Grundsätzlich ist das möglich. Regelmäßig kommt es nur zu einer Leistungminderung von 10% des Regelbedarfs für einen (1) Monat. Jedoch muss mit einem vollen Erstattungsanspruch aufgrund sozialwidrigem Verhaltens gerechnet werden.
Es ist völlig unproblematisch sich rückwirkend befreien zu lassen.
kenne mich nicht so aus… hab jetzt bei Youtube gelesen dieser sei sowieso maschinell erstellt und nicht 100% rechtens…
Man kann dazu ziemlich viel falsche Dinge wie dises finden.
Womöglich mögen die Jobs unattraktiv, die Ausschreibungen ungeeignet oder die zuständigen Personen überfordert sein. Nicht selten sind Unternehmen beratungsresistent.
Ja, soweit bei den kurzfristigen Beschäftigungen die Zeitgrenze eingehalten wird, ist dies möglich. Beim Zusammenrechnen der kurzfristigen Beschäftigungen werden aus den drei Monaten 90 Tage.
Eine Entscheidung gegen die studentische Krankenpflichtversicherung kann nur in den ersten drei Monaten getroffen werden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sollte jedoch gut überlegt sein.
Ein Wechsel aus der gesetzlichen freiwilligen Versicherung ist mit Fristen immer möglich. Auch dieser sollte wohlüberlegt sein.
Das ist nicht möglich: so kann eine womöglich drohende Sperrzeit nicht umgangen werden. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnis bliebe ja auch bestehen.
Die landläufige Behauptung, nur mit Bürgergeld hätte man mehr als mit Arbeit, ist nicht korrekt; wer arbeitet hat immer mehr Geld zur Verfügung: es kann ein ergänzender Anspruch auf bsp. Bürgergeld oder Wohngeld bestehen.
Zu kündigen, um dann Bürgergeld zu erhalten, ist aus finanzieller Sicht regelmäßig keine gute Idee.
Eine Eigenkündigung kann beim Bürgergeld zu einer Leistungsninderung führen, die als erste Pflichtverletzung lediglich 10% (~60€) des Regelbedarfs für einen (1) Monat beträgt. Würde es sich allerdings um sozialwidriges Verhalten handeln, müsste im Nachhinein jedoch die gesamte Leistung erstattet werden.
Beim vorrangigen Arbeitslosengeld führt eine unbegründete Eigenkündigung im Standardfall zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen.
Bei den Eltern wohnende Studis, die Bafög erhalten, sind nicht vom Bürgergeld ausgeschlossen.
Regelmäßig sind Jobcenter mit der korrekten Berücksichtigung von Studis überfordert. Dringend zu empfehlen ist daher, die Bescheide überprüfen zu lassen, bsp. mit Unterstützung durch die Sozialberatung des Studiwerks.
Ab dem Folgemonat nach der Entscheidung zum Abbruch besteht kein Bafög-Anspruch mehr.
Studis, die nicht bei den Eltern wohnen, sind aufgrund einer abstrakten Bafög-Förderbarkeit des gewählten Studienganges vom Bürgergeld ausgeschlossen. Bei einer Krankheit von längerer Dauer als drei Monate wäre es denkbar, dass dieser Ausschluss nicht bestünde.
Unabhängig davon ist die landläufige Behauptung, für den Arbeitsmarkt verfügbar sein zu müssen, nicht korrekt: dies ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Bürgergeld sondern gilt beim Arbeitslosengeld.
Es erscheint nicht ersichtlich, warum schon jetzt kein Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft bestehen sollte: wäre der Grund Einkommen, würde sich nichts ändern; wäre der Grund Alter, würde man zunächst über Haushalts- oder Wohngemeinschaft diskutieren; bei der angegebenen Verdiensthöhe würde man sicherlich zu dem Schluss kommen, das auch hier nichts angerechnet werden würde.
Sollte jedoch eine Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft bestehen, ließe sich ein wegfallender eigener Leistungsanteil im Berechnungsbogen des Bewilligungsbescheides finden. Eine Einkommensanrechnung würde nach den typischen Regelungen mit erhöhtem Grundfreibetrag erfolgen.
Unabhängig davon sind Jobcenter mit der korrekten Berücksichtigung von Studis regelmäßig überfordert und es ist zu empfehlen bisherige Bescheid überprüfen zu lassen.
Augenscheinlich mag der Arbeitgeber falsch liegen: Es ist nicht ersichtlich, warum die Werkstudiregelung nicht angewandt werden muss.
Ab nächsten freitag gibt es 10fach Punkte. Somit 10% Rabatt statt 1 %.
Da es regelmäßig nur einen (1) Punkt pro zwei Euro Einkaufswert gibt, beträgt der rechnerische Rabatt damit womöglich nur die Hälfte: also hier „5% statt 0,5%“.
Regelmäßig wird in diesen Fällen gar keine neue Gesundheitskarte ausgestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Karte durchgehend funktioniert.
Die Art des Beschäftigungsverhältnisses ist unerheblich: es kommt auf den Bruttoverdienst im Bewilligungszeitraum an.
Bei der Angemessenheitsprüfung kommt es allein auf die Kosten der Unterkunft und die Kosten der Heizung an; manche Kommunen bilden dabei eine Gesamtangemessenheitsgrenze.
Weder die Größe noch die Anzahl der Räume hat hierbei eine unmittelbare Bedeutung.
Die Anzahl der Zimmer kann damit nicht zu einer Unangenessenheit führen.
Selbstständige sind regelmäßig nicht versicherungspflichtig. Soweit sie dann einem Zweig der Sozialversicherung auf Antrag beitreten wollen, erhalten sie die Informationen dazu
Der Status und die tatsächlichen Verhältnisse sollten insbesondere hinsichtlich der Krankenversicherung geklärt werden.
Eine Erwerbsminderungsrente wird aufgrund womöglich fehlender Rentenversicherungszeiten nicht zu erwarten sein. Es wird eher um existenzsichernde Leistungen aus der Sozialhilfe oder Bürgergeld gehen.
An Sozialleistungen womöglich: Bafög, Bürgergeld (auch: Leistungen für Auszubildende), Wohngeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, …
Bei vorgeschriebenen Zwischenpraktika handelt es sich regelmäßig nicht um Arbeitsverhältnisse. Ein erzieltes Entgelt ist versicherungsfrei in den Sozialversicherungen.
Auf einen Werkstudijob hätte es damit keine Auswirkungen.
Unabhängig davon wäre ein pauschal versteuerter Minijob nicht betroffen.