Notarzt ohne Ausweis und Handy?


08.06.2021, 02:43

Ergänzung, da die Frage falsch verstanden wurde:

Mich interessiert, wie der Notarzt nach Leisten der Ersten Hilfe die Identität feststellt, wenn die verletzte Person keinerlei Ausweise etc. dabei hat. Sie kommt ins Krankenhaus, ist weiterhin nicht ansprechbar... Wie wird dann die Identität hersusgefunden?

3 Antworten

Es ist nicht ganz einfach, im zweifelsfall würde die Identität der Person (zunächst) unklar bleiben, bis sie ihr Bewusstsein wiedererlangt hat. Ansonsten, gilt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach §203 des Strafgesetzbuches (StGB) grundsätzlich auch gegenüber der Polizei. Es gibt nur wenige Gründe, wann die Schweigepflicht gebrochen werden darf, diese sind:

1.) Eine gesetzliche Meldepflicht, diese existiert in §138 StGB ("Anzeige bevorstehender, schwerer Straftaten- Verbrechen") oder die Pflicht zur Meldung einer infektiösen Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),

2.) Die mutmaßliche Einwilligung des Patienten. Es darf zum Beispiel davon ausgegangen werden, dass er bei einer längerfristigen Bewusstlosigkeit mit der Informierung seiner nächsten Angehörigen einverstanden ist oder dass er sich eine Strafverfolgung wünscht, WENN er selber das Opfer der Straftat ist und

3.) Aufgrund eines "rechtfertigenden Notstandes" nach §34 StGB, wenn das Brechen der Schweigepflicht zur Abwendung eines wesentlich höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.

Sofern der Patient auch ohne dass seine Identität bekannt ist effektiv medizinisch versorgt werden kann und dass dürfte in den allermeisten Fällen zutreffend sein, so gibt es eigentlich keine Möglichkeit, die Schweigepflicht zu brechen, denn dass dürfte man nur, wenn die Kenntnis der Identität zu einer besseren medizinischen Behandlung beiträgt. Übrigens werden persönliche Gegenstände und Hosen-/ Jackentaschen der Patienten vom Rettungsdienst/ Notarzt in aller Regel nicht durchsucht, was der Patient in seinen Taschen mitführt, dass unterliegt grundsätzlich dessen allgemeinen Persönlichkeitsrecht und geht den Rettungsdienst nicht's an, die Rettungsdienstgesetze (RDG) enthalten auch keine Befugnis dazu. Ein Eindringen in die Privatsphäre wäre ebenfalls nur dann aufgrund von §34 StGB zu rechtfertigen, wenn dass, was man in den Taschen/ Sachen des Patienten vorfindet, zur Optimierung der medizinischen Versorgung beiträgt. Dies wäre z.B. bei Drogenkonsum denkbar, denn wenn der Rettungsdienst/ Notarzt hier herausfindet, welche Substanzen der Patient genau konsumiert hat, kann er vielleicht mit einem speziellen Anidot ("Gegenmittel") gezielt Hilfe leisten. Wobei das Durchsuchen der persönlichen Sachen auch hier ggf. als rechtlich grenzwertig betrachtet werden muss, Opiate rufen zum Beispiel eine solch' eindeutige Symptomatik hervor, dass man mit einer rettungsdienstlichen Ausbildung erkennt, dass es sich um eine Opiatintoxikation handelt, ohne die Drogen gefunden zu haben, darin ist man ausgebildet worden.

Mfg

Natürlich wir zuerst die Erstversorgung sicher gestellt. Ist im folgenden Verlauf eine Feststellung der Identität nicht möglich, wird IdR die Polizei eingeschaltet. Welche Schritte genau dort eingeleitet werden, kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

NOTarzt: Erst helfen, bevor die Person stirbt oder schwere(re) Folgen davon trägt ...

LilliD98 
Fragesteller
 08.06.2021, 02:30

Ja klar, mich würde trotzdem interessieren wie DANACH die Identitä festgestellt wird. Dass erst geholfen wird, war mir klar

SaltyCat  08.06.2021, 02:34
@LilliD98

Wenn die Person bewusstlos bleibt oder z.b. an einer Amnesie leidet, würde tatsächlich letzten Endes öffentlich durch die Polizei um Hilfe gebeten werden.

LilliD98 
Fragesteller
 08.06.2021, 02:38
@SaltyCat

Danke. Erster, der meine Frage beantwortet

LilliD98 
Fragesteller
 08.06.2021, 03:06
@SaltyCat

Danke!!