Bezahlt im Sterbefall das Jobcenter die Miete?

4 Antworten

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Unter Umständen zahlen Jobcenter kurzzeitig auch Doppelmieten, aber darum scheint es hier nicht zu gehen.

Grundsätzlich sollte man sich hier fragen ob der Mietvertrag aufgrund des Ablebens des Mieters nicht erlischt.

Falls Nein und falls der Verstorbene ALG 2 - Bezieher war, könnte theoretisch auch das Jobcenter dazu verpflichtet werden, den Mietziens für die verbleibenden Monate zu zahlen.

Grundsätzlich sehe ich das jedoch als Pflicht der Erben an.

Dolly2000 
Fragesteller
 06.05.2021, 11:55

Danke, aber wie sieht´s bei sowas mit der Kaution aus? Könnte die nicht genau dafür verwendet werden? Sind ja meist auch genau 3 Monatsmieten...

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Agamemnon712  06.05.2021, 12:25
@Dolly2000

Den Anspruch auf Erstattung der Kaution geht mit dem Ableben des Verstorbenen m.M.n. auf die Erben über.

Natürlich können die sich mit dem Vermieter einigen und die Kaution ggf. verrechnen.

Ihr solltet zunächst mal klären ob überhaupt noch 3 weitere Mieten zu zahlen sind, und die Erben sollten das Jobcenter über das Ableben und über den Erbfall informieren - wegen des Ablebens des Verstorbenen und wegen des etwaigen Erbantritts. Nicht wegen der etwaigen Mieten. Die stehen auf einem anderen Blatt.

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Dolly2000 
Fragesteller
 06.05.2021, 13:32
@Agamemnon712

Jepp, an sowas wie Verrechnung hab ich auch gedacht.

Zum anderen Blatt: das ist wohl schon geklärt und informiert wurde auch schon (Soweit ich weiß, denn es geht hier nicht um meine Familie. Ich frag fürn Kollegen.).

Trotzdem Danke

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Ich hätte auch eine Frage dazu: Mutter und eine (von zwei) Töchtern leben in einer gemeinsamen Wohnung. Die Wohnung läuft auf die Mutter. Die in der Wohnung lebende Tochter bezieht ALG2 und ist nicht verheiratet. Wenn die Mutter sterben würde, kann die Tochter unmöglich die 3 Zimmer Wohnung mit ALG2 bezahlen. Wie würde es hier dann weitergehen? Bekommt die Tochter die Wohnung erstmal weiterbezahlt oder muss sie ausziehen und bekommt eine Sozialwohnung zugeteilt?

Auf keinen Fall, nach dem Tod endet logischerweise auch der Anspruch auf Leistungen, dazu gehört dann nicht nur der Regelbedarf für den Lebensunterhalt, sondern auch die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete.

Dafür wären dann die Erben zuständig, sofern das Erbe nicht ausgeschlagen würde.

Eigentlich ziemlich eindeutig im BGB §563 und 564 geregelt.

Gibt es Erben, dann müssen die Erben bezahlen, sofern sie das Erbe nicht ausschlagen. Schlagen alle Erben das Erbe aus und kommt mit dem Dauerauftrag des/der Verstorbenen auch keine Überweisung mehr beim Vermieter an, hat der Vermieter ziemlich Pech gehabt.

Da sich die möglichen Erben auch erst einmal überlegen können, ob sie überhaupt erben wollen und wenn das Nachlassgericht sich dann auch noch die Zeit nimmt, nach weiteren Erben zu suchen (weitere Verwandte), kann sich das für den Vermieter sehr unangenehm lang hinziehen, bis die Wohnung wieder frei ist. Womöglich muss er sie dann auch noch selbst leer räumen und bleibt auf den Kosten dafür sitzen.

Das Jobcenter wird dafür nichts mehr bezahlen. Warum auch, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr da ist.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – In diesen Bereichen selbst seit langer Zeit tätig.