Notwehr mit illegaler waffe/gegenstand?
Hallo
Ich Frage mich wenn man bei Notwehr eine illegale Waffe einsetzt z.b. Schlagring zählt es dann noch als Notwehr?
gehen wie vom schlimmsten fall aus ein betrunkner mann attackiert eich mit einer kaputten Glasflasche und will dich scheinbar schwer verletzen oder sogar umbringen aber du hast einen Schlagring dabei und setzt dieses dann ein den man zu überwältigen.
zählt es dann als Notwehr oder ist das was anderes? Ich weiß das ein Schlagring und so tragen/besitz einer illegalen Waffe ist.
freue mich auf antworten (:
5 Antworten
In einer Notwehrsituation ist jede Handlung erlaubt, die durch die Notwehr geboten ist. Das kann auch den Einsatz einer potentiell tödlichen Waffe einschließen, auch in Tötungsabsicht, inklusive dem Einsatz einer verbotenen Waffe (der verbotene Besitz damit würde unabhängig davon verfolgt). Nothilfe wird vom Gesetz ebenfalls unter dem Begriff "Notwehr" erfasst, ist hier also synonym zu verstehen.
Standardantwort zum Thema Notwehr:
Ob Notwehr vorliegt, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils mildeste (geeignete) Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich dabei jedoch nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.
Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).
Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.
Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).
Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12
Zur Dauer des Notwehrrechts:
Der rechtswidrigen Angriff dauert so lange an, bis er beendet ist. Beendet ist ein vollendeter Raub z. B. erst mit der Beutesicherung; für eine rechtfertigende Notwehr genügt es, dass der Taterfolg sich durch den Mitteleinsatz noch abwenden lässt.
Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.
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Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Auf die Notwehr hat das keinen Einfluss. Allerdings gibt es nebenher ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Waffengesetz.
Ja, das würde wahrscheinlich unter Notwehr fallen. Gleichzeitig würde man dann aber wegen illegalem Waffenbesitzes angeklagt werden
die illegale Waffe hat auch Folgen. ob es Notwehr ist, entscheidet letztendlich ein Richter
Die Gewalttat ansich gilt als Notwehr, aber du kannst trotzdem wegen dem Besitz illegaler Gegenstände belangt werden.