Einfach von einer Servicstelle der DB einen kostenlosen Auslandsfahrschein unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises und des Beiblattes ausstellen lassen.

...zur Antwort

Das ist auf gar keinen Fall eine Zecke. Es sieht eher wie eine Warze, oder ein kleiner Infekt aus. Wenn der Hund nicht so darauf rumkaut, dass es blutet, oder es blutig leckt, oder sich das Teil extrem schnell vergrößert, dann reicht es auf jeden Fall, wenn Du ihn nächste Woche bei einem Tierarzt vorstellst. Wenn es sich jedoch eine der o.a. Weisen verändert, dann solltest Du es beim Tierarzt doch ein wenig dringender machen.

...zur Antwort

Die Haut würde ein 9mm Geschoß noch durchschlagen, aber massive Schäden könntest Du damit wohl nicht anrichten. Selbst bei einem Schuß ins Auge, hättest Du Dich wohl nur einem stinkwütenden T-Rex gegenüber gesehen.
Bei freier Auswahl würde ich sagen, Kaliber .700NE und "viel Spaß", wenn Du nicht absolut richtig triffst.

...zur Antwort

Ich kann mir nicht vorstellen, dass an einer solchen Drohung etwas dran ist. Ich glaube ja nicht, dass ihr so dumm ward und eure Klarnamen und/oder Anschriften bekannt gegeben habt.
Solltest Du dennoch verunsichert sein, dann gehe zur Polizei und erstatte Anzeige wegen Bedrohung nach § 241 StGB. Da wird wahrscheinlich auch keine Einstellung erfolgen, den die Drohungen, die er geäußert hat, sind schon sehr stichhaltig.

...zur Antwort

Das hört sich erstmal nicht so gut an. Wenn noch Übelkeit, Erbrechen, Schwindelgefühl entweder zusammen, oder einzeln dazu kommt, solltest Du auf jeden Fall ins Krankenhaus gehen, ansonsten reicht ein Arzt. Aber egal ob Arzt oder Krankenhaus, Du solltest Dir auf jeden Fall ein Attest ausstellen lassen und falls es sichtbare Verletzungen gibt, diese fotografieren.

Anschließend solltest Du zur Polizei gehen und unter Vorlage der Fotos und des Attest gegen Deine Mutter Strafanzeige wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) erstatten. Denn das was sie gebracht hat, geht mal überhaupt nicht.

Dass Du im Reflex zurückgeschlagen hast sollte Dir keine Sorgen machen, da dies unter Notwehr (§ 32 StGB) fällt.

...zur Antwort

Das Einzige, was ich Dir da raten kann ist das Jugendamt einzuschalten. Einfach hingehen, den/die zuständige/n Mitarbeiter/in erfragen und dem/der schildern, was Dir passiert ist. Da interessiert aber weniger der Zoff den Du mit eurem Besuch hast, sondern in erster Linie die Tatsache, daß Du geschlagen wirst.
Eine andere Möglichkeit wäre, falls Du durch die Schläge Deines Vaters Verletzungen erleidest, zum Arzt oder ins Krankenhaus zu gehen und dort die Verletzungen attestieren zu lassen. Mit diesem Attest kannst Du dann zur Polizei gehen und Deinen Vater wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) anzeigen. Die Polizei ist verpflichtet die Anzeige aufzunehmen und zu bearbeiten, auch wenn Du noch minderjährig ist. Auch wird die Polizei automatisch das zuständige Jugendamt informieren. Du hast dann z.B. die Möglichkeit in einem Jugendwohnheim, oder einer ähnlichen Einrichtung unterzukommen. Das ist alles besser als von den eigenen Eltern verprügelt zu werden. Das mag vielleicht in Russland erlaubt sein, in Deutschland hingegen ist das eine Straftat, die nicht zu tolerieren ist.

...zur Antwort

Rein rechtlich betrachtet hast Du Dich einer Körperverletzung (§ 223 StGB) strafbar gemacht. Da er von dem (von Dir lediglich vermuteten) Tatvorhaben zurückgetreten ist, kann ihm strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden. Inwieweit die von Dir erwähnten "blöden Kommentare" den Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB) rechtfertigen, kann ich nicht Beurteilen, da Du die erwähnten "blöden Kommentare" nicht spezifiziert hast.
Rein rechtlich bist Du hier der Aggressor und so komisch es für Dich klingen mag, Dein Freund das Opfer.

Rein menschlich kann man natürlich Deine Handlung voll und ganz verstehen, was sie aber nicht rechtfertigt. Wenn Deine Beobachtung korrekt war und er Dich, ohne das Erscheinen einer weiteren Person ebenfalls geschlagen hätte,  zeigt das meiner Meinung nach, dass er sich keiner Schuld bewusst war, also das Fremdgehen als sein "Recht" betrachtet hat. Den Ansatz des Zurückschlagens als Reflex auf Deinen Angriff abzutun ist Quatsch, denn einen Schlag, der in solch einer Situation voraussehbar ist, kann man abwehren.

Um es kurz und bündig zusammenzufassen: Rechtlich hast Du Dich strafbar gemacht! Menschlich dagegen bist Du im Recht.

Jetzt jedoch zu argumentieren, daß Du Angst vor ihm hättest, ist ein wenig an den Haaren herbei gezogen, denn wenn er Dir etwas hätte antun wollen, wäre dies garantiert bereits geschehen. 

...zur Antwort

Es ist generell nicht in Ordnung einen anderen Menschen zu schlagen. Auch die Tatsache, dass Du ihn beim Fremdgehen erwischt hast, berechtigt Dich nicht dazu ihn zu schlagen. Das Gleiche gilt jedoch für ihn. Aber Dein Argument, Du hättest jetzt Angst vor ihm zieht nicht, - Du hattest zugeschlagen.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.