Bleibeklausel im Studium rechtens?

3 Antworten

Die Kombination Fortbildung und Vertragsbindung ist grundsätzlich möglich.

Sie muss im Verhältnis stehen und zeitlich sinnvoll sein. Die absolute Obergrenze sind 5 Jahre.

Du hast einen rechtlich bindenden Vertrag abgeschlossen.

Natürlich kannst du kündigen, niemand kann dich zwingen. Aber du wirst dann wegen Nichterfüllung deiner Pflichten schadenersatzpflichtig.

Du schreibst: "Es geht nicht um die Kosten und eventuelle Rückzahlungen."

Aber das ist ein sehr entscheidender Aspekt!

Unternehmensinterne Schulungen müssen zum Beispiel auch bezahlt werden, wenn du den Vetrag nicht erfüllst.

Schulungen zum Beispiel kosten über dein komplettes Studium bestimmt über 15.000 Euro (Studium im Industriebereich).

Wenn du nach deinem Studium kündigst und nicht schnell ein adäquater Ersatz gefunden wird, bist du auch hier schadensersatzpflichtig. Ausschreibung der Stelle, Bewerbungsgespräche und und und... Die zusätzliche Zeit für die Personalabteilung darfst du dann ggf. auch bezahlen.

diese Kosten gehören neben dem eigentlichen ausgezahlten "Gehalt" während des Studiums auch dazu!

Als Dualer Student bist du schlau genug, alle Aspekte zu bedenken. Lass dich trotzdem durch eine unabhängige Stelle beraten. Bei mir gab es eine Vertrauensperson während des Studiums.

Welche möglichen weiteren Kosten auf dich zukommen könnten, kann dir evtl. auch ein Anwalt sagen.

Eins noch... Warte erstmal ab, bevor du ganz genau weißt, was du tun willst.

Vll. ist auch eine Versetzung in eine andere Stadt möglich. Wäre zwar mit einem Umzug verbunden, aber dennoch eine Möglichkeit (falls es an der Arbeitsstelle liegt)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Das ist eine berechtigte Frage.

Das BBiG findet allerdings bei einem dualen Studium keine Anwendung - daher ist eine Bindungsklausel zulässig.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) versucht schon seit längerem zu erreichen, daß das BBiG (zumindest Teile davon - insbesondere auch § 12) auch auf duale Studiengänge angewendet werden soll.

Bislang ist das aber, nach meinen Kenntnissen, noch nicht erreicht worden.

DerSchopenhauer  29.11.2019, 10:30

Mein obiger Kommentar betrifft das praxisintegrierte Studium

Bei einem ausbildungsintegriertem Studium sieht das allerdings anders aus.

Es kommt also auf die genaue Studiengestaltung an:

praxisintegriertes duales Studium.

Hierbei kann der Mitarbeiter einen Hochschulabschluss erwerben und gleichzeitig Praxiserfahrung in einem Unternehmen sammeln. Er absolviert jedoch hierdurch nicht gleichzeitig eine Berufsausbildung. Für solche praxisintegrierenden dualen Studiengänge gilt das Berufsbildungsgesetz nicht.

ausbildungsintegrierten dualen Studium

Hier wird eine vollwertige Ausbildung absolviert, d.h. der Mitarbeiter erwirbt zwei Abschlüsse: einen Studienabschluss und eine »klassische« Berufsausbildung. Häufig wird ein Bachelorstudium mit einer staatlich anerkannten Ausbildung kombiniert. Hinsichtlich des Ausbildungsteils gilt daher uneingeschränkt das BBiG.

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