Bezahlt das Amt eigentlich Hausaufgabenbetreuung?

3 Antworten

SGB II § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe Absatz 5 besagt dazu:

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

SGB II § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe schreibt dazu:

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 [also für eine " ergänzende angemessene Lernförderung"; Gerd] bis 7 werden erbracht durch
1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3. Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. [...]

Weiter heißt es dort:

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 [also für eine " ergänzende angemessene Lernförderung"; Gerd] bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

Dieser Halbsatz könnte auf euch zutreffen: "2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge". Daher kann es nicht verkehrt sein, all die hier aufgeführten Absätze des SGB II im Antrag beim Jobcenter zu zitieren.

Gruß aus Berlin, Gerd

Lingard 
Fragesteller
 03.02.2022, 19:34

Sowas kompliziertestes

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Antrag stellen, Rechnung einreichen und abwarten.

Wurde diese vorher beantragt?

Lingard 
Fragesteller
 31.01.2022, 16:06

nein

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sassenach4u  31.01.2022, 16:09
@Lingard

Dann müsst ihr anfragen, eigentlich werden die Kosten nur dann übernommen, wenn der schulische Bedarf nachgewiesen wurde und der Antrag vor Inanspruchnahme gestellt wurde. Aber versucht es einfach.

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