Such dir einen Anwalt und zeig sie nach § 182 Abs 1 Nr 1 an.
Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage (...) sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Du warst alkoholisiert. Das ist nach § 177 Abs 2 Nr 2 strafbar, solange du nicht eindeutig gefragt wurdest und "ja" gesagt hast:
Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern und der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert.