Darf die Note der Ex mitgezählt werden obwohl man krank war?

8 Antworten

Soweit ich weiß, darf man den Test trotzdem schreiben. Derjenige der Krank gewesen ist müsse sich um die Materialien der letzten Stunde kümmern, hieß es bei uns immer.

Woher ich das weiß:Hobby – Habe ein großes Umfeld und recherchiere viel

selbst wenn etwas aus der Stunde dran gekommen wäre wo er krank war dürfte die Note gezählt werden. Als Schüler ist man verpflichtet den verpassten Stoff nach zu holen. Viele Lehrer sind zwar in dem Punkt kulant aber müssen sie nicht sein.

Wieso sollte der Test nicht gewertet werden? Der Schüler ist in der Schuld, das Versäumte nachzuholen. So vermute ich es zumindest.

Leonhartman 
Fragesteller
 30.09.2020, 15:10

es ist ein gesetz

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knoepfle22  30.09.2020, 15:13
@Leonhartman

Laut Gesetz (Österreich) siehts so aus - ich vermute, dass du nicht direkt weißt, was du mir sagen willst:

Schriftliche Überprüfungen
§ 8.  (1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
a)
Tests,
b)
Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch  BGBl. Nr. 492/1992 )
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
a)
in allgemeinbildenden Pflichtschulen 30 Minuten,
b)
in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,
c)
in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,
d)
in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 50 Minuten,
e)
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 80 Minuten und
f)
in den Berufsschulen 50 Minuten (im gesamten Unterrichtsjahr).
(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen.
(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
a)
in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches und textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
b)
in der Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches und textiles Werken),
c)
in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
d)
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,
e)
in Berufsschulen in Bewegung und Sport und Praktischer Arbeit und
f)
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Bewegung und Sport.
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit schriftliche Überprüfungen danach zulässig sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
(13) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
(14) § 7 Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie als Informationsfeststellung (§ 1 Abs. 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009375

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natürlich zählt der mit.. nenn mir einen Grund warum der nicht zählen sollte ? von der Stunde als er fehlte, kam ja nix dran.. also kannte er ja den Unterrichtsstoff

Leonhartman 
Fragesteller
 30.09.2020, 15:09

Es ist eigentlich gesetzlich das die nicht mitzählen darf. Egal ob er es kann oder nicht

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Atlantica666  30.09.2020, 15:10
@Leonhartman

eigentlich gesetzlich ???? wo denn bitte ? ihr immer mit euren Gesetzen.. keines davon kennt ihr.. aber vorhanden sollen se alle sein..

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Leonhartman 
Fragesteller
 30.09.2020, 15:11
@Atlantica666

Ach besserwisser. Es war bei mir auch immer so das ich die dann nicht mitschreiben musste deshalb frage ich

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Atlantica666  30.09.2020, 15:12
@Leonhartman

ach und weil es bei dir so war, gibt es gleich ein Gesetz ? du bist ja echt putzig.. warum nennst du mich Besserwisser? nur weil ich dir die Wahrheit vor Augen halte ? reiß dich mal etwas zusammen , ja ?

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Es ist die Aufgabe deines Bruders versäumten Stoff nachzuarbeiten. Also ja, der Lehrer darf den Test voll werten. Wenn er es nicht tut, ist das reine Freundlichkeit.

Leonhartman 
Fragesteller
 30.09.2020, 15:12

Aber er braucht ja die Erklärung vom Unterricht. Alleine kann er es ja nicht einfach wissen

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Leonhartman 
Fragesteller
 30.09.2020, 15:15
@knoepfle22

naja finde ich zwar nicht aber oke. Bei mir war es so das wenn ich mal gefehlt habe, den Test dann nicht mitgeschrieben habe

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chog77  30.09.2020, 15:15
@Leonhartman

Einzelunterricht wird es nicht geben, denn jeden Tag sind Schüler krank. Er ist dazu verpflichtet sich die Unterrichtsunterlagen von Klassenkameraden übermitteln zu lassen. Foto von den Mitschrieben machen und mit dem Handy verschicken. Das sollte eigentlich kein Problem sein.
Ihr Schüler habt die Informationenpflicht, wenn ihr erkrankt seid. Es ist nicht die Aufgabe von Lehrern euch die Information hinterherzutragen, wenn ihr verhindert seid.

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chog77  30.09.2020, 15:16
@Leonhartman

Das ist reine Kulanz und Freundlichkeit des Lehrers. Das kann er tun, er kann aber auch die Leistung mit vollem Recht einfordern.

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