Beim gewinnspiel gewonnen, aber falschen Preis erhalten?

3 Antworten

Ganz klare Sache: JA! Das ist in §661 a BGB geregelt: "Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten."

Sollte das Unternehmen auf den lächerlichen Satz "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" verweisen, so steht das BGB trotzdem deutlich über den AGB eines Gewinnspieles.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Ich glaube "ja", aber nur wenn dir es schriftlich zugesichert wurde. Wenn es nun so eine Dorf-Lotterie war und du anstelle des Fahrrads den Mixer bekommen hast, da hast du glaube ich dann keinen Anspruch drauf

Ja, nein, vielleicht. Dazu sollte man ein wenig mehr wissen über das Gewinnspiel und die Modalitäten.