Abmahnung und Geldstrafe möglich?
Hallo zusammen,
ich arbeite in einer Spielhalle und bin in meiner Schicht alleine. Vor einigen Tagen habe ich mit einer Kollegin die Schicht getauscht und habe dabei meine Frühschicht vergessen. Das bedeutet, die Halle war komplett geschlossen da ich nicht meine Frühschicht angetreten bin und die Halle aufschließen muss.
Sechs Stunden lang ist keinem aufgefallen, das die Halle zu ist.
Okay, war mein Fehler, sehe ich ein.
Es wurden mir 100€ vom Gehalt abgezogen als Strafe. So weit so gut.
Dann habe ich auch noch zusätzlich eine schriftliche Abmahnung bekommen. Erst hieß es nur die Geldstrafe und keine Abmahnung, jetzt habe ich trotzdem eine bekommen.
Auf der Abmahnung steht nichts von der Geldstrafe. Und auch so habe ich nichts schriftlich bekommen bezüglich der Geldstrafe.
Die Abmahnung habe ich noch nicht unterschreiben.
Ist das alles so rechtens? Was passiert wenn ich die Abmahnung nicht unterschreibe?
6 Antworten
Es duerfte sich nicht um eine "Geldstrafe" handeln, sondern um einen anteiligen Schadensersatz. Schadensersatz kann der Arbeitgeber dann verlangen, wenn der Arbeitnehmer ihm bei mindestens mittlerer Fahrlaessigkeit einen Schaden zugefuegt hat.
Ob du die Abmahnung unterschreibst oder nicht, ist ziemlich egal. Sie ist nun mal erfolgt. Deine Unterschrift ist dafuer nicht erforderlich.
Eine Abmahnung dient nur dem Zweck, im Wiederholungsfall zu staerkeren Massnahmen greifen zu koennen. Das kann u.U. auch eine Kuendigung sein. Wenn das abgemahnte Verhalten aber nicht wiederholt wird, bewirkt eine Abmahnung gar nichts.
Den Schaden muss der Arbeitgeber aber konkret und genau beziffern, belegen können - was hier aber offensichtlich nicht geschieht.
Nennen wir es ein "Vergleichsangebot" ? 😉
Aber natuerlich darf der AG das nicht eigenmaechtig vom Gehalt abziehen. Rein pragmatisch betrachtet, duerfte es fuer den FS jedoch wahrscheinlich guenstiger sein, als sich einer hier sicher leicht nachzuweisenden und wahrscheinlich viel hoeher ausfallenden "echten" Schadensersatzforderung auszusetzen.
Grundsaetzlich ist deine Stellungnahme aber natuerlich voellig berechtigt.
Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er in der Frühschicht des Betriebes einen durchschnittlichen Gewinn von x € hat und dieser Durchschnitt auch für den betreffenden Tag angenommen werden kann - dann kann der Arbeitgeber diesen Betrag selbstverständlich als Schaden geltend machen.
Ob der Fragesteller/die Fragestellerin also mit 100 € "gut wegkommt", werden wir wohl nicht erfahren.
Die Abmahnung ist vollkommen rechtens.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob dein AG aufgrund eines Versäumnisses (was das zu Spät erscheinen) dir den Lohn kürzen darf.
Sicher ist das rechtens.
Die Abmahnung ist auch ohne deine Unterschrift gültig, wäre ja sonst zu einfach.
Sicher ist das rechtens.
Die Verhängung einer Strafe ist dem Arbeitgeber nicht erlaubt!
Kollege, ich glaube mit 100 € bist du wirklich gut davon gekommen. Du hast den ganzen Betrieb aufgehalten du kannst dir ja mit Sicherheit vorstellen dass da ganz andere Kosten angefallen sind oder hätten sein können.
Die Abmahnung ist ja auch irgendwie egal, die verjährt wieder und die 100 € tun nicht weh. Du hattest große Verantwortung und hast es verkackt, ich finde du bist sehr sehr gut davon gekommen.
Das ist richtig, der Schadensersatz sind mit Sicherheit mehr als 100€.
Halt der ganze Umsatz der 6h.
der Schadensersatz sind mit Sicherheit mehr als 100€
Woher willst Du das wissen - besonders bezüglich der Frühschicht?
Der Schadensersatz beschränkt sich aber auf den entgangenen GEWINN
Ich war morgens schon mal in einer Spielhalle.
Interessant ...🙄
Und was soll das konkret heißen?
Das ist der Umsatz, weil die Kosten halt weiterlaufen.
Der Arbeitgeber kann entgangenen Gewinn geltend machen - wenn er ihn nachweisen kann! die weiterlaufenden Kosten spielen beim Schadenersatzanspruch keine Rolle, weil die schließlich so oder so entstehen.
Wie viel Umsatz in der Frühschicht in einer Spielhalle anfällt, können wir hier wohl kaum beurteilen.
Den Schaden müsste der Arbeitgeber aber konkret nachweisen, belegen können!
Die Verhängung einer Strafe ist ihm nicht erlaubt, selbstverständlich aber die Kürzung des Entgelts (das bei einer Spielhallenkraft aber wohl kaum 100 € für 6 Stunden ausmachen dürfte).
Die Abmahnung ist ja auch irgendwie egal, die verjährt wieder
Eine Verjährung gibt es dabei nicht.
die 100 € tun nicht weh
Das kannst Du beurteilen, weil Du die Verhältnisses des Fragestellers/der Fragestellerin kennst?
In der Theorie könnte er dir ja auch den verlorenen Verlust in Rechnung stellen. Da bist du glaube ich mit 100€ gut dabei.
Die Abmahnung ist definitiv in Ordnung..
Eben: "in der Theorie".
Wieso sollte der Fragesteller/die Fragestellerin in der Praxis dann "mit 100€ gut dabei" sein?
Die Verhängung einer Strafe ist dem Arbeitgeber aber nicht erlaubt!
Eine Kürzung des Entgelts ist selbstverständlich erlaubt (das bei einer Spielhallenkraft aber wohl kaum 100 € für 6 Stunden ausmachen dürfte), auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, sofern sie denn überhaupt nachgewiesen und konkret beziffert werden können.
Du meinst das BGB? Ja und?
Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er in der Frühschicht des Betriebes einen durchschnittlichen Gewinn von x € hat und dieser Durchschnitt auch für den betreffenden Tag angenommen werden kann - dann kann der Arbeitgeber diesen Betrag selbstverständlich als Schaden geltend machen
Den Schaden muss der Arbeitgeber aber konkret und genau beziffern, belegen können - was hier aber offensichtlich nicht geschieht.
Möglich ist die Kürzung des Entgelts - das bei einer Spielhallenkraft aber wohl kaum 100 € für 6 Stunden ausmachen dürfte (nehme ich einmal an).
Außerdem ist ja von "Strafe" die Rede - und die ist dem Arbeitgeber nicht erlaubt!