In einer Notwehrsituation ist jede Handlung erlaubt, die durch die Notwehr geboten ist. Das kann auch den Einsatz einer potentiell tödlichen Waffe einschließen, auch in Tötungsabsicht, inklusive dem Einsatz einer verbotenen Waffe (der verbotene Besitz damit würde unabhängig davon verfolgt). Nothilfe wird vom Gesetz ebenfalls unter dem Begriff "Notwehr" erfasst, ist hier also synonym zu verstehen.

Standardantwort zum Thema Notwehr:

Ob Notwehr vorliegt, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils mildeste (geeignete) Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich dabei jedoch nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.

Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.

Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12

Zur Dauer des Notwehrrechts:

Der rechtswidrigen Angriff dauert so lange an, bis er beendet ist. Beendet ist ein vollendeter Raub z. B. erst mit der Beutesicherung; für eine rechtfertigende Notwehr genügt es, dass der Taterfolg sich durch den Mitteleinsatz noch abwenden lässt.

Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.

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Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

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Der Beleg [richtiger: der Nachweis] kann auch auf anderem Wege zu Stande kommen.

Das ist grundsätzlich korrekt. Ob der Kontoauszug allerdings genügt, wäre im Detail zu prüfen. Grundsätzlich beweist der Kontoauszug erst mal nur, dass irgendwas gekauft wurde. Aus dem Verwendungszweck geht der Kaufgegenstand vermutlich nicht hervor. Bliebe also allenfalls noch der Betrag, wenn du nur diesen einen Gegenstand erworben hast.

Dummerweise gibt es die Filiale nicht mehr. My Shoes gibt es nur noch online.

Handelt es sich dabei um das selbe Unternehmen? Wenn nein wäre zu prüfen, ob das Unternehmen, welches die Filiale betrieben hat, noch existiert. Wenn nein, wäre zu prüfen, wer Rechtsnachfolger für dieses Unternehmen ist. Der wäre dein zuständiger Ansprechpartner für Gewährleistungsansprüche.

Aber beweisen kann ich einen Materialfehler nicht, das kann nur ein Gutachter.

Da hast du Glück, die Beweislastumkehr ist inzwischen auf ein volles Jahr ausgedehnt worden (§ 477 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Ich könnte mit viel Papierkrieg drohen.

Lass mal. Das können die großen Unternehmen i.d.R. sehr viel besser...

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Der Lehrer entscheidet nicht, ob er haftet. Eine mögliche Haftung ergibt sich von Gesetz wegen und ist im Einzelfall zu prüfen.

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1§ 172.(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Dafür wirst du allerdings eine Zeitreise machen müssen, der Paragraph wurde 1969 leider abgeschafft ;)

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Geht die Polizei dem nach?

Wenn eine Straftat vorliegt, muss sie das. Die Strafverfolgungsbehörden müssen Offizialdelikte grundsätzlich von Amts wegen verfolgen (Legalitätsprinzip; § 152, § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO).

Wenn der Minderjährige rechtlich ein Kind ist, sprich jünger als 14 Jahre alt ist, kann das nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein (i.V.m. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Strafmaß liegt hier bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Eine unbedingte Freiheitsstrafe ist hier im Regelfall nicht zu erwarten. Bewährung und / oder Geldstrafe wäre hier realistisch, eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO wäre möglich.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Weil die antiquierten, archaischen Traditionen einiger Religionsgemeinschaften in Deutschland einen höheren Stellenwert haben als die körperliche Unversehrtheit eines Kindes.

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Das erhöhte Beförderungsentgelt ist gegenüber Minderjährigen im Regelfall nicht durchsetzbar, so die ganz überwiegende Rechtsprechung. Deine Eltern sollten daher dem Verkehrsunternehmen mitteilen, dass ihrerseits keine Einwilligung in den zugrundeliegenden Beförderungsvertrag vorliegt und daher keine wirksame Vereinbarung über eine Vertragsstrafe besteht.

Grundsätzlich bist du bei Vorsatz automatisch im Straftatbereich (§ 265a StGB). Da du nicht strafmündig bist, brauchen wir das hier nicht zu vertiefen.

Unberührt des Vorstehenden kann gegenüber dem deliktsfähigen Minderjährigen der reguläre Ticketpreis für die tatsächlich zurückgelegte Strecke geltend gemacht werden - als Schadensersatzanspruch nach § 828; § 823 BGB.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Ja, das ist normales Zivilrecht.

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Für alle "Offline-Passwörter" (Festplattenverschlüsselung, Userpasswort am PC, PW für PW-Manager u.ä.) verwende ich unterschiedliche komplexe Passwörter mit einer Länge (je nach Anwendungszweck) zwischen 16 und ca. 30 Zeichen (Ziffern, Buchstaben, Sonderzeichen). Und ja, die kann ich mir merken - aber auch nur, wenn ich sie regelmäßig eingebe.

Für den Rest: KeepassXC bzw. KeePassDX fürs Handy (Android)

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§ 201 Abs. 1 und 2 StGB ist ein absolutes Antragsdelikt (§ 205 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das bedeutet, dass die Tat nicht verfolgt werden kann, wenn kein form- und fristgerechter Strafantrag (§ 77 StGB) gestellt wird. Wenn deine gesetzlichen Vertreter bzw. Personensorgeberechtigte hier nicht aktiv werden (§ 77 Abs. 3 StGB) passiert hier also ohnehin nichts.

Der Höflichkeit halber solltest du der Polizei aber zumindest mitteilen, dass eine weitere Verfolgung der Tat nicht angestrebt wird und kein Strafantrag gestellt werden wird. Dann macht sich da niemand unnötig Arbeit.

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Initial haftet die Staatskasse der jeweiligen Polizeibehörde (in der Regel also das jeweilige Land). Das kann dann die Kosten ggf. bei dem verfolgten Täter geltend machen, wenn der Einzelfall das zulässt und beim Täter etwas zu holen ist.

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Das kommt auf die jeweilige Behörde an. Die Zeugenbefragungsbögen, die ich in der Hand habe, beziehen sich meistens auf Taten, die im Schnitt 3 bis 6 Wochen her sind. Die Bescheide selbst sehe ich meistens nicht.

Ich weiß aus dem Verwandtenkreis, dass bei der hiesigen Nachbarstadt häufiger mal Verfahren aufgrund von Personalmangel in die Verjährung laufen.

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Selbstverständlich. § 1631 Abs. 2 BGB besagt:

Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
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Eine bereits ausgesprochene Kündigung durch eine Partei (hier: AN) steht einer Kündigung durch die andere Partei (hier: AG) zu einem früheren Zeitpunkt nicht im Weg, solange die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist dabei eingehalten wird.

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In Deutschland: Gar keine. Für dich als Minderjährigen ist weder der Erwerb, noch der Besitz, noch die Abgabe an andere Minderjährige strafbar oder ordnungswidrig. § 28 Abs. 4 Satz 1 JuSchG gilt nur für Person über 18 Jahren. Kann man jetzt richtig finden oder nicht, aber so ist die gegenwärtige Rechtslage.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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also wurde ich jetzt akzeptiert?

Nein. Das ist eine Gebühr dafür, dass sich überhaupt jemand mit deinem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis beschäftigt. Wenn der Antrag abgelehnt wird, werden dafür nochmal Gebühren erhoben :)

Wenn du vor Ort bei der Antragstellung noch keine Gebühren bezahlt hast, ist das so korrekt. (Nur vorsorglich: Die Authentizität des Schreibens lässt sich anhand des Fotos nicht feststellen.)

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Kurze Antwort: Ja.

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Für einen Rotlichtverstoß mit einem Fahrrad oder Elektrokleinstfahrzeug unter einer Sekunde Rotzeit:

  • 60 € Bußgeld (TBNR 137612; 132a BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.19 FeV)

Rotlichtverstoß mit einem Fahrrad oder Elektrokleinstfahrzeug, wenn die Ampel bereits mehr als eine Sekunde rot war:

  • 100 € Bußgeld (TBNR 137618; 132a.3 BKat)
  • 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
  • 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.19 FeV)

Wenn du noch in der Probezeit bist:

Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

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Wenn du entsprechende Fahrkarten hast, kannst du das grundsätzlich tun. Wenn dich allerdings das Zugpersonal auffordert, den Zug zu verlassen, musst du dem nachkommen - deren Anweisungen ist grundsätzlich Folge zu leisten.

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Grundsätzlich trägt im B2C-Geschäft der Verkäufer das Versandrisiko. Aber Vorsicht bei Abstellgenehmigungen und ähnlichem: Da wird dir oft das Risiko wieder zugeschoben.

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