Aufrechnung Ersatzanspruch Jobcenter?

4 Antworten

Genau, Du bekommst ab August 30 % weniger gezahlt, berechnet aus deinem maßgebenden Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Bei einem Single sind das derzeit 446 Euro und davon werden diese 30 % berechnet und ergeben 133,80 Euro, die Du nun bis zur Tilgung der Schulden weniger bekommst.

Also selbst wenn Du angenommen durch Erwerbseinkommen weniger oder auch gar nichts mehr für deinen Regelbedarf bekommen würdest, zieht man dir diesen Betrag von deinen Leistungen ab.


Launeland 
Fragesteller
 14.07.2021, 22:11

Ja und warum steht c dann zum Schluss aber, es gibt keinen neuen Bescheid, da sich der Anspruch nicht ändern?! Ich meine 133 Euro weniger, ist ja nicht "Keine Änderung"

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isomatte  14.07.2021, 23:21
@Launeland

Am Anspruch ändert sich ja auch nichts, es wird nur eine Verrechnung von zu Unrecht bezogen Leistungen vorgenommen und das hat man dir in diesem Schreiben mitgeteilt.

Einen entsprechenden Bescheid hast Du ja schon bekommen und was Du ab August weniger bekommst hat man dir im Schreiben mitgeteilt und daran würde auch ein Änderungsbescheid nichts ändern.

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GerdausBerlin  15.07.2021, 00:43
@Launeland

Dein Anspruch = dein Bedarf an ALG II hat sich nicht geändert, sondern nur dein Auszahlungsbetrag: Ein Teil davon (30 % deines Regelbedarfs) wird nicht ausgezahlt, sondern zur Tilgung deiner Schulden verwendet.

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Von Experte isomatte bestätigt

Das SGB II schreibt in § 43 Aufrechnung:

"(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,

2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,

3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder

4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent."

Du kriegst also ab dem nächsten Monat 133,80 € weniger ALG II, und zwar so lange, bis die 2.532,- € abgezahlt sind, die du zuviel erhalten hast vom 1. August 2019 bis zum 30. Juni 2020.

Dies ist der Inhalt des Bescheids deines Jobcenters vom 19. Januar 2021. Dagegen hast du Widerspruch eingelegt. Aber die Widerspruchsstelle hat deine Gründe nicht anerkannt.

Nun kannst du zum Sozialgericht gehen und dort klagen gegen diesen Widerspruchsbescheid. Aber schnell, dafür hast du nur einen Monat Zeit - oder nur 14 Tage? Das steht aber normalerweise in der Rechtsbehelfsbelehrung, die hinten an deinem Schreiben des Jobcenters dran ist.

Aber du hast das ALG II, das offenbar zuviel überwiesen wurde, also diese 2.532,- €, ja für eine andere Person einkassiert. Wenn du die 2.532,- € auch dieser anderen Person gegeben hast, kannst du diese 2.532,- € auch von dieser anderen Person zurückzuholen versuchen.

Gruß aus Berlin, Gerd


Launeland 
Fragesteller
 14.07.2021, 22:04

Danke für die Antwort. Also bei dem Geld, handelt es sich um Unterhaltszahlung. Das Amt hat mir damals einfach den Unterhalt gezahlt, da unterhaltsvorschusskasse nicht gleich zahlen wollte, wegen fehlender Unterlagen oder so. Dann hat das Amt halt harz4 aufgefüllt und den Vorschuss bezahlt. Naja und das hat sich so hin gezogen und ich bin nicht dran geblieben mit den Unterlagen. Ja und nach 2 Jahren fällt denen auf, dass der Unterhalt immer noch nicht von der vorschusskasse bezahlt wurde und nun wollen die es wieder.

Ich bin ja der Meinung, es ist ja nicht zu Unrecht bezogen, denn den Anspruch hätte ich ja so oder so. Hääte Jobcenter eigentlich bei der Vorschusskasse holen können.

Naja und am meinem Schreiben ist nichts, mit Widerspruch Belehrung oder so. Nur das eine Blatt.

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GerdausBerlin  15.07.2021, 01:53
@Launeland

Irgendwo in den Schreiben des Jobcenters muss eine Begründung stehen für die Ersatzansprüche, und auch, ob es um Nr. 1, 2, 3 oder 4 geht (siehe mein Zitat oben).

Nenne uns diese Begründung, frage notfalls beim Jobcenter nach dieser Begründung. Ohne diese Begründung können wir hier nur spekulieren.

Aber wenn du meinst, ein Bescheid des Jobcentes wäre falsch, kannst du spätestens nach dem Ende des Widerspruchsverfahrens beim Sozialgericht dagegen klagen. Gehe einfach mal hin und erkundige dich dort - da gibt es ein Büro für Beratung in solchen Sachen.

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isomatte  15.07.2021, 07:29
@Launeland

Du hast doch schon zwei Bescheide erhalten, einmal den im Januar 2021 und dann den Bescheid für deinen eingelegten Widerspruch, den Du dann im Juni 2021 erhalten hast und daraus geht mit Sicherheit der Grund für die Aufrechnung hervor und eine Rechtsbehelfsbelehrung war da auch enthalten.

Die erste Möglichkeit hast Du ja schon genutzt und Widerspruch eingelegt, nun bleibt dir noch die Klage vor dem Sozialgericht.

Ich denke das Du hier nicht alles erzählst, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass das Jobcenter 2 Jahre keine Aufforderung an dich gestellt hat, vorrangige Ansprüche geltend zu machen, denn Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt sind vorrangig zu beantragen bzw. geltend zu machen.

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Offensichtlich ist es zu einer Überzahlung von 2.532 € gekommen, welche das Jobcenter nun aufrechnet.

Es werden ab den für August 2021 zu zahlenden Leistungen (Ende dieses Monats) mtl. 133,80 € weniger überwiesen.

Das geht dann voraussichtlich > 18 Monate lang so. Also rund eineinhalb Jahre.

Was bedeutet das genau für mich? Sieht Schreiben...wer kann helfen? Wird mir jetzt monatlich mein Bedarf gekürzt? Also bekomme ich weiniger Leistung?

Dass du ab August bzw. du mit der Person in der BG 133,80 € weniger Geld bekommt, bis die Gesamtschuld beglichen wurde.

Mich würde mal interessieren warum das JC behauptet du hast zu viel Geld bekommen? Den eine BG (mit mehreren Personen) besteht nur, wenn ein wechselseitiger Wille füreinander vorhanden ist, man ein gemeinsames Kind hat oder gar verheiratet ist.


isomatte  15.07.2021, 09:59

Es geht um ihr Kind und Unterhaltsvorschuss, dass Jobcenter ist für den Bedarf des Kindes nur in Höhe des Unterhaltsvorschusses in Vorleistung gegangen und möchte das natürlich zurück.

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Launeland 
Fragesteller
 15.07.2021, 11:24
@isomatte

Ja genauso, aber anstatt sie die Forderung zur unterhaltsamste weitergeben, ich meine, ich hätte und habe ja Anspruch auf dem Unterhalt. Kam zwar jetzt halt erstmal von der falschen Stelle. Aber das Amt hat von alleine den Unterhalt gezahlt. Habe da keinem Antrag gestellt oder so.

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Comp4ny  15.07.2021, 11:44
@isomatte

Alles klar, ja gut das war so auch erstmal nicht ersichtlich. Ja gut, dann ist das ganze besser nachvollziehbar. Aber streng genommen kann das JC von der Unterhaltsvorschusskasse ja einfordern, warum bitte beim Bezieher?

Einen Vorteil hat der Bezieher ja nicht gehabt.

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Comp4ny  15.07.2021, 11:46
@Launeland

Im Zweifelsfall gehst du über einen Anwalt.
Hole dir einen Beratungsschein vom Amtsgericht (kostenlos) und geh dann zu einem vernünftigen Anwalt

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isomatte  15.07.2021, 15:16
@Comp4ny

Ich denke da steckt mehr dahinter als das was hier angegeben wurde.

Denn der Leistungsbezieher ist verpflichtet vorrangige Ansprüche geltend zu machen und das wird wahrscheinlich nicht passiert sein.

Das Jobcenter wird in diesen 2 Jahren sicher min.eine schriftliche Aufforderung zur Beantragung des Unterhaltsvorschusses rausgeschickt haben.

Wenn man dieser aber aus welchem Grund auch immer nicht nachkommt, kann ich mir vorstellen, dass das Jobcenter dann ein fiktives Einkommen unterstellt und es dann wie tatsächlich erhaltenes Einkommen behandelt wird und nun deshalb von ihr und nicht vom Jugendamt gefordert wird.

Könnten sie ja auch erst nach Antragstellung machen, was ja aber von der Fragestellerin nicht weiter verfolgt wurde.

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isomatte  15.07.2021, 15:22
@Launeland

Du bist aber verpflichtet vorrangige Ansprüche ohne Aufforderung geltend zu machen.

Ansprüche stehen dir erst nach Antragstellung zu bzw.können dir ab da zustehen.

Hast Du das denn gemacht ?

Denke ich Mal nicht, denn sonst würde es eine Nachzahlung vom Jugendamt geben und die hätte sich das Jobcenter per Erstattungsantrag an sich auszahlen lassen können.

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