Darf das SEK bei terror Abschlägen schießen und wann noch?

4 Antworten

Das steht z.B. in den Polizeigesetzen, hier beispielhaft § 67 PAG Bayern:

1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichen Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist,
a) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf
Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
b) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf
Grund dringenden Tatverdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich
führt,
5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 des Strafvollzugsgesetzes.

Das SEK darf jederzeit schießen, sofern die Situation es erfordert. 

Ja und auch bei anderen Situationen zB geiselnahmen

Du wirst lachen: Die komplette Polizei darf schießen! 

Und nicht nur bei einem Terroranschlag, sondern bereits wenn du mit einem Messer in der Hand auf jemanden losgehst... 

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Polizist