Darf ein Polizist in seiner Freizeit, egal wie oft er will mit der Bahn 'kostenlos' unterwegs sein?

5 Antworten

Bundespolizei darf kostenlos in allen Fern- und Nahverkehrszügen uniformiert in der 2. Klasse mitfahren. Polizisten der Länder im ICE/IC, sprich im Geschäftsbereich der Deutschen Bahn ebenfalls. Für Tarifverbände außerhalb der Deutschen Bahn gelten andere und individuelle Regelungen. Zweck der Reise spielt dabei keine Rolle. Nur die Erkennbarkeit als Polizeibeamter muss zwingend gegeben sein. Soll heißen, dass ein Hamburger Polizist, in Uniform mit dem ICE in der 2. Klasse, kostenlos nach München fahren kann. Dort kann er dann sein Wochenende privat verbringen und kann dann entsprechend wieder zurückreisen. Bei Straftaten oder zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren muss er dann natürlich im Sinne des entsprechenden Polizeigesetzes bzw. der StPO handeln. Das ist natürlich bei Schwarzfahrern oder aggressiven Personen im Zug nicht ganz unwahrscheinlich. Da dann natürlich die Bundespolizei informiert werden muss und ggf. Maßnahmen bis zu deren Eintreffen getroffen werden müssen, kann die Zugfahrt auch für den Beamten einen längeren Zwischenstopp auf irgendeinem Bahnhof beinhalten. Da wartet dann der Zug natürlich nicht auf den Beamten und seinen Sachverhalt.

PolNRW93  17.05.2021, 22:22

Genau so ist es mir auch bekannt! 👍🏻

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Webclon 
Fragesteller
 17.05.2021, 22:42

in Uniform? Trotz Urlaub? Das ist erlaubt?

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Nein,

1. Nur wenn er während der Arbeit fährt!

2. Nur wenn er z.b an seiner Uniform als Polizist erkennbar ist!

Das Polizisten Während ihrer Dienstzeit Kostenlos fahren dürfen hat (oft) Hintergrund der Personenkontrolle und dient der Sicherheit der Fahrgäste! Z.b. wenn ein Verdächtigen gesucht wird der eventuell in Bus und Bahn unterwegs ist, dann will man es den Polizisten nartürlich einfacher machen diesen zu verfolgen und erspart Ihnen den Ticket Kauf, zum Spaß ist dad nicht gedacht! Geschweigedenn für die Freizeit! Das gilt übrigens für Alle Verkehrsmittel also auch ICE und IC, Bus ect...

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Webclon 
Fragesteller
 17.05.2021, 19:54

Also ist es eine Stratat wenn der Polizist trotz seinem Urlaubs mit Unifom von Punkt A nach B fährt, um einfach kostenlos zu fahren? Richtig?

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niggel2020  17.05.2021, 19:56
@Webclon

Er muss halt während der Fahrt im Dienst sein und die fahrt muss begründet seien! Ansonsten fährt er Schwarz und wird laut §265a bestraft wie jeder andere!

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Webclon 
Fragesteller
 17.05.2021, 19:57
@niggel2020

Nochmal, darf er in seinem Urlaub mit Uniform kostenlos fahren???

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Sirius66  17.05.2021, 20:01
@Webclon

Nein. Aber er hat das Recht, sich selbst in den Dienst zu setzen. In seinem Bundesland.

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niggel2020  17.05.2021, 20:04
@Sirius66

Ja, das geht! Es muss aber begründet seien, hier mal ein Urteil dazu 19.04.2013: "Zwar könne sich ein Beamter, insbesondere ein Polizeibeamter, jederzeit in den Dienst versetzen, wenn er aufgrund eigenen Entschlusses aus triftigen und objektiv nachprüfbaren Gründen eine für diesen Zeitpunkt und diesen Ort nicht vorgeschriebene dienstliche Handlung vornehme"

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niggel2020  17.05.2021, 20:05
@niggel2020

Bedeutet es muss einen triftigen Grund geben wie das der Polizist etwar ein Verbrechen in einer Bahn feststellt!

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PolNRW93  17.05.2021, 22:20
@niggel2020

Hast du einen link zu diesem Urteil?

In allen möglichen Artikeln, die ich bereits gelesen habe (sowohl von der Bahn als auch sonstwo) steht nämlich das genaue Gegenteil.

Sprich: Polizeibeamte können auch im Rahmen ihrer Freizeit das Angebot nutzen.

Die Zugführer und Reisebegleiter scheinen das auch zu wissen. Polizeibeamte fahren nämlich mit ihrer Uniform öfters auch in anderen Bundesländern im Zug mit und werden vom Reisebegleiter freundlich begrüßt, ohne dass auch nur eine Nachfrage kommt.

(Ich sag nicht, dass du falsch liegst. Wundert mich nur stark und das Urteil würde mich halt interessieren).

2013 ist jetzt natürlich auch schon 8 Jahre her. Seitdem hat sich einiges geändert.

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PolNRW93  17.05.2021, 22:30
@niggel2020

Dir ist schon klar, dass dieses Urteil nichts und wieder nichts mit der Regelung der kostenlosen Bahnfahrten für Polizeibeamte zu tun hat, oder? 😂

Siehe Antwort von gotteskind92. Die ist zutreffend.

Kannst du, wie gesagt, sogar in Artikeln der DB bzw. anderen Verkehrsverbunden nachlesen.

Im Übrigen ist auf jeder Polizeiuniform der LaPon das jeweilige Landeswappen zu erkennen. Ein Reisebegleiter in Hessen kann also durchaus eine Uniform aus NRW erkennen.

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Die Verkehrsverbünde treffen eigene Regelungen, in großen Teilen von NRW gilt beispielsweise:

Vollzugsbeamte des Polizeidienstes des Bundes und der Länder in Uniform werden im Geltungsbereich nach Ziffer 2 in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis

Die bloße Zugehörigkeit zu einer Polizei begründet nicht überall im Bundesgebiet kostenlose Beförderung in den Bahnen der DB (solch ein Anspruch besteht indes von Rechts wegen für Mitglieder des Bundestages, einigen Ländern für die Mitglieder der Landtage und Bundesverfassungsrichter).

Nur in Uniform ... auch ein Polizist in Freizeit darf bei Straftaten nicht weggucken und sich in den Dienst versetzen.

In seiner Freizeit als Privatmensch gar nicht. Will er sein Privileg nutzen, in seinem Bundesland frei zu fahren, muss er sich in den Dienst versetzen und als Polizist zu erkennen geben.

Gruß S.

gotteskind92  17.05.2021, 21:59

Im Tarifbereich der Deutschen Bahn geht das auch bundesweit. Für jeden Polizeibeamten in Uniform, egal ob Land oder Bund.

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gotteskind92  18.05.2021, 00:03
@Sirius66

Im Rahmen der Eilzuständigkeit schon. Auch ohne Uniform kann (bei Verbrechen muss) sich ein Polizeibeamter in seiner Freizeit in den Dienst versetzen. Er handelt dann auf Grundlage des entsprechend geltenden Polizeigesetzes bzw. gemäß der StPO.

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Sirius66  18.05.2021, 09:56
@gotteskind92
auf Grundlage des entsprechend geltenden Polizeigesetzes 

Ja eben. Und Bayern hat seins. Und Niedersachsen hat seins.

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PolNRW93  18.05.2021, 15:17
@Sirius66
Bayern hat seins. Und Niedersachsen hat seins.

Das stimmt. Polizeibeamte sind allerdings auch ermächtigt, im Rahmen der geltenden Befugnisse des Polizeigesetzes des jeweiligen Bundeslandes, in dem sie sich gerade befinden, tätig zu werden.

Für NRW ist diese Befugnis durch §§7, 8 POG NRW geregelt.

Für alle anderen Landespolizeien müsste es analog einen ähnlichen Passus geben.

Ansonsten wären kostenlose Bahnfahrten in anderen Bundesländern tatsächlich unsinnig.

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Sirius66  18.05.2021, 17:49
@PolNRW93

Dass ich tätig werden darf, ist das eine. Aber sind die Gesetze so identisch, dass ich weiß, in welcher Form? Allein über das Ausweisen gegenüber dem Bürger gibt es viele unterschiedliche Varianten.

Ich lese schon die Fragen hier auf GF: darf ein Polizist aus NRW mich in NDS kontrollieren? Muss er mir seinen Ausweis zeigen?

Oder guckt der Polizist, der kostenlos durch die Republik reisen möchte, sich vorher jedes infrage komnende Polgesetz an und lernt entscheidende Passagen nochmal vorsichtshalber?!??

Na, ich glaub nicht dran ...

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Sirius66  18.05.2021, 17:57
@Sirius66

Und ich habe recherchiert, dass sich Paragraph 7 nur auf innerhalb NRW und 8 einmal auf Artikel 91 des Grundgesetzes - die Anforderung der Amtshilfe - und auf Artikel 9 - Bildung von Vereinen (?) - bezieht.

Mhmmm. Im Zug ....

Verstehe ich nicht ganz, aber muss ich ja auch nicht.

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PolNRW93  18.05.2021, 18:04
@Sirius66

Ich bin bisher nicht in die Verlegenheit gekommen, in einem anderen Bundesland polizeiliche Maßnahmen treffen zu müssen.

An und für sich hast du sicherlich Recht, was die Unterschiede bei den rechtlichen Befugnissen angeht. Aber mehr, als z. B. eine IDF oder eine Fixierung sollte man in einem anderen BL ohnehin nicht „eigenmächtig“ durchführen. Das heißt, wenn es nicht nur darum geht, die Personalien eines Schwarzfahrers festzustellen, hole ich eh die örtlich zuständig Polizei hinzu. Ich denke, in der Praxis wäre das in den allermeisten Fällen unproblematisch.

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PolNRW93  18.05.2021, 18:14
@Sirius66

mein Fehler! Paragraph 9 ist der entscheidende. Insbesondere Absatz 1 Nr. 5: „...zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr...“

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Sirius66  18.05.2021, 18:46
@PolNRW93

Mmhmmm ....

Zu Ende gelesen frage ich mich, ob das tatsächlich für den Fall im zug zutrifft. Ich bin da immernoch eher bei angeforderter Amtshilfe.

zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Vereinbarungen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

Ich will nicht kleinlich sein, aber ich sehe das länderübergreifend kritisch. Zumal ich dann sowieso schauen muss, in was für einen Zug ich sitze und ob nicht sogar die BuPo zuständig ist.

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