Das sind Finanzanlagen im Anlagevermögen, genauer gesagt "Anteile an verbundene Unternehmen" (So heißt auch der Bilanzposten), siehe § 266 HGB.
Die Erstbewertung erfolgt ganz normal mit den Anschaffungskosten (Wert kennen wir nicht), § 255 (1) HGB, § 6 (1) Nr. 2 EStG.
Anschaffungskosten können Leistungen in Geld, aber auch z.B. noch ausstehende Einlagen sein, die die andere Gesellschaft (bei dir die UG) bereits eingefordert hat. Bei Sacheinlagen stellt der gemeine Wert des auf die UG übertragenen Gegenstands Anschaffungskosten dar (§ 6 (6) Satz 1 EStG).
Es gibt noch mehr Fallstricke (bei offenen und verdeckten Einlagen insbesondere), aber das wären dann wieder so Themen für einen Steuerberater - Dieser sollte bei derartigen Konzernstrukturen immer her.