ALG 1 VV ohne Rechtsfolgenbelehrung?

2 Antworten

Wenn es keine schriftliche Belehrung über die Folgen einer nicht Bewerbung ohne wichtigem Grund gab, darf es bei nicht bewerben keine Sperrzeit nach § 159 SGB - lll geben.

Hast du denn einen wichtigen Grund ?

Kannst dir ja zusätzlich aus dem Internet zum § 159 SGB - lll auch einmal den § 140 SGB - lll suchen und nachlesen was dazu geschrieben steht, denn dieser regelt die Zumutbare Beschäftigung.

Velvet12 
Fragesteller
 31.10.2020, 13:51

Nein, in dem Sinne gibt es keinen „wichtigen“ bzw. unzumutbaren Grund.

Ich möchte nicht für eine ZAF arbeiten, da 1. die Stellen nicht meinem Profil entsprechen (was ja kein Grund ist) und man einfach ausgebeutet wird (wurde ich vorher aber auch, daher sind es keine 20% unter meinem alten Gehalt). Da ich aber über ein Jahr ein Langzeitreise war, kann man das meiner Meinung auch gar nicht so bewerten, weil die Löhne ja auch steigen 😂

Aber in deinem ersten Satz verstehe ich es so, als bräuchte ich keine wichtigen Grund, da es ja keine Rechtsfolgenbelehrung gab?

0
isomatte  31.10.2020, 14:31
@Velvet12

Eine Sperrzeit beim ALG - 1 nach § 159 SGB - lll oder eine Sanktion des ALG - 2 ( Hartz - lV ) vom Jobcenter kann es eigentlich nur dann geben, wenn man vorher im Stellenangebot oder Vorschlag eine Belehrung über die Rechtsfolgen bekommen hat und man keinen wichtigen Grund für das nicht bewerben hatte.

0
Velvet12 
Fragesteller
 31.10.2020, 15:50
@isomatte

Sorry, werde daraus nicht ganz schlau. Heißt das ich kann einfach so ablehnen ohne Gründe zu nennen oder MUSS unbedingt ein wichtiger Grund genannt werden auch wenn keine Rechtsfolgenbelehrung dabei war?

0
isomatte  31.10.2020, 16:07
@Velvet12

Ohne diese schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen müsstest du dich nicht einmal bewerben, demnach auch dann keinen wichtigen Grund angeben, wenn du dich nicht bewerben würdest.

Man muss dich ja vorher aufklären was dir drohen würde, solltest du dich ohne wichtigen Grund nicht bewerben, ist eine solche Belehrung enthalten, dann muss man sich entweder bewerben oder in der Rückantwort einen wichtigen Grund fürs nicht bewerben angeben.

1

Im Sinne einer guten Zusammenarbeit ist eine Rückmeldung immer gut.