Darf der busfahrer jem. rausschmeissen?

10 Antworten

Hey,

Also er hätte dir zumindest sagen müssen das deine fahrkarte abgelaufen ist und du bei Ihm eine neuen Kaufen kannst.

Und zereissen darf er nicht, es handelt sich um dein Eigentum.

Also entweder sagst du dir egal sch... drauf oder zeigst Ihn an.

Gruß

BHB

waniLP 
Fragesteller
 01.10.2013, 08:16

vielen dank naja so schlimm is es jetzt auch nicht ich sitz jetz zuhause und geh net in die schule weil mich niemand fahren kann :D

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M1603  01.10.2013, 08:19
@waniLP

Tolle Option.....

Dann laeuft man, wenn die Strecke auch zu Fuss zumutbar ist oder kauft sich ein Ticket fuer eine Einzelfahrt. So schwer kann das doch nicht sein, oder? Was macht ihr denn alle mal, wenn ihr aus der Schule raus seid und solche Aktionen ploetzlich keine Kavaliersdelikte mehr sind?

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GoetheDresden  04.10.2013, 11:55
@waniLP

Für die Zukunft: Nimm immer etwas Kleingeld mit! Immer soviel, dass du im Notfall ohne Monatskarte zur Schule und wieder zurückfahren kannst. Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass du mit 0,00 Euro zur Schule gehst.

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Beförderungspflicht besteht nur bei Einhaltung der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Unternehmens. Wenn diese für die Mitnahme einen entsprechenden Fahrschein verlangen, dann besteht ohne diese Fahrkarte auch keine Beförderungspflicht.

Der Ausschluss von der Beförderung ist völlig rechtmäßig.

Ich bin Busfahrer und kann dir sagen, dass dieser Herr definitiv überreagiert hat! Das macht man nicht (wenn es wirklich so war, wie du beschreibst).

Wärst du bei mir eingestiegen und ich hätte gesehen dass du Schüler bist, dann hätte ich mir von deiner Kundenkarte (sowas gibt es zumindest hier bei uns in Dresden) deine Namen und die Adresse deiner Schule aufgeschrieben und dich mündlich verwarnt und dich gebeten, deine Monatskarte am nächsten Tag mitzubringen. Du hättest trotzdem bis zur Schule bzw. am Nachmittag bis nach Hause mitfahren dürfen. Dich einfach so stehen lassen darf er nämlich nicht, wenn du Schüler bist. Es sei denn, dass das öfter passiert oder du dich im Bus nicht benimmst und eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Bus darstellst.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Reisezentrum und Busfahrer

Der Busfahrer unterliegt der Beförderungspflicht nach § 22 des Personenbeförderungsgesetzes, selbst wenn du schwarz fahren würdest, dürfte er dich nicht rausschmeißen. In deinem Fall bedeutet das, dass du auf jeden Fall mitfahren darfst, aber dafür entweder eine Fahrkarte lösen musst, oder die Anzeige wegen Schwarzfahrens erst einmal hinnimmst und die richtige Monatskarte später nachreichst. Selbst in diesem Fall musst du in aller Regel aber eine Bearbeitungsgebühr zahlen, die abhängig vom Verkehrsunternehmen ist. Lässt der Busfahrer dich dennoch nicht mitfahren ist er der Nötigung strafbar.

Ortogonn  01.10.2013, 08:34

Halbwissen ... stimmt so nicht!

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Kentei  01.10.2013, 08:36
@Ortogonn

Mach dir nicht die Mühe mich zu verbessern und es mit Beweisen zu untermauern. Ein nutzloser Satz reicht sicherlich aus.

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Kentei  01.10.2013, 09:09
@Ortogonn

Nachdem ich deinen obigen Kommentar gelesen habe, weiß ich wo dein Problem liegt. Interessanterweise machen auch genügend Kontrolleure diesen Fehler, obwohl sie es aufgrund ihres Berufes besser wissen sollten.

Bereits beim Betreten des Fahrzeugs mit Absicht auf Beförderung kommt ein Vertrag zustande. Dieser lautet entweder, dass man einen gültigen Fahrschein dabei hat, mit dem man mitfahren kann, oder dass man keinen hat und dafür einen bestimmten Betrag zahlt. Es gibt einen Grund dafür, dass auf den Quittungen, die Schwarzfahrer bekommen "Erhöhter Fahrpreis" und nicht Strafgebühr, oder derartiges steht. Das bedeutet also, dass die vom Gesetz geforderte Erfüllung von Beförderungs- und Tarifbedingungen bereits beim Zusteigen erfüllt sind, auf die reguläre Weise, oder eben nicht. Darum sind auch Kunden ohne gültigen Fahrschein von der Beförderungspflicht geschützt.

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Ortogonn  01.10.2013, 14:42
@Kentei

Ob ein rechtskräftiger Vertrag zustande kommt, sehe ich hier als fraglich an.

Durch Erschleichen von Leistungen wird ein Gesetzesverstoß begangen, welcher nach § 134 BGB dazu führt, daß das Rechtsgeschäft (Vertag) nichtig ist.

Zusätzlich und davon unberührt ergibt sich jedoch bereits aus
§ 22 Nr.1 PBefG i.V.m. §§ 2 und 6 BefBedV
die Möglichkeit des Ausschlusses von der Beförderungspflicht.

w w w.gesetze-im-internet.de/pbefg/__22.html
w w w.gesetze-im-internet.de/befbedv/BJNR002300970.html


Ich hoffe, der Google-Books-Link klappt.

<a href="http://books.google.de/books?id=Bb6mOQIViJkC&pg=PA33&lpg=PA33&dq=bef%C3%B6rderungspflicht+f%C3%BCr+schwarzfahrer" target="_blank">http://books.google.de/books?id=Bb6mOQIViJkC&pg=PA33&lpg=PA33&dq=bef%C3%B6rderungspflicht+f%C3%BCr+schwarzfahrer</a>?&source=bl&ots=2SqK7YhN98&sig=h9z_l0weLaiKAV9uw1Aq9NHUUtI&hl=de&sa=X&ei=xcFKUqnhJoHBtQb72IDACg&ved=0CDwQ6AEwAg#v=onepage&q=bef%C3%B6rderungspflicht%20f%C3%BCr%20schwarzfahrer%3F&f=false

natürlich nicht... daher als code, damit er nicht gekürzt und verstümmelt wird.

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Ortogonn  01.10.2013, 14:47
@Ortogonn

Trotzdem hätte sich der Fragende natürlich ein Tagesticket/Einmalticket kaufen können. Insoweit seh ich hier bei der Frage nur die halbe Wahrheit berichtet...

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Kentei  01.10.2013, 23:40
@Ortogonn

Schön, wenn es mal zu einer richtigen Diskussion kommt, hat man im Alltag doch viel zu selten. :)

Ich glaube du vergisst aber, dass die Fragestellerin/der Fragesteller eine gültige Monatskarte hat, nur eben nicht dabei. Das bedeutet es fehlt schon am für § 265 a StGB erforderlichen Vermögensschaden, daher tritt auch keine Nichtigkeit aufgrund von gesetzlichem Verbot ein. In dem Punkt stimmt mir übrigens das OLG Koblenz zu, nachfolgend der Link. Falls das denn funktioniert. :)

w w w . kostenlose-urteile. de /OLG-Koblenz2-Ss-25099Keine-Schwarzfahrt-bei-Nichtmitfuehren-einer-uebertragbaren-Monatskarte.news15144 . htm

Es gibt übrigens noch eine Reihe gleichlautender Urteile, ich habe nur das "höchstinstanzliche" genommen. Das Urteil sagt auch spezifisch, dass es keine Rolle spielt, ob die Monatskarte übertragbar ist, oder nicht, das finde ich eher ungewöhnlich, aber sei's drum, hier geht es ja um einen Schüler.

(Speziell das OLG Frankfurt, Urteil auf der selben Seite, schließt übrigens ein Erschleichen von Leistungen sogar von vornherein aus, wenn das entsprechende Fahrzeug, Bus und Bahn, noch gar nicht losgefahren ist, die Beförderungsleistung also noch nicht begonnen hat.)

Nachdem ich mir den Auszug aus diesem Kommentar durchgelesen und mit eigenen Quellen verglichen habe, stelle ich vor allem fest, dass es scheinbar einen größeren Unterschied zwischen Schwarzfahrern gibt, die bereits an der Tür abgewiesen werden und solchen, die erst während der Fahrt erwischt werden. Nur letztere scheinen nämlich von der Rechtsfigur geschützt zu sein, die ich oben erläutert habe. Logisch kann ich mir dass nur so erklären, dass jemand, der Gefahr läuft in der Pampa ausgesetzt zu werden eher schützenswert ist, als jemand, der "nur" nicht mitgenommen wird. Du hast mit deinem zweiten Punkt also durchaus recht, aber keine der Quellen behandelt eben diesen Fall, nämlich Fahrkarte vorhanden, aber nicht vorlegbar. Ich glaube deswegen immer noch, dass der Busfahrer verpflichtet ist den Kunden mitzunehmen, wenn der Kunde später nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der eigentlichen Beförderung einen gültigen Fahrschein hatte, die Beförderungsbedingungen also zumindest de facto erfüllt waren.

Aber du sagst es ja schon selbst, mit dem Kauf einer Einzelfahrkarte wäre die ganze Problematik ohnehin entfallen. Schade übrigens, dass man keine Urteile speziell zur Beförderungspflicht findet. Zumindest ich nicht. :)

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Ortogonn  03.10.2013, 09:11
@Kentei

Find ich auch nett, wenn's mal sachlich und mit echten Fakten dahergeht.

Leider geht das von dir genannte Urteil ausschließlich auf das "Schwarzfahren" ein.

Da ich gerade wegens des Kontextes der oben gestellten Frage aufgrund des Noch-nicht-Beförderns auch "Bauchschmerzen" bzgl. 265a StGB hatte, schrieb ich extra

davon unberührt ergibt sich jedoch bereits aus [...] die Möglichkeit des Ausschlusses von der Beförderungspflicht

Inwieweit Beförderungspflicht bei fehlendem Fahrtantritt und auch unter Anbetracht der Örtlichkeit (nicht grad in der Pampa) besteht, habe ich zugegebener Maßen (noch) nicht weiter recherchiert, da ich hier aufgrund der Umstände das Fehlen einer solchen unterstelle.
Ich möchte deswegen nochmal auf das PBEfG und die BefBedV verweisen, welche in meinen Augen den hier vorliegenden Sachverhalt abdecken und den Ausschluß von der Beförderung rechtfertigen.

§ 22 PBefG
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, [...]

Punkt 1 - 3 sind UND-kombiniert. D.h. wenn einer nicht zutrifft, ist die Gesamtheit nicht zutreffend.
Werden die Bedingungen eingehalten?

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise BefBedV
(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.

Er war nicht mit einem Fahrschein versehen, da zuhaus vergessen. Anderer Fahrschein wurde nicht gelöst, Grund unbekannt. Vmtl. wurde mit dem Fahrer diskutiert, weil kein Fahrsch. gelöst werden wollte. Der Fahrer hat dann auf Grundlage

§ 8 Ungültige Fahrausweise BefBedV
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die [...]
7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,

den Fahrschein "eingezogen". Das Beschädigen (nicht Vernichten) des Fahrscheins halte ich allerdings für fraglich, wenn es der Beweisführung entgegenwirkt.
Allerdings werden auch eingezogene Geldkarten/Kreditkarten/etc. zerschnitten. Ob das ähnlich gelagert ist, kann ich aus dem Stehgreif nicht beantworten.

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GoetheDresden  04.10.2013, 11:52

Als Busfahrer kann ich dir sagen Kentei, dass deine Aussage nicht ganz korrekt ist. Der §22 sagt im Absatz (1) eindeutig aus, dass die Beförderungsbedingungen eingehalten werden müssen. Bei einem ungültigen Fahrschein ist dies nicht mehr der Fall. Natürlich kann man das Kind dann nicht einfach stehenlassen, aber einen Erwachsenen (ab 18) schon (wenn er nicht bezahlen will).

Was den Rest deiner Aussage betrifft (Fahrkarte lösen oder Datenaufnahme wg. Schwarzfahren), da gebe ich dir 100% Recht.

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Natürlich darf er das sofern für Dich keine Gefahr besteht...