließ erstmal richtig, ehe du Leute hier belehrst.

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Still  08.05.2024, 06:14
@Jurafuchs

Guten Morgen!

Wie ich dich schon aufforderte: zitiere mir eine zutreffen Passage aus dem Gesetz. Ich weiss, dass du das nicht kannst, da da eben kein Verbot besteht.

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Still  08.05.2024, 06:15
@Jurafuchs

Den werde ich haben. Verzieh du dich in deinen Bau, denn hier kannst du keine Maus fangen.

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Jurafuchs  08.05.2024, 06:16
@Still

Du solltest ggf. mal einen Kurs belegen wie man richtig ließt, werter Kollege.

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Still  08.05.2024, 06:18
@Jurafuchs

Wenn du mir ein Zitat vorlegen könntest, könnte ich es auch lesen. Du lieferst aber nicht, da es nichts gibt, was du vorweisen kannst. Das mit dem "richtig lesen" bringst du jetzt zu dritten Mal. Das ist schlichtweg arrogant, denn ich WEISS, dass du falsch liegst!

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Jurafuchs  08.05.2024, 06:22
@Still

Ich habe nichts weiter "abzuliefern". Meine Antwort oben war anschließend. Mehr kann man hierzu nicht sagen, ohne den Sachverhalt zu kennen.

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Still  08.05.2024, 06:24
@Jurafuchs

Die Frage ist klar umrissen: Filmen einer Straftat.

Dann kommst du mit 201 und 201a StGB daher, obwohl diese §§ überhaupt nicht zutreffen.

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Jurafuchs  08.05.2024, 06:56
@Still

Und das kannst du beurteilen ohne mehr zu kennen? Na du musst ja Volljurist sein.

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Still  08.05.2024, 07:03
@Jurafuchs

Zu wiederholten Male:

Jeder, ausser Dir, darf eine gegenwärtige Straftat per Video dokumentieren und als Beweis einem Gericht vorlegen.

Das ist der Inhalt der Frage!

Von DIR stammt diese Antwort:

Auch da hast du die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und insbesondere §§ 201, 201a StGB zu achten.

Was soll das dann bitte bedeuten?

Selbst wenn ich durch deine Wohnzimmerscheibe filme, wie du deine Frau schlägst, ist das zulässig, weil eben kein Sichtschutz auf diese Straftat besteht!

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Jurafuchs  08.05.2024, 07:14
@Still
Jeder, ausser Dir, darf eine gegenwärtige Straftat per Video dokumentieren und als Beweis einem Gericht vorlegen.

Nein, das ist falsch. Zu beachten sind - auch weiterhin - insbesondere die Persönlichkeitsrechte und §§ 201, 201a StGB.

An der Stelle beende ich aber endgültig das Gespräch. Du hast keinerlei Argumente und wir drehen uns im Kreis. Ich wünsche dir alles Gute!

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Still  08.05.2024, 07:36
@Jurafuchs

Darf ich dir "vorwerfen" feige zu sein?

Der Täter hat keine Persönlichkeitsrechte mehr, die nach § 201a StGB geschützt werden, und da du nicht eines dieser vor behaupteten "Rechte" hier anführen kannst: tschüß!

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