Belehrung nach Infektionsschutzgesetz-unter welchen Voraussetzungen gültig ?
Hallo ihr Lieben, Sonntag habe ich meinen ersten Arbeitstag in der Gastronomie.
Der Arbeitsvertrag kam erst gestern zustande.
Meine Erstbelehrung nach infektionsschutzgesetz paragraph 42&43 ist Ende 2016 absolviert worden - also schon 5 1/2 Jahre her.
heute habe ich eine Folgebelehrung für paragraph 42&43 online gemacht.
Termine für Erstbelehrungen online waren bei Vorlage des Arbeitsvertrages schon für die gesamte Woche ausgebucht.
darf ich trotz das die erstbelehrung schon 5 1/2 Jahre her ist und nun die folgebelehrung gemacht wurde damit arbeiten oder nicht?
1 Antwort
Die Erstbelehrung ist lebenslang gültig, es sei denn man verliert/verlegt das Zertifikat.
Für die Auffrischungen ist dann eigentlich der Arbeitgeber zuständig, bzw. darf diese Unterweisungen auch selber durchführen (zumindest wenn es um die allgemeinen Regelungen ohne spezielle strengere Vorschriften). Nur mit der normalen Unterweisung darf man ja z.B. nicht gewerblich mit rohem Hackfleisch arbeiten sondern braucht dafür Spezialnachweis.
Dass ich mal eins machen musste war vor gut 10 jahren, habe seit dem keins mehr gebraucht. Möglich dass sich da zwischenzeitlich was geändert hat. Füherschein muss ja jetzt auch verlängert werden und gilt nicht mehr bis zur letzten Reise.
Bei einem verlorenen Zertifikat kann man beim Gesundheitsamt ein neues beantragen & abholen, ich habe dafür glaube ich 5.- bezahlt
Aber man muss nachweisen können dass man eins hatte. Nach Umzug könnte sowas angesichts vorbildlicher Digitalisierung der Gesundheitsämter schwierig sein ;-) Wenn man Glück hat, könnte der Beleg noch von Gesundheitsamt zu Gesundheitsamt gefaxt werden, mit Pech arbeitet dann das Faxgerät aber wie ein Aktenvernichter.
Danke für deine Antwort. Aber verfällt nicht die Gültigkeit wenn man nicht innerhalb von 3 Monaten ein Arbeitsverhältnis in der Lebensmittelbranche begonnen hat? Zumindest das Internet sagt, dass es erst dann lebenslang gültig ist..