Darf die Schule Eltern bei volljährigen Schülern Auskunft geben?

5 Antworten

Nein. Wer 18 ist, ist seit dem 01.01.1975 volljährig. Und dann braucht die Schule, das Jugendamt im übrigen auch, die Zustimmung des/der neuerlich Volljährigen, irgendwelche Informationen zu erteilen oder einzuholen, inklusive Elternsprechtag.

Soll mal (Einschreiben/Rückschein, Fax vorab) bei der Schulleitung anfragen, aus welchem kühlen Grunde die die Eltern in Kenntnis gesetzt haben (Kopie des Anschreibens mit dabei, mit Fristsetzung, etwa 2 Wochen); noch besser per Gerichtsvollzieher (kostet etwa 20 Euro).

Dann *wissen* die, daß es sehr, sehr ernst werden könnte, und kommunizieren das entsprechen an die Lehrerschaft. Wenn die nicht völlig blöd sind, gibt es dann ein Gespräch mit der Schulleitung, was da gerade zuhause abgeht. Sonst "Fachaufsichtsbeschwerde" bei der Schulaufsicht (am Gymnasium regelmäßig das Regierungspräsidium, nicht die Stadt), möchten sich bitte kümmern, ist deren Jobbeschreibung.

Sonstige Abhilfe wäre der "anwaltliche Drohbrief" an die Schulaufsicht (geh mal, falls so gewünscht, zur Geschäftsstelle des örtlichen Amtsgerichts, Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle, plus vermutlich Antrag auf Prozeßkostenhilfe), bei Gymnasien im Zweifel an das Regierungspräsidium, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen usw., usf, Die können das ausformulieren.

Der andere Weg wären Dienstaufsichtsbeschwerden gegen einzelne Lehrer, die sich da trotzdem entauessern; die naturgemäß, einzeln und persönlich, *vorher* in Kenntnis setzen, daß das so nicht gewünscht ist. Das *zieht* übrigens, das meiden die wie die Pest, keine sinnvolle Verteidigung möglich. Aber da ist man da trotzdem noch abhängig, da hilft nur das "Verbreiten" der Tatumstände im erwachsenen Bekanntenkreis, zu Zwecken der sozialen Ächtung.

Problem ist, was "Eltern" ggf. dann machen können, Strafanzeige wegen Nötigung hin oder her, monatelang auf Ausbildungsunterhalt zu klagen ist kein Spaß. Wenn da natürlich sowieso nichts zu holen ist, dann frei Schnauze und BAföG-Antrag, wenn gewünscht. Es gibt einfach Leute, können auch die eigenen "Eltern" sein, mit denen man mal lieber nix zu tun haben will, tut persönlich nicht gut, wird *NIEMALS* besser, versprochen. JETZT anfangen, bei den Jugendämtern, nicht erst, sobald es pressiert; wenn die Deine Schwester schon vorher kennen, wird das 100mal einfacher.

Dann ist da sowieso nichts mehr zu machen, verklagen, bankrottieren, Kontakt abbrechen (Vorsicht, einige OLGs werten Kontaktabbruch als "schwere Verfehlung", dann Unterhalt ausgeschlossen, also 1x im Monat ein nicht zu nettes Einwurfeinschreiben plus einfachen Brief schreiben, oder vom Anwalt schreiben lassen, wie es uns geht und was das Studium macht), Ende aus, spricht sich dann auch wohl rum ;))

Gibt ggf. 6 Wochen in der Jugendnotaufnahme nach "Rausschmiß", KEIN SPASS, aber auch das spricht sich rum. Würde ich persönlich nicht mehr mit an einem Tisch sitzen wollen, und das auch sehr öffentlich und deutlich durchziehen, d.h. im Restaurant z.B, den Teller mit Essen drauf auf den Tisch hauen und "Zahlung" verlangen, EGAL, wer mit am Tisch sitzt, und dann gehen.

Kommen dann mit guter Wahrscheinlichkeit selber an und wollen das noch mal irgendwie friedlich regeln (Kontaktaufnahmen jedweder sonstiger Verwandten, ggf. Ex-Freundinnen, das gab es bei mir auch, die kommen dann zuhauf, auf entsprechende Veranlassung abwimmeln, ohne konkrete Aussagen oder Beschimpfungen); auf mehr kann man da nicht mehr nicht hoffen.

Ich habe als ehemaliger Rechtsanwalt mehrfach Schreiben von Jugendämtern gesehen, wonach ein Zusammenleben mit den "Eltern" nicht zumutbar sei, d.h. Ausbildungsunterhalt zwingend "in Cash", nicht da jeden Tag nach der Uni aufschlagen und unter Aufsicht und Anfeindungen jedweder Art das Abendbrot essen müssen .

Das wäre jetzt die "harte Nummer", im Falle einer wie auch immer chronischen Erkrankung Deiner Schwester, wäre der weichere, möglicherweise empfehlenswertere Weg, da auf Eltern angewiesen, die einzelnen Lehrer anzusprechen, daß das eben nicht so gewünscht sei. Wenn dann einer "frech" kommt, NICHT HINNEHMEN, die vorbenannten rechtlichen Möglichkeiten "andeuten"; die werden das möglicherweise als "irrelevant" abtuen, dann sofort volle Kelle plus Schulleitung, ist dann auch egal. Das möchten die nicht, bleibt bis über die Berentung hinaus in der Dienstakte, Beförderung faktisch ausgeschlossen, "Standing" bei der Dienstaufsicht im Negativbereich.

*VORHER* den Dienstweg klären, d.h. Adresse und Telefonnummer Jugendamt (notfalls Polizei unter 110 anrufen, fragen, wie man da hinkommt; stehen im Telefonbuch übrigens NICHT unter "Jugendamt" sondern "Einrichtungen der Kinder und Jungendhilfe", sind bis 21 bzw. 25 zuständig), vorübergehende Unterbringungmoeglichkeiten bei Verwandten/Schulfreunden, immer etwas Cash in der Tasche für ein Taxi oder dergleichen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Saradoc  04.11.2022, 00:17

Handy geladen halten, Du konntest es brauchen, nicht abnehmen lassen, Nachdem Du, bzw., Deine Schwester volljährig sind, wäre das dann Nötigung/Diebstahl/Raub. Kann man Urbar machen.

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Saradoc  04.11.2022, 00:23

Korrektur: Niedersächsisches Schulrecht hier unbekannt: abgesehen von dem Widerspruch bis 21 ansonsten so richtig.

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Answer1234567  04.11.2022, 00:28
Und dann braucht die Schule, das Jugendamt im übrigen auch, die Zustimmung des/der neuerlich Volljährigen, irgendwelche Informationen zu erteilen oder einzuholen, inklusive Elternsprechtag.

Es sei denn, es gibt für diese Datenübermittlung eine explizite Rechtsgrundlage. Zumindest für Niedersachsen und Hessen sieht das dortige Schulrecht Opt-out-Regelungen vor.

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Saradoc  04.11.2022, 00:38
@Answer1234567

OK, sowas weiß ich dann nicht, selber, bin nun mal aus NRW.. dann soll die das mal selber in die Wege leiten, weiß ja jetzt, wie. Im Übrigen GUTE Regelung, mit 18 kann man im Normalfall noch nicht selber. Dafür sind dann die Eltern da, wenn es denn welche gibt.

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Answer1234567  04.11.2022, 00:45
@Saradoc
bin nun mal aus NRW..

Dann lies mal § 120 Abs. 10 SchulG NRW:

(10) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie
1. die Nichtversetzung,
2. die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,
3. den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus,
4. die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und
5. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung
und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen.

Ein Widerspruchsrecht der betroffenen Schüler finde ich hier nicht.

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Saradoc  04.11.2022, 00:52
@Answer1234567

Ich schon. ''Sind vorab in Kenntnis zu setzen.'

Wozu, wenn die dann da sowieso nix machen können?

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Answer1234567  04.11.2022, 00:58
@Saradoc

Eben. Sie sind lediglich darüber in Kenntnis zu setzen, ein Widerspruchsrecht ist (bewusst) nicht vorgesehen. Die Zurkenntnisbringung der geplanten Maßnahme dürfte m. E. eher dazu dienen, dem Schüler die Möglichkeit zu geben, es selbst vor den Eltern zu erfahren und damit nicht "von hinten" überrollt zu werden.

Ich habe dazu jetzt aber weder Gesetzesbegründung, noch Rechtsprechung, noch Literatur zu dieser Fragestellung geprüft. Wenn dich das näher interessiert, kann du dem gerne weiter nachgehen.

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Saradoc  04.11.2022, 01:23
@Answer1234567

Würde ich, Literatur aber von Thailand aus wenig greifbar. Kann aber so nicht sein, gefühlt, als ich vor 30 Jahren Abi gemacht habe, wäre das undenkbar gewesen, da brauchten die Eltern meine schriftliche Zustimmung, ab 18, das die da überhaupt auf irgendeinem Elternsprechtag aufschlagen durften. Kann jetzt anders sein, aber 18 ist 18. Und hilft sowieso nicht, wenn sich der Jugendliche/Jungerwachsene in seine kommunale Notaufnahme zurückzieht. Dann ist aus.

Ein Widerspruchsrecht muß nicht explizit im Gesetz stehen, das hat man immer, falls es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Und das sind Verwaltungsakte, nicht mal eben so schlichtes Verwaltungshandeln, schlicht der Aufzählung nach.

Soll mal Jugendamt gehen und sich beraten lassen, dann kennen die die zumindest vorab.

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Answer1234567  04.11.2022, 01:30
@Saradoc

Naja, die (formlose) Informationsweitergabe dürfte nicht als Verwaltungsakt einzustufen sein, ungeachtet der Frage, ob diese Information einen beabsichtigten Verwaltungsakt betrifft.

Aber das führt hier m. E. zu weit, und so spannend finde ich persönlich die Frage jetzt auch nicht. Meine Schulzeit ist inzwischen auch eine ganze Weile vorbei.

Und was die Schule an Unterschriften verlangt, hat auch nicht unbedingt etwas damit zu tun, was sie darf und was nicht. Die Rechtskenntnisse der meisten Lehrer sind meiner Erfahrung nach eher dürftig. Ich weiß, dass meine Eltern eine Reihe Dinge unterschrieben haben, die wahlweise keiner Einwilligung bedurft hätten oder in ihrer Sache schlichtweg unwirksam waren.

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Saradoc  04.11.2022, 02:04
@Answer1234567

"Und was die Schule an Unterschriften verlangt, hat auch nicht unbedingt etwas damit zu tun, was sie darf und was nicht. Die Rechtskenntnisse der meisten Lehrer sind meiner Erfahrung nach eher dürftig. Ich weiß, dass meine Eltern eine Reihe Dinge unterschrieben haben, die wahlweise keiner Einwilligung bedurft hätten oder in ihrer Sache schlichtweg unwirksam waren."

OHHHHH JAAAAA! Wir belieben uns höflich auszudrücken? Die haben im Normalfall keinerlei Peilung, wird in der universitären Ausbildung allerbestenfalls stiefmütterlich behandelt. Und dann los auf die Kiddies!

Und wenn mir die Schule mitteilt, ggf. "formlos" das meinem Kind (nicht vorhanden, jedenfalls soweit ich weiß) "angedroht" wird, von der Schule verwiesen zu werden, dann betrachte ich das als überaus förmliche Anhörung, ob ich dazu was Sinnvolles zu sagen habe; könnte ja immerhin sein. Eine "5" im Zwischenzeugnis, das ich dann zu unterschreiben hätte, ist auch nicht unbedingt formlos. Nichtversetzung ist allermindestens ein ggf. lebensverändernder Verwaltungsakt.

Aber ist jetzt mal ausdiskutiert, hat im konkreten Fall unserer Fragestellerin wenig mit Schulrecht zu tun, da käme ich dann eher mit der Psychiatrie rein.

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Saradoc  15.11.2022, 21:37

Auf ein letztes... BAföG kann man auch als Vorschuß beantragen, die BAföG-Stellen sind mit dieser Information allerdings überaus zurückhaltend, Staat muß seine sinnlos rausgehauenen Steuergelder ja irgendwo einsparen.

Aber in dem Fall bekäme Deine Schwester ihr BAföG, egal, ob die "Eltern" mit Informationen zu deren Vermoegensverhaeltnissen rausrücken oder nicht, und das dann jahrelang vor Gericht dauert.

*NICHT* darauf verweisen lassen, "bei den 'Eltern' zu klingeln, bekäme dann die für den Antrag benötigten Informationen" (gelacht; kriegt allenfalls weitere Anschuldigungen und Anwürfe, soll mal reinkommen für den nächsten Anschiß, sonst gibt es da nichts), BAföG-Amt *muß* das dann, einkommensunabhaengig, so machen.

Und dann per cessio legis die verauslagten Beträge von den "Eltern" einfordern; können ja dann was vortragen, Bescheid steht erstmal, keinerlei negativen Auswirkungen auf Schwester (außer, die hat Vermögen oberhalb des Schonvermögens, soll mit Amt sprechen, dafür sind die da).

Wie gesagt, die "harte Nummer", anders wäre mglws. besser, aber all zu häufig geht das dann nicht mehr nicht anders. Insbesondere, wenn die da noch meinen, bestimmen zu wollen, was die mit ihrem (!) Abi anfangen und studieren soll.

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Schachpapa  13.01.2023, 21:56

Habe selten so bescheuerte "Tipps" gelesen, auch wenn der Post schon 2 Monate alt ist. Keine Ahnung, aber davon viel.

OK, sowas weiß ich dann nicht, selber, bin nun mal aus NRW.

Dann vielleicht besser den Schnabel nur halb so weit aufmachen.

als ich vor 30 Jahren Abi gemacht habe, wäre das undenkbar gewesen,

Tja, Zeiten ändern sich und mit ihnen auch die Vorschriften.

Die Opt-Out Regelung wurde m.W. nach den school shootings in den 2000er Jahren eingeführt.

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Nein, die Eltern müssen nicht zu dem Gespräch.

Sollten es aber mMn machen.

Auch darf die Schule bei einem volljährigen Schüler den Eltern keine Auskünfte geben.

Ich denke, sie meinen es gut, was mMn für die Schule spricht.

Wollen deine Eltern es nicht wissen?

Seid doch froh, dass man helfen will.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Schul. Teil der FH Reife am Gym./volle FH Reife seit 2022
OnePerson19  03.11.2022, 21:39
Auch darf die Schule bei einem volljährigen Schüler den Eltern keine Auskünfte geben.

Ich zitiere dazu §55 Abs. 4 Satz 1 NSchG: „Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Schule diejenigen Personen, die bei Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 3) Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat.“

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Pferdchen29 
Fragesteller
 03.11.2022, 21:41

Doch unsere Mutter weiß von den Fehlzeiten. Unser Vater wohnt nicht bei uns, es besteht kein Kontakt zu ihm. Da in dem Brief der Schule aber grober Unfug steht und niemand mit meiner Schwester darüber gesprochen hat, finden wir alle nicht richtig, dass der Brief an unsere Eltern adressiert ist.

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LuClRa  03.11.2022, 21:47
@Pferdchen29

Aber...sie will doch das Abi machen/schaffen oder? Also, dann solltet ihr hingehen. Wo genau liegt euer Problem?

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Saradoc  03.11.2022, 23:51
@LuClRa

Das *kann* dann nicht jeder mehr, je nach psychiatrischer Verfassung. Kann an den Eltern liegen, muß nicht. Falls da noch Hilfe zu erwarten ist, annehmen, das ja.

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Man kann durchsetzen, dass die Eltern ab 18 nicht direkt informiert werden.

Andererseits ist es mehr als d**f und spricht gegen eine altersgemässe Reife, wenn eine 18jährige ihr Abi aufgrund von Fehlzeiten verpasst. Wenn man so nahe dran ist, diesen wichtigen Abschluss riskieren??

katze2708  19.06.2023, 12:43

hast du nicht gelesen, dass sie eine chronische Krankheit hat?

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praktisch gesehen: wenn es sich um eine Privatschule handelt für welche die Eltern Geld zahlen sieht die Praxis so aus, dass diese unabhängig vom Alter des Schülers über alles informiert werden und eventuell sogar direkt per Post die Zeugnisse kriegen. Ich würde das bei einer kostenlosen staatlichen Schule anders sehen.

Was die Besprechung betrifft: hier müssen sie nicht hin. Ein volljähriger Schüler kann alleine zu den Besprechungen bei der Schule!

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Von Experte Answer1234567 bestätigt

Nach §55 Abs. 4 NSchG dürfen sie es sofern der Schüler dem nicht wiedersprochen hat.

Pferdchen29 
Fragesteller
 03.11.2022, 21:39

Wie kann sie dem denn widersprechen? Einfach einen Widerspruch im Sekretäriat abgeben?

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Pferdchen29 
Fragesteller
 03.11.2022, 21:48
@OnePerson19

Sorry, kenne mich da gar nicht mit aus. Aber was schreibt man da so rein? Ab wann wirkt der Widerspruch? Ab der Abgabe?

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OnePerson19  03.11.2022, 21:54
@Pferdchen29
Aber was schreibt man da so rein?

Ich würde dort einen Zweizeiler schreiben:

„Sehr geehrte Frau/Herr [Name der Schulleitung],

hiermit widerspreche ich der Mitteilung meiner ehemaligen Erziehungsberechtigten über besondere Vorgänge nach §55 Abs. 4 Satz 1 NSchG.

Ich bitte Sie den Eingang des Wiederspruchs zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen

[Name & Unterschrift]“

Ab wann wirkt der Widerspruch? Ab der Abgabe?

Ab Eingang

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Pferdchen29 
Fragesteller
 03.11.2022, 22:05
@OnePerson19

Und so ein Zweizeiler ist gültig? Was passiert, wenn die Schule dann dagegen verstößt?

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Saradoc  03.11.2022, 23:57
@Pferdchen29

Dann, spätestens, Amtsgericht und Anwalt auf Prozeßkostenhilfe. Da hast Du dann selber keine Chance mehr, weil ja auch die an Dich oder Deine Schwester gerichteten Schreiben vielleicht nicht bei den Eltern , aber jedenfalls im Elternhaus eingehen und die das ggf. abfangen können, je nachdem, wie die drauf sind.

Erwachsen werden, schnell, scheint gerade zu pressieren.

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Saradoc  04.11.2022, 00:00
@OnePerson19

Eingang des Schreibens prozesssicher, bitte. D.h. persönlich im Sekretariat, mit 4-5 Freundinnen, in Kenntnis des Inhaltes, als Zeugen .

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Saradoc  04.11.2022, 00:04
@OnePerson19

Unter Zeugen, idealerweise unter Gegenzeichnung. 4-5 Zeugen wirken da Wunder, wenn die Dame das ablehnt. Wen n die das nicht macht, stehen bleiben bis Dienstschluß oder Polizei (die sind dann Zeugen), Unterricht egal, ZWINGEN!

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Saradoc  04.11.2022, 00:05
@Pferdchen29

"Widerspruch" einlegen, ja? Du hast Dich schon ansatzweise schlau gemacht, genau das ist der Ausdruck.

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Saradoc  04.11.2022, 00:07
@Saradoc

Und richtig geschrieben, kein "ie", sollte bei Dir klappen.

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katze2708  19.06.2023, 12:46

und eigentlich MUSS der/die Schüler:in rechtzeitig vorher gefragt werden oder beim schulanfang oder erreichen des 18. lebensjahres also die schule hat echt was verpeilt da...

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