Das sind Finanzanlagen im Anlagevermögen, genauer gesagt "Anteile an verbundene Unternehmen" (So heißt auch der Bilanzposten), siehe § 266 HGB.

Die Erstbewertung erfolgt ganz normal mit den Anschaffungskosten (Wert kennen wir nicht), § 255 (1) HGB, § 6 (1) Nr. 2 EStG.

Anschaffungskosten können Leistungen in Geld, aber auch z.B. noch ausstehende Einlagen sein, die die andere Gesellschaft (bei dir die UG) bereits eingefordert hat. Bei Sacheinlagen stellt der gemeine Wert des auf die UG übertragenen Gegenstands Anschaffungskosten dar (§ 6 (6) Satz 1 EStG).

Es gibt noch mehr Fallstricke (bei offenen und verdeckten Einlagen insbesondere), aber das wären dann wieder so Themen für einen Steuerberater - Dieser sollte bei derartigen Konzernstrukturen immer her.

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Ja, das ist normal.

Für die Einkommensteuer ist nunmal das gesamte Jahr relevant, sodass deine gesamten Einkünfte im Jahr berücksichtigt werden (egal ob mit oder ohne Lohnsteuerabzug) im zu versteuernden Einkommen. Darauf wird dann der Einkommensteuertarif angewandt und eine tarifliche Einkommensteuer berechnet.

Etwaige gezahlte Lohnsteuer wird mit der tariflichen Einkommensteuer verrechnet und die Differenz daraus ist entweder eine Nachzahlung oder Erstattung.

Dadurch, dass du das erste halbe Jahr keine Lohnsteuer gezahlt hast, kann eine Erstattung auch nur geringer ausfallen (Du kannst nur etwaige zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückerhalten).

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Kommt drauf an, ob es der Betrag VOR oder NACH Anrechnung von Lohnsteuer, Vorauszahlungen etc. ist.

Hier tippe ich mal darauf, dass es die Einkommensteuer ist, die sich für dein zu versteuerndes Einkommen (Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer) ergibt VOR Anrechnung o.g. Beträge.

Etwaige gezahlte Lohnsteuer/Vorauszahlungen werden da noch gegengerechnet und die Differenz wäre deine Zahllast/Erstattung.

Ansonsten bleibts bei diesen 4.484€.

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Das interessiert dem FA überhaupt nicht (Du generierst ja allein dadurch keine Umsätze/Gewinn, der zu besteuern wäre).

Nur bei Einzahlungen ab 10.000€ interessiert es die Banken, woher das Geld kommt (aufgrund des Geldwäschegesetzes).

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dann stellt man dem Unternehmen (Auftraggeber) eine Nettorechung, der Auftraggeber führt ja die Umsatzsteuer in seinem Land ab.

Das wäre das Reverse-Charge- Verfahren, ja.

Welche Steuern fallen dann für AN in Deutschland an wenn man nur Nettorechnungen austellt?

Naja, der Auftragnehmer wird ja bestimmt auch andere Leistungen erbringen, die nicht unbedingt immer grenzüberschreitend sind - Dann würde darauf 19%/7% Umsatzsteuer anfallen, sofern seine Lieferungen/Leistungen steuerbar und nicht steuerfrei sind.

Weiter würde dieser auf seine Gewinne (Umsätze - Ausgaben) Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer (bei Gewerbebetrieb) zahlen.

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So wie es aussieht, hast du scheinbar weder ein Gründungsseminar noch einen Steuerberater aufgesucht...

Die Einnahmenüberschussrechnung ist die Gewinnermittlung. Darin gibst du deine Betriebseinnahmen sowie deine Betriebsausgaben an. Nach Saldierung der beiden Sachen hast du deinen Gewinn aus Gewerbebetrieb, der in die Anlage G der Einkommensteuererklärung gehört.

In den Umsatzsteuervoranmeldungen meldest du deine Umsatzsteuer an (erhälst du ja von Kunden) sowie deine Vorsteuer aus deinen Eingangsrechnungen (Wenn du was einkaufst/Leistungen von anderen Unternehmern beziehst).

Voranmeldungszeitraum ist grds. das Kalendervierteljahr (also für Jan - März wäre am 10.04. abzugeben usw.). Bei Dauerfristverlängerung dagegen hast du jeweils immer einen Monst mehr Zeit für die Abgabe.

Das Gleiche (inhaltlich, was anzumelden ist) gilt auch für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung - Die fasst das Ganze Jahr zusammen im Gegensatz zu den Voranmeldungen und ist immer zu einem bestimmten Termin abzugeben - Bei verspäteter Abgabe können, wie bei allen Steuererklärungen/Voranmeldungen , Verspätungszuschläge eine Folge sein.

Und wie du die erstellst: Am Besten über Elster.de. Dort sind die Formulare dafür drin.

Und zu deinem Nachtrag wegen der Abmeldung: Hast du das auch dem FA mitgeteilt? Dort würde dann eine Betriebsaufgabe durchgeführt und ein Aufgabegewinn (bei dir 0€ würde ich sagen) ermittelt werden.

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Muss man Steuern zahlen nach Abmeldung eines Gewerbes? 

Kommt drauf an, ob und inwieweit die Freibeträge (Grundfreibetrag in der Einkommensteuer, 24.500€ bei der Gewerbesteuer) überschritten werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens/Gewerbeertrags.

Das laufende Ergebnis bis zur Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ist jedenfalls für die Einkommensteuer sowie ggf. Gewerbesteuer relevant.

Dann auch noch ein etwaiger Veräußerungs-/Aufgabegewinn hinsichtlich der Einkommensteuer.

So viel zu dem Teil was für die Betriebsaufgabe an sich anfällt.

Und zum Wegzug: Hier kann dir ggf. § 6 AStG entgegenstehen sowie auch u.U. für die nachlaufende Besteuerung § 2 AStG, nach welchem du dann auch nach Wegzug eine Zeitlang beschränkt steuerpflichtig bist.

Also so einfach ist es nicht mal eben.

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Ja, alle Einkünfte eines Jahres fließen da rein, da die Einkommemsteuer eine Jahressteuer ist.

Angenommen ich verdiene 50.000€ Brutto

Davon würden dann noch Werbungskosten abgezogen werden (1.230€ Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder höhere Werbungskosten - Dann hätten wir die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (50.000€ - 1.230 € wären 48.770€).

mit meinem Nebengewerbe 5.000€

Wäre dann der Gewinn aus Gewerbetrieb (Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben).

Da Einkommenssteuer erst über 11.000€ 

Das ist der Grundfreibetrag (11.604 € bei Einzelveranlagung), der sich auf das zu versteuernde Einkommen bezieht, in welchem alle deine Einkünfte enthalten sind - Bei Ermittlung des zvE werden grob gesagt, alle deine Einkünfte zusammengerechnet. Und dann werden noch etwaige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen.

Wenn ich jetzt mal grob mit pauschal 4.000€ Sonderausgaben rechne (Die Berechnung des Finanzamts kann natürlich eine andere sein), wäre dein zu versteuerndes Einkommen

48.770€ + 5.000€ - 4.000€ = 49.770€

Und auf dem den Grundfreibetrag übersteigenden Teil des zvE's (38.166€ bei dir) würdest du Einkommensteuer zahlen.

welche weiteren Steuern könnten oder würden dann zusätzlich auf mich zukommen?

Für dein Gewerbe ggf. Umsatzsteuer, wenn du nicht die Kleinunternehmerregelung beansprucht hast.

Ansonsten: Gewerbesteuer (hier nicht, da du unterm Freibetrag von 24.500€ liegst).

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Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die du dem Betrieb für dich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hast (§ 4 (1) Satz 2 EStG).

Einlagen sind alles, was du dem Betrieb aus deinem Privatvermögen zuführst (Kann z.B. Geld oder auch ein Gegenstand sein).

Wenn du nichts dergleichen getätigt hast, dann ist da überall eine 0 einzutragen.

Andernfalls würdest du Entnahmen, aber auch Einlagen mit dem Wert (Teilwert) angeben, den ein unvoreingenommer Dritte für den Gegnstabd zahlen würde, wenn er deinen Betrieb erwerben würde und paralell dazu eine entsprechende Betriebseinnahme (Bei Entnahmen) oder Betriebsausgabe (bei Einlagen).

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Ich frage mich nun ob das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ebenfalls für die Einkommenssteuer berechnet wird. 

Ja, alle Einkünfte zählen da rein, die du im betroffenen Jahr hattest.

Da dies über dem Grundfreibetrag liegt würden Steuern fällig werden

Ja, aber nur auf dem den Grundfreibetrag übersteigenden Teil des zu versteuernden Einkommens (bei dir also auf 6.592 €).

PS: Es gibt kein Kleingewerbe (Du hast ein Gewerbe).

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Gewerbebetrieb) liegen bei ca. 4.500€

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG, sind die Freiberufler, die mit ihrer Arbeit schöpferisch unterwegs sind) und Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) beißt sich. Macht jetzt aber auch nur einen Unterschied bezüglich der Gewerbesteuer, bei der du (angemommen das ist ein Gewerbe) raus bist wegen dem Freibetrag (24.500€).

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Also so 4.000-4.500 €.

Aber ich glaube ich habe auch einen ziemlich hohen Anspruch für das, was ich mir jeden Monat leisten möchte.

Aber das, was ich aktuell kriege ist auch in Ordnung (Will mich nicht beschweren, andere haben weniger).

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Soll ich bei der EÜR bei den Betriebsausgaben auch eine Null eintragen, selbst wenn ich Ausgaben hatte?

Wenn du Betriebsausgaben hattest, dann trägst du die da halt auch ein.

Sofern Nachweise (Rechnungen etc.) zu einzelnen Betriebsausgaben angefordert werden, kannst du sie ja im Zweifel nachweisen.

Und würden Ausgaben für Material in der Zeile 26 (Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschl. der Nebenkosten) eingetragen werden?

Ja (zumindest das, was du zum Herstellen des Schmucks benötigt hast).

Bei den Sachen für einen Onlinekurs wären das dann für Fortbildungen(Zeile 43).

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Nun möchte ich privat etwas an eine Freundin verkaufen. Ich gebe Ihr meine Nintendo Switch und ein altes Handy für 160€.

Ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) liegt vor, wenn Folgendes erfüllt ist:

  • Haltedauer zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als 1 Jahr
  • Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis abzgl. Anschaffungskosten grob gesagt) mind. 600 €; ab 2024 mind. 1.000 €.
  • Kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Die verkauften Gegenstände an deine Freundin wirst du ja mind. schon ein Jahr besessen haben und allein deshalb schon wird das nicht besteuert. Und es sind auch beides Gegenstände des tägl. Gebrauchs.

Muss ich bei der Steuererklärung oder der Prüfung vom Finanzamt irgendwie nachweisen woher das Geld kommt?

Nein. Diesen Vorgang brauchst du ja auch gar nicht in deiner Steuererklärung anzugeben (Ist ja nicht steuerbar).

Anmerkung nebenbei: Wäre das aber Teil deines Gewerbes (hier aber nicht), dann wäre es schon anzugeben, unabhängig von den oben genannten Voraussetzungen.

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Was muss sie im Jahr der Betriebsaufgabe dann abgeben?
Bei der Bilanz (4 1 Rechner) müsste dieser Betrieb eine Aufgaben Bilanz erstellen.

Eine Aufgabebilanz ist auch für den Fall abzugeben, dass der Gewinn nach § 4 (3) EStG ermittelt wird (Es erfolgt zum Stichtag ein Wechsel der Gewinnermittlungsart von EÜR zur Bilanz).

Im Rahmen dieses Wechsels wird ggf. noch ein Übergangsgewinn/-Verlust ermittelt (stellt normalen laufenden Gewinn dar. Ist nicht wie ein etwaiger Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG begünstigt mit dem Freibetrag etc.).

Es gibt aber auch Fälle (meist da wo wenig/ kein Betriebsvermögen im Betrieb ist), wo das FA aber auf dieses ganze Prozedere verzichtet aus Vereinfachungsgründen.

Und für das laufende Ergebnis bis zur Betriebsaufgabe natürlich auch noch eine Gewinnermittlung (EÜR/Bilanz).

Aber wie ist es im Fall der des 4 2 Rechner?

Es gibt keinen 4 2 Rechner.

Und § 4 (2) EStG stellt auf Bilanzberichtigungen/Bilanzänderungen ab (ganz anderes Thema).

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die Frage, ob ich 2022 gewerblich tätig war. Ich habe in dem Jahr keine Einnahmen erzielt, zumindest nicht vom Gewerbe. 

Also hast du ein Gewerbe. Und die Höhe der Einnahmen spielt da erstmal keine Rolle.

Er fragt dich das deshalb, weil er versucht dir dabei zu helfen herauszufinden, welche Anlagen zur Steuererklärung du benötigst (Das ist der Anlageassistent von Elster. Alternativ kannst du dir die Anlagen auch manuell selber raussuchen). Und bei Vorliegen eines Gewerbes brauchst du eine Anlage G zur Einkommensteuererklärung (sei es auch, wenn deine Einkünfte draus 0€ betragen) und deswegen dann "ja".

Selbst frage mit selbstständiger Tätigkeit. Auch hier, ja oder nein?

Hast du daneben auch eine freiberufliche Tätigkeit gehabt? Wenn nicht, dann kreuzt du "nein" an.

Definition dessen wäre nach § 18 EStG:

"Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe"

PS: Es gibt weder im Steuerrecht noch im Gewerberecht Kleingewerbe (Es ist ein Gewerbe).

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Für jeden Betrag - Du bist dahingehend in der Beweislast und das FA kann, wenn es möchte, auch für kleinere Beträge Belege anfordern.

§ 4 (5) Nr. 2 EStG

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
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