Maßgeblich für die Frage zwischen gefährlicher KV und Totschlag, wird sein, auf welchen objektiven Tatbestand hier ein Vorsatz beim Täter vorlag. Es genügt natürlich grundsätzlich in beiden Fällen dolus eventualis.
Leichte ohrfeige von x an y : einfache kv
Flasche auf Kopf schlagen y auf x : kV, gegebenenfalls jedoch auch eine Gefährliche kV wegen einer das Leben gefährdenden Behandlung
Einschlagen auf x am boden: ggf auch Gefährliche kv, man weiß nicht wohin die Schläge zielten
Tritt von y in die hüfte des x, als dieser nach der Flasche greift : kann sehr wohl Notwehr sein, da ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff im greifen nach der Flasche zu sehen ist. Etbi wird hier nicht vorliegen.
Schlagen der Flasche von y auf x: kann Notwehr wegen der ohrfeige sein, jedoch muss eine Notwehrhandlung erforderlich, geeignet und geboten sein. Man könnte anführen die Notwehrhandlung wäre hier nicht geboten, da es ein krasses Missverhältnis zwischen einer einfachen ohrfeige und dem schlagen der Flasche auf dem Kopf geben könnte. Das Einschlagen auf dem Boden könnte einen Notwehrexess darstellen
Es gab also mehrere Handlungen die in Tat Mehrheit stehen
Achso und eines grundsätzlich : wegen der Beziehung zwischen x und y würde Tötungsvorsatz eher verneint werden. Habe da neulich nen ähnlichen Fall geprüft